Unterhalt minderjähriges Kind in der Ausbildung

29. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhalt minderjähriges Kind in der Ausbildung

Hallo Forum,

hatte vor kurzen gegen die alleinsorgeberechtigte Mutter eine Klage wegen Verletzung ihrer Auskunftspflicht (§ 1686 BGB ) gewonnen. Sie weigerte sich immer, mir darüber Auskunft zu geben, wie sich unsere gemeinsame Tochter entwickelt hat und wie insbesondere die schulischen Leistungen sind.
Die fast 17 jährige Tochter lebt übrigens bei der berufstätigen Mutter.
Aufgrund dieses Gerichtsbeschlusses wurde ihr auferlegt, mir in Zukunft Auskunft bis zur Volljährigkeit zu geben (Zeugnisse u.s.w..
Es existiert ein Unterhaltstitel, der besagt, dass ich als Unterhaltsverpflicheter gem. § 2 RBVO 277 € jeweils zu Händen des Gesetzlichen Vertreters (!!!) zu zahlen habe, was ich auch bisher getan habe.
Nun bekam ich plötzlich einen Ausbildungsvertrag meiner Tochter vorgelegt.
Darin ist zu entnehmen, dass sie eine Lehre ab 1.08.2005!!! im Einzellhandel beginnt.
Weiterhin wird sie im 1 Lehrjahr 665,- €
2 Lehrjahr 716,- € und
3 Lehrjahr 767,- €

brutto verdienen (laut Ausbildungsvertrag). Das netto ist mir z.Z. nicht bekannt.Wenn ich jetzt 277 € zahle ist das sicher zuviel und zuviel bezahletr Unterhalt gilt ja als verbraucht!

Nun zur Frage:

Wie wird der neue anstehende Unterhalt berechnet, da meine Tochter o.g. Einkommen hat? Sie gilt ja immerhin noch als minderjährig!
Das Jugendamt besitzt eine Beistandschaft zu meiner Tochter.
Muß demnach das Jugenamt einen neuen Titel berechnen?
Richtet sich der neue Unterhalt nach der DT (mein Einkommen liegt im Bereich der 6. Einkommensgruppe) ?
Kann ich das Jugendamt vorschlagen,dass der neue Titel nur bis zur Volljährigkeit gilt, da sich die Frage stellt, ob ab dem 3 Lehrjahr meine Tochter überhaupt noch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat?
(Habe etwas Bammel davor, dass ich über's Ohr gehauen werde, da ich keine gute Erfahrung mit der Sachbearbeieterin gemacht habe.
Auf welche Dinge sollte ich achten, wenn ein entsprechender Titel unterzeichnet wird?

Entschuldigt bitte die Vielzahl der Fragen.

Hoffe trotzdem auf Antwort.

MfG

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15 Antworten
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#1
 Von 
gladis
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo ogni,

zum gleichen Thema bin ich gerade auf der Suche.
Der *gesetzliche Vertreter* hat mir nach wiederholter Androhung der Einstellung der Unterhaltszahlung heute den am 1.8. beginnenden Ausbildungsvertrag unserer Tochter zukommen lassen.
Gleichzeitig teil er mir mit, daß ich laut der Unterhaltsurkunde verpflichtet wäre, den vollen Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr zu zahlen und kein Recht hätte, diesen zu mindern.
Soweit ich bisher gelesen habe, finden Ausbildungsvergütung sowie Aufwendungen für die Ausbildung sehr wohl Berücksichtigung.
Genauere Zahlen habe ich über google unter dem Suchbegriff "Berufsausbildungsbeihilfe" gefunden.
Da auch meine Erfahrungen mit dem JA sehr schlecht sind werde ich einen Anwalt beauftragen, dies mit dem *gesetzliche Vertreter* zu klären, da meine Tochter anspruchsberechtigt ist und einen solchen Antrag stellen wird. Der Bescheid dazu sollte dann ähnlich wie der Bescheid zum Bafög den neuen Unterhaltsanspruch widerspiegeln - hoffe ich.

Eine Frage kann ich aber beantworten - ja, man kann die Unterhaltsurkunde bis zum 18. Lebensjahr befristen. Das JA meinte zwar, das hätten sie noch nie gehabt, haben dann aber letztendlich meinem Verlangen nachgegeben.

Für weitere Informationen wäre auch ich dankbar.

Grüße ans Forum :-)
gladis

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Hier mal zur Berechnung vom Unterhalt Minderjähriger mit Ausbildungsvergütung oder eigenem Einkommen:

Die Nettoazubivergütung (die hier im 1.Lj ca. 550 € netto beträgt) - 90 € Ausbildungspauschale(OLG-abhängig), der verbleibende Rest ist hälftig auf den Unterhalt anzurechnen, somit:

393 - 77 (KG-Anteil) - 230 (Hälfte Azubiverg.) = 86 € Zahlbetrag

-----------------
"gruß azrael"

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gladis
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo azrael,

danke für das Berechnungsbeispiel.
Stellt sich mir die Frage - welches OLG ist zuständig, wenn der hauptwohnsitz des Azubi in Brandenburg liegt und die Ausbildung in Bayern stattfindet.

Wenn ich *hälftig* lese entsteht bei mir der Eindruck, die andere Hälfte geht zu Gunsten des *gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Azubis* - wird dieser, wenn das Kind außerhalb eine Lehre absolviert ebenfalls barunterhaltspflichtig?

Mittlerweile schwirrt mir der Kopf, aber ich denke immer noch, daß dieser Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ( BAB) in meinem fall klären wird, was ich zahlen muß udn damit den Titel außer Kraft setzt.

Gruß
gladis :-)

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

die BAB Zahlungen haben ÜBERHAUPT NIX mit dem Titel zu tun!! Einