Unterhalt im FSJ ja oder nein

17. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
fb431604-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt im FSJ ja oder nein

Mein Sohn 19 Jahre alt besucht zur Zeit die 12 Klasse. Er möchte Fachabi machen. Das heißt er geht nach der 12. von der Schule ab, hat dann den schulischen Anteil des Fachabi. Möchte dann im Sommer ein FSJ machen, um auch den praktischen Teil fürs Fachabi zuhaben.
Jetzt zu meiner Frage
Muss der Kindesvater auch im FSJ Unterhalt zahlen? Hab da im Internet verschiedene Sachen gefunden und bin da sehr unsicher.
Danke schon mal für eure Hilfe

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33927 Beiträge, 17624x hilfreich)

Muss der Kindesvater auch im FSJ Unterhalt zahlen? Ja, da das FSJ hier offenbar als Voraussetzung eines anschließenden Studiums dient.

-- Editiert von User am 17. Februar 2025 15:27

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 52x hilfreich)

Ja, Unterhalt muss gezahlt werden, auch wenn es nicht direkt der Ausbildung dient.
Das wird so begründet:

Die Ableistung eines FSJ dient grundsätzlich der Entwicklung der noch nicht ausgebildeten Persönlichkeit des Jugendlichen, soll seine Verantwortungsfähigkeit stärken und damit letztlich seine Persönlichkeit festigen.
Dies ist im weiteren Sinne Teil einer sinnvollen Ausbildung eines Jugendlichen hin zu einer gereiften Persönlichkeit.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#3
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3213 Beiträge, 1065x hilfreich)

Zitat (von fb431604-78):
Muss der Kindesvater auch im FSJ Unterhalt zahlen? Hab da im Internet verschiedene Sachen gefunden und bin da sehr unsicher.
Das ist rechtlich umstritten und befindet sich im Wandel.

Früher wurde der Anspruch verneint.
Dann wurde der Anspruch bejaht, falls Voraussetzung für eine Ausbildung.
Und zuletzt wurde der Anspruch auch mal unabhängig von einer Ausbildung bejaht.

Eine BGH Entscheidung gibt es nach meinem Wissen bisher nicht.

Die jüngere Rechtsprechung ist vertretbar. Nur weil in Einzelfällen schon so entschieden wurde, bedeutet das aber nicht, dass man es auch selbst immer einfach problemlos durchsetzen kann.

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#4
 Von 
fb431604-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, also kann man nicht genau sagen was passiert. Es könnte so oder so ausgehen. Vielleicht sollte sich mein Sohn von einem Anwalt beraten lassen.

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#5
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 52x hilfreich)

Er könnte sich auch vom Jugendamt beraten lassen.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#6
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3213 Beiträge, 1065x hilfreich)

Weder Anwalt noch Jugendamt können es vorhersagen. Im Streitfall kann nur ein Gericht entscheiden. Sinnvoll wäre es deshalb, den Unterhaltspflichtigen einfach zu fragen, ob er ohne Streit zur Finanzierung bereit ist.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18158 Beiträge, 9873x hilfreich)

Wenn das FSJ ein Teil der Ausbildung darstellt und somit keine unnötige Verzögerung der Berufsausbildung ist, dann ist die Rechtslage eigentlich wenig umstritten: Unterhalt muss gezahlt werden.

Umstritten sind die Fälle, wenn das FSJ "just for fun" gemacht wird - also keinen Bezug zu einer Ausbildung hat.

Zitat (von fb431604-78):
Vielleicht sollte sich mein Sohn von einem Anwalt beraten lassen.

Ein Anwalt kostet aber Geld - und hellsehen kann ein Anwalt trotzdem nicht.

Vielleicht erstmal abwarten, ob der Kindsvater den Unterhalt nicht einfach anstandslos so weiter zahlt.

Oder schauen, ob es andere Aspekte gibt, die eine Rolle spielen. Wenn das Kind ein FSJ beginnt, endet damit die allgemeine Schulausbildung. Volljährige Kinder, die nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung sind, fallen im Rang hinter andere Unterhaltsberechtigte zurück. Wenn der Kindsvater noch weitere Kinder (aus einer anderen Beziehung) hat oder eine neue (Ehe)Partnerin, dann kann(!) sich der Unterhalt reduzieren oder ganz wegfallen - aber nicht weil ein FSJ angetreten wird, sondern weil die allgemeine Schulausbildung beendet ist.
Aber das müsste man schauen, wenn es so weit ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3213 Beiträge, 1065x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn das FSJ ein Teil der Ausbildung darstellt und somit keine unnötige Verzögerung der Berufsausbildung ist, dann ist die Rechtslage eigentlich wenig umstritten: Unterhalt muss gezahlt werden.

