Hallo, allerseits, nun möchte ich doch nochmal einen Faden eröffnen. Ich hatte ja bereits einen anderen Faden aufgemacht wegen Jobcenter und meiner Ex-Frau.
Kurz nochmal die Basics: Ich habe mit meiner Ex eine Tochter, die gerade volljährig wurde und die am 01. August eine Ausbildung als Einzelhandelkauffrau beginnt, Dauer 3 Jahre. Sie bekommt im 1. Jahr bereits so um 500 Euro netto. Bisher bezahlte ich Unterhalt 350 Euro an meine Ex, also ihre Mutter. Das Kindergeld steht ja jetzt eigentlich meiner Tochter zu, wird aber weiterhin an meine Ex gezahlt. Meine Ex ist Hartz 4, also nicht leistungsfähig, so dass der Unterhaltsanspruch bei mir bleibt.
Meine Ex hat einen neuen Partner, dessen Einkommen wird aber wohl erst nach einem Jahr angerechnet.
Vorhin hab ich mit meiner Ex tel., sie meinte, ich solle weiterhin Unterhalt bezahlen, bis zum Ende der Ausbildung unserer Tochter.
Wir waren 4 jahre verh., sind vor 11 Jahren geschieden worden.
Damals bestand ein Unterhaltstitel, der aber längst nicht mehr aktuell ist, auch wurde er nicht regelmässig geprüft/erneuert.
Meine Frage an euch, steht denn meine Tochter nun in einer Bedarfsgemeinschaft oder in einer Haushaltsgemeinschaft ?
Laut Düsseld. Tabelle stehe ich eigentl. in der 4. Eink.klasse, wegen Weihnachtsgeld und weil ich nur ein Kind hab.
Laut Tabelle mit den Zahlbeträgen, also nach Abzug des vollen Kindergeldes, müsste ich noch 378 Euro monatl. zahlen.
Ist das richtig so, auch wegen dem Abzug des ganzen KG ? Dies geht ja direkt an meine Ex, kann ich das also trotzdem dem Kind anrechnen ? Ihr steht das KG ja zu, ebenso der KU.
Was meint ihr dazu ? Gruß an alle.
Unterhalt für volljährige Tochter in der Ausbildung.
18. Juli 2015
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Frage vom 18. Juli 2015 | 16:44
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 14x hilfreich)
Unterhalt für volljährige Tochter in der Ausbildung.
#1
Antwort vom 18. Juli 2015 | 16:49
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 14x hilfreich)
Achja, meine Ex-Frau meinte, das Jugendamt würde in solchen Fällen auch bei volljährigen Kindern während der gesamten Ausbildung eine Berechnung des KU vornehmen. Stimmt das ?
#2
Antwort vom 18. Juli 2015 | 17:23
Von
Status: Lehrling (1505 Beiträge, 1745x hilfreich)
Genau. Und diesen könne Sie auch weiterhin benutzen. SIe eröffnen gerade einen Parallethread zu genau dem gleichen Thema. Das kann eigentlich nur scheif gehen.Zitat:Hallo, allerseits, nun möchte ich doch nochmal einen Faden eröffnen. Ich hatte ja bereits einen anderen Faden aufgemacht wegen Jobcenter und meiner Ex-Frau.
Ganz nebenbei bin ich der meinung, dass Ihre fragen im anderen Thread schon beantwortet wurden.
Ob Bedarfsgemeinschaft oder nicht (mE nicht), ist dabei vollkommen uninteressant. Das ist eine sozialrechtliche Frage, mit der Sie und der Unterhalt überhaupt nichts zu tun haben. Sie müssen einfach nur zusehen, das die Tochter genügend Geld auf dem Konto hat. Da dort 500€ Nettolohn eingehen, davon auch nach Abzügen noch 400€ bleiben und Sie nochmals 350€ drauflegen, hat die Tochter mehr als genug Geld zum leben. Wenn das Töchterchen da noch Geld an die Mutter abgibt (was für einen Teil der Meite durchaus gerechtfertigt wäre), dann ist das allein das Problem der Tochter. Diese kann auch ausziehen und sich eine eigene Wohnung suchen. Allerdings erhält die Mutter ja das Kindergeld und kann damit Fixkosten begleichen. DIe Tochter hat also 750€ zum freien Bedarf. Einem Hartz4-Empfänger stehen als regelsatz nichtmals 400€ zu und davon muss er noch Strom zahlen.
Schließlich möchte ich noch anmerken, dass Sie in Betracht ziehen sollten, dass die Ex Sie ganz einfach angelogen hat. Hinter der (falschen) Behauptung, dass JC würde das Einkommen 1:1 anrechnen, steckt ja nun die Aufforderung, mehr Geld zu zahlen. In Fole käme es mit dem Unterhalt und dem Azubigeld bei der Tochter zu einer Überzahlung.
Da Sie den Unterhaltsbetrag alleine stemmen, könnten Sie auch auf die Idee kommen, einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse zu stellen. Da würde ich mich aber auf Diskussionen einstellen. Im Ergebnis ist das wohl witzlos und sollte nichts bringen.
Ob das KG nun an Mutter oder Tochter geht ist egal. Es steht der Tochter zur Verfügung und wird auch für diese verwendet. Sieht die Tochter das anders, dann kan sie ausziehen. Also steht die Tochter schon mit circa 580€ im Haushalt der Mutter. Das ist übrigens ungefähr der Bafögsatz. Da müssen Sie meines Erachtens also keine 350€ mehr draufbuttern. Wenn Sie das aber ganz genau wissen wollen, werden Sie zum Anwalt gehen müssen.
Bei den 378€ ist schon das KG abgezogen, sonst wären es 562€. Schauen Sie hier:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2015/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2015.pdf
Was aber natürlich jetzt noch abgezogen werden muss, ist zumindest teilweise das Einkommen der Tochter.
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#3
Antwort vom 18. Juli 2015 | 18:35
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 14x hilfreich)
Hallo, Danke für die Antwort, stimmt, da hab ich ja sozusagen einen Parallel-Faden eröffnet. Aber nun können wir ja bei diesem hier bleiben.
Also soweit ich weiss, wird die Ausbildungsvergütung meiner Tochter bis auf die 90 Euro voll auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet, d.h. ich müsste eigentlich ja nichts mehr zahlen, oder ? Und zwar schon ab 01. August, nehme ich an.
Und das Kindergeld wird ja voll bei meiner Tochter dazugerechnet, da wirds egal sein, wer das KG bezieht, oder ?
#4
Antwort vom 18. Juli 2015 | 18:49
Von
Status: Weiser (17805 Beiträge, 8094x hilfreich)
Hafenlärm:
Zitat:Da Sie den Unterhaltsbetrag alleine stemmen, könnten Sie auch auf die Idee kommen, einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse zu stellen.
Das ist Quatsch. Einen Abzweigungsantrag kann nur ein volljähriges Kind für sich selber stellen, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen.
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