Unterhalt für volljähriges Kind nach Ausbildung

28. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
zitronensprudel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 22x hilfreich)
Unterhalt für volljähriges Kind nach Ausbildung

Hallo Leute,

volljähriges Kind, eigene Wohnung, Schulabschluss „mittlere Reife", abgeschlossene Berufsausbildung und Berufspraxis von ca. einem Jahr, hat sich vor wenigen Monaten entschlossen, die FOS zu besuchen. Das Kind möchte Bafög beantragen, die Eltern sollen Einkommen offenlegen (Formblatt und Entgeltnachweise).

Sind die Eltern noch unterhaltspflichtig?

Vielen Dank vorab ....

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Sind die Eltern noch unterhaltspflichtig?

Hierauf kommt es zunächst nicht an.

Eine Auskunftspflicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht zunächst unabhängig von einer Unterhaltspflicht für beide Elternteile.
Der Aufforderung zur Angabe von Einkommen der ELtern (Formblatt 3) ist also zunächst nachzukommen.

Ob das Kind denn dann auch einen Zahlungsanspruch gegen die Eltern hat, steht auf einem anderen Blatt.
Das ist im Einzelfall zu prüfen und hängt in erster Linie von der Frage ab, inwiefern die Ausbildung des Kindes noch als zielstrebig bezeichnet werden kann und inwiefern den Eltern eine weitere Finanzierung der Ausbildung noch zuzumuten ist.
Hier würde ich anhand dieser knappen Schilderung eher nicht sagen, dass da eine Unterhaltspflicht besteht.

Abschließend klären kann diese Frage aber nur ein Fachanwalt für Familienrecht, an den die Eltern sich wenden sollten, wenn denn wirklich eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten landet.
Das ist ja derzeit noch nicht der Fall.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Unterhaltspflicht besteht eindeutig für eine Erstausbildung.

Es handelt sich hier offenbar auch nicht um eine Aufbauausbildung, wie z. B. erst Bachelor und dann (im direkten Anschluss) Aufstockung durch Master-Studium.

Das Nacholen der FOS-Reife ist auch auf einer Abendschule neben der normalen Arbeit möglich. Den Luxus, mit Anfang 20 noch eine Tagesschule zu besuchen, kann sich nicht jeder leisten. Auch junge Erwachsene müssen lernen, auf eigenen Beinen zu stehen und für ihre Ziele zu kämpfen.

Bei volljährigen, erwachsenen Kindern (die zudem noch eine Berufsausbildung abgeschlossen haben) sind Sie gegenüber keiner Stelle zur Auskunft verpflichtet. Eine zwingende Verpflichtung entsteht erst dann, wenn Sie durch ein Gericht dazu verurteilt würden.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
zitronensprudel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für Interesse und Auskunft.

@Blaki: Wenn die Eltern die Auskunft verweigern, erfolgt eine Vorladung zur Anhörung. Unabhängig davon könnte es gemäß BAföG §58 u.U. finanzielle Konsequenzen für die Eltern haben.

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