Umstritten sind die Fälle, wenn das FSJ "just for fun" gemacht wird - also keinen Bezug zu einer Ausbildung hat.
Ein FSJ ist doch immer just for fun. Es gibt keine Ausbildung, die ein FSJ voraussetzt. Das impliziert bereits das Wort freiwillig. Hat schon jemals in einem Fall jemand erfolgreich vor einem Obergericht dargelegt, dass dies anders wäre und seinen Unterhaltsanspruch durchgesetzt? Mir ist keiner bekannt. Daher hilft einem der Hinweis auf etwas, was man nur schwer bis gar nicht beweisen kann, nur bedingt weiter.

Erst die jüngere Rechtsprechung weicht diese Lage langsam auf.

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#9
 Von 
fb431604-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja just for fun ist es ja nicht. Er hat mit der 12 Klasse ja nur den schulischen Teil fürs Fachabi. Das FSJ in einem Jugendwerk ist dann der praktische Teil. Da er dann wenn er dabei bleibt in diesem Bereich studieren möchte. Aber wie ich sehe streiten sich da die Geister.

Mit dem Kindsvater zu sprechen gestaltet sich eher schwierig, er wird nur zahlen was er wirklich muss.

Beim Jugendamt nachfragen, kostet ja nichts. Das wäre auf jeden Fall ne Idee.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40806 Beiträge, 14419x hilfreich)

Hier geht doch einiges durcheinander. Ganz sicherlich wird niemand gezwungen, ein FSJ durchzuziehen. Insoweit "just for fun." Das betrifft das "Beschäftigungsverhältnis" des Trägers zum Absolventen. So, dann haben wir das Schulverhältnis. Schulrecht ist Landessache, deshalb gibt es da auch unterschiedliche Regelungen. Gemeinsam ist für wohl bei allen Unterschieden, dass ein Praktikum absolviert werden muss. Ich kenn da die Varianten, einmal dass dieses Praktikum während des Schulbesuchs durchgezogen wird; das Abitur mit Schlussprüfung eben erst am Ende des Schul- und Praktikums absolviert wird; es gibt aber auch die Variante, die hier in der Anfrage beschrieben wurde. So, wie das Praktikum ausgestaltet werden muss, um als solches anerkannt zu werden, ist auch geregelt; typischerweise haben die Schulen Listen von Praktikantenstellen, die als Abi-Voraussetzung anerkannt werden. Das kann natürlich auch ein soziales Jahr sein; das ist eine von vielen Alternativen.

Da ist eben ein gewaltiger Unterschied zwischen einer Ausbildung, die per se mit einem Abschluss endet, der Ausbildungsgang staatlich anerkannt sein muss und einem Praktikum, das eben nicht mit einem Abschluss endet, sondern integrierter Bestandteil einer anderen Ausbildung sein kann. Deshalb ist dieses soziale Jahr dann als integrierter Teil der schulischen Ausbildung zu betrachten mit den unterhaltsrechtlichen Folgen. Zu einem anderen Ergebnis würde ich kommen, wenn das soziale Jahr nicht zum Schulabschluss mit Abitur führen würde.

wirdwerden

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#11
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1411 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von fb431604-78):
Mit dem Kindsvater zu sprechen gestaltet sich eher schwierig, er wird nur zahlen was er wirklich muss.


Naja, der andere Elternteil ist ja nun auch mit im Boot bzgl. der Unterhaltspflicht und einen Teil des FJS-"Taschengeldes" wird sich auch unterhaltsmindernd auswirken

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#12
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 52x hilfreich)

Woher weiß der Vater, was er zahlen MUSS?
bzw. Wie einigt man sich?
Was ist geplant?

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18158 Beiträge, 9873x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ein FSJ ist doch immer just for fun. Es gibt keine Ausbildung, die ein FSJ voraussetzt

Hier ersetzt das FSJ aber die 12 monatige berufspraktische Tätigkeit, um den beruflichen Teil der FH-Reife zu erwerben. D.h. das FSJ führt zu einem Schulabschluss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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