Unterhalt mind. Kind mit eigenem Einkommen

3. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhalt mind. Kind mit eigenem Einkommen

Hallo Forum,

wie ich jetzt erfahren habe, ist meine 17 jährige Tochter ab 01.08.2005 in der Ausbildung. Sie wohnt bei meiner Ex-Frau im Haus.
Laut Ausbildungsvertrag verdient Sie 665,-€ brutto im ersten Lehrjahr. Ich zahlte aufgrund eines Titels bisher 287 € .
Der Titel erfolgte auf Grundlage des § 2 RBVO und ich muss den Betrag immer "zu Händen des gestzlichen Vertreters" (Mutter) im voraus zahlen.
Jetzt ist meine Tochter in der Ausbildung! Das JA hatte ich in Kenntnis gesetzt, dass sich Tatsachen ergeben haben, die eine Änderung der Unterhaltszahlung rechtfertigen.
Das JA sagte zu mir, dass sich die Kindesmutter aber noch nicht gemeldet hat!!! Ich habe ja ein Interesse, dass der Titel so schnell wie möglich geändert wird!Zuviel gezahlter Unterhalt gilt ja als verbraucht habe ich gelesen!

Frage:

Der reine Nettoverdienst meiner Tochter ist mir nicht bekannt. Ich weis nur das sie 665,-€ brutto hat.
Wie berechnet sich nun der neue Unterhalt?
Relevant für mich sind die Brandenburgischen Unterhaltsrichtlinien!
Mein Netto liegt bei der 6 Einkommensgruppe!
Ist es unterhaltsrechtlich von Bedeutung, ob das Kind Mietfrei bei der Mutter im Haus wohnt?
Im nächsten Jahr wird meine Tochter volljährig!
Kann ich den neuen Titel begrenzen lassen (nächstes Jahr verdient meine Tochter 716,-€ brutto)?

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Toxic
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 1x hilfreich)

Du solltest auf jeden Fall sofort!!! Auskunkft von deiner Tochter ueber ihre einkommensverhaeltnisse verlangen (schriftlich evtl. ueber Anwalt) Zudem musst du schnellstens eine Abaenderungsklage deines Titels einreichen, denn solange der besteht zahlst du das was da drauf steht! Und wie du richtig bemerkt hast zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht, ist also futsch!

Am besten du laesst dich von nem Anwalt beraten, der sagt dir dann auch welche Schritte eingeleitet werden muessen (Eilantrag etc.)

Ich denk schon dass man das mietfreie Wohnen der Tochter als Einkommen (Naturalienunterhalt der Mutter) werten kann und falls die Tochter ueberhaupt noch Unterhaltsansprueche hat (was ich bezweifle) bei der Berechnung beruecksichtigen.

GreetZ ToX

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#2
 Von 
Toxic
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie das jetzt laeuft wenn sie och nicht volljaehrig ist weiss ich nicht genau, aber naechstes Jahr hat sie ien Einkommen von ca 700,- und da ist bei dir nix mehr zu holen ;)

(716 brutto = ca 550 netto + 154 Kindergeld = 700 Einkommen der Tochter)

ToX

0x Hilfreiche Antwort

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