Ingo,
sicherlich hat die Fragestellerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater, so sie denn auszieht. Dem Rest deiner Ausführungen kann ich mich nicht anschließen, insbesondere auch hinsichtlich der Wirrungen mit der Prozeßkostenhilfe. Das ist mir vor Weihnachten aber auch zu anstrengend.
Du behälst deine Sichtweise und ich meine.
@Ninchen,
Beratungshilfe bekommst du auf jeden Fall. Dazu gehst du zu deinem zuständigen Amtsgericht, nimmst einen Verdienstnachweis und Ausgabenbelege (Auto) mit und erhälst dann einen Berechtigungsschein für eine Beratung bei einem Anwalt. Der Anwalt kann von dir dann noch 10,00 Euro Eigenanteil verlangen, das tut aber nicht jeder.
PKH tritt erst in Kraft, wenn es zu einem gerichtlichen Rechtsstreit kommt.
Einen Unterhaltsanspruch hast du sicherlich. Dein Vater kann es sich aber, wie hier schon ausgeführt, erst einmal aussuchen. Er kann dir tatsächlich das Ausziehen verbieten, wenn er dadurch in die Lage versetzt wird, Barunterhalt zahlen zu müssen. Derzeit zahlt er diesen in Form von sogenanntem Betreuungsunterhalt (Kost, Logie usw.). Ob das gut läuft oder nicht, sei jetzt mal dahingestellt. Ich würde dir zu einer Beratungsstelle raten oder aber eben tatsächlich zu einem Anwalt. Nur, das wird die Fronten noch verhärten.
Zum Unterhalt: Solange du zu Hause wohnst, bemißt sich dein Bedarf nach der 4. Altersstufe der DT. Das Einkommen beider Elternteile wird zusammengerechnet und dann ergibt sich die Unterhaltshöhe nach der jeweiligen Einkommensgruppe. Aber beachte: Dein Vater ist wieder verheiratet? Dann hat die neue Ehefrau auch einen Unterhaltsanspruch, der bei der Berechnung seines maßgeblichen Netto zu berücksichtigen ist. Hat sie eigenes Einkommen wird das gegen ihren Unterhaltsanspruch gerechnet. Solange das Kindergeld an ihn fließt, wird es dir nicht als Einkommen angerechnet. Von deinem Einkommen kannst du 90,00 Euro berufsbedingte Aufwendungen abziehen, aber nur, wenn du zu Hause wohnst.
Sofern du ausziehst, hast du einen Anspruch auf 640,00 Euro. Davon wird dein Einkommen und das Kindergeld abgezogen (so du es denn bekommst). Zum Kindergeld kannst du direkt einen Überleitungsantrag auf dich bei der zuständigen Familiekasse stellen, dann wird das direkt an dich ausgezahlt. Sofern deine Mutter nicht leistungsfähig ist, hat dein Vater dir den Fehlbetrag von deinem eigenen Einkommen zum Unterhaltsanspruch zu leisten, sofern er hierzu in der Lage ist. Einen Abschlag für berufsbedingte Aufwendungen erhälst du auswärts wohnend nicht (siehe hierzu Anm. zur DT). Sollten deine Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit so hoch sein, dass sie mind. 1/3 deines Einkommens verschlingen, musst du diese als berufsbedingten Mehrbedarf geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte dir erst einmal ein wenig helfen und du blickst nun etwas besser durch.
Die Antworten, die du bisher erhalten hast, waren (fast) alle richtig. Es ist nicht ganz so leicht, einfach auszuziehen. Daher mein Rat, dir Beistand zu holen.
Und mal ganz unter uns: Ist deine Chefin so *drauf*, dass du meinst, sie würde dich nicht verstehen und die Sache für dich durchziehen? Auf der anderen Art ist es nicht gut, die eigenen Angelegenheiten auf dem Schreibtisch zu haben, man reagiert sehr schnell über. Von daher ist es nicht die schlechteste Idee, einen anderen Anwalt zu beauftragen.
Ich wünsch dir viel Glück