Hallo,
Kind (17) lebt seit 4 Monaten mit Freund (18, in Ausbildung) zusammen. 2 Lehrstellen wurden seitens des Arbeitgebers bereits gekündigt.
Die Miete der Wohnung beträgt 320 Euro, jeder zahlt hälftig. Nun begann sie am 30.1.12 einen Nebenjob, wo etwa 300 Euro rauskommen sollten.
Ausgezogen ist Kind damals auf eigenem Wunsch mit Einverständnis der Mutter, 10 Minuten von Mutti entfernt.
Mutter hat einen 25 h/Woche - Job und bekommt ca. 700 Euro. Vater, getrennt lebend von der Mutter, bekommt ca 1500 Euro.
Besteht hier der Anspruch auf die 670 Euro ltr. DDT?
Was wäre da noch an Unterhalt zu zahlen?
Welchen Status (priviligiert oder nicht) hat das Kind? Ist es immer noch priviligiert und kann die Mutter gezwungen werden, einen 2. Job an zu nehmen, ansonsten Anrechnung eines fiktiven Einkommens, da gesteigerte Unterhaltspflicht.
Hatte schonmal gesucht: das Kind selbst ist verpflichtet, etwas zu tun, wenn keine Ausbildung, dann einen Nebenjob, ansonsten kann da ein fikt. Einkommen angerechnet werden(war glaube OLG Brandenburg 9 WF 157/04
).
Gibts dazu Beispiele und Urteile?
Danke und LG Ralf
Unterhalt - minderjähriges Kind - eigene Wohnung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Ralfi_Klein,
Ist sie noch in Ausbildung?
Gibt es eine Ausbildungsvergütung?
Was ist mit dem Kindergeld?
Privilegiert ist sie nur wenn sie noch bei einem Elternteil wohnt.
lg
edy
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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."
-- Editiert edy am 31.01.2012 19:08
Ausbildung macht sie derzeit nicht.
Sie hat einen Minijob begonnen, wo sie evtl. im September eine Lehre beginnen könnte.
Sie bekommt da derzeit ca. 300 Euro.
Das Kindergeld bekommt sie von ihrer Mutti.
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Hallo,
edy, minderjähriges Kinder können ihre Privilegierung nicht verlieren. Daher ist sie noch bis zum 18. privilegiert.
Ralfi, Du erkennst es schon recht richtig.
Unterhaltsbedarf wäre 670€, wobei beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Mutter unterliegt auch einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Daher könnte ihr Einkommen fiktiv hochgerechnet werden.
Auf den Unterhaltsanspruch wird das volle KiGe angerechnet und m.M.n. auch das volle Einkommen in Höhe von 300€.
Ist das KInd volljährig und macht nichts, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Ist es in Ausbildung, wird die volle Azubivergütung angerechnet.
Urteile zur Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder hier:
OLG Rostock 10 WF 103/06
OLG Stuttgart 15 UF 28/08
LG nero
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Hallo,
wann wird sie denn 18, lohnt da ein Rechtsstreit wegen knapp 200,00€ noch?
Warum wurden die Ausbildungsstellen gekündigt bzw. wie lange hängt sie schon in der "Warteschleife"
Normalerweise dürfte sie auch jetzt schon keinen Anspruch mehr haben.Priviligiert hin oder her.
Gruß Nubi
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"Einmal dumm gestellt, reicht fürs ganze Leben."
Nabend zusammmen,
Generell hat das Kind bis zum 18ten Geburtstag das Recht auf Unterhalt. Jedoch ist hier die Frage ob danach auch noch!? Die Eltern müssen nur die erste Ausbildung finanzieren. Und da zwei schon beendet wurden hat das Kind meiner Meinung nach ab 18 seine Unterhaltsansprüche verwirkt!
LG
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Hallo Mf1985,
quote:
hat das Kind meiner Meinung nach ab 18 seine Unterhaltsansprüche verwirkt!
Verfehlungen aus Zeiten der Minderjährigkeit wirken sich i.d.R. nicht schädlich auf den Unterhaltsanspruches aus.
Wenn das volljährige Kind eine Ausbildung aufnimmt, hätte es daher durchaus Anspruch auf Unterhalt.
LG nero
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Hallo,
die Kleine wird im September 18.
Ich kenne es auch so, dass selbst, wenn sie die Lehrstelle verliert, sie Anspruch auf Unterhalt behält, was anderes wäre, wenn sie gekündigt hätte.
Also wäre es dann so, Kind darf sich finanziell besser stellen auf Kosten der Eltern? Denn durch den Auszug hat sie mehr Geld, Die Eltern müssen aber dafür mehr zahlen, als wenn sie bei einem Elternteil leben würde.
Mir ist das noch ein Rätsel, warum Vater bluten soll, nur weil Mutti Kind mit 17 ohne Geld ausziehen lässt. Es gibt doch auch so was wie Rücksichtnahme im Unterhaltsrecht. Und ein Kind darf doch erst ausziehen, wenn es sich ne Wohnung leisetn kann, oder nicht?
LG Ralf
quote:
Ich kenne es auch so, dass selbst, wenn sie die Lehrstelle verliert, sie Anspruch auf Unterhalt behält, was anderes wäre, wenn sie gekündigt hätte.
Oder verhaltensbedingt gekündigt wurde.
Morning allerseits,
genau das sind auch meine Bauchschmerzen deshalb würde ich hier die alleinige Unterhaltspflicht des Vaters maximal in der bisherigen Höhe vermuten. Einer überprportionalen Beanspruchung aufgrund des Auszugs würde ich entgegnen dass Töchting auch bei mir wohnen könnte. Solange Unterhaltspflicht besteht, bestimmen die Eltern die Art und Weise der Gewährung.
Gruß Nubi
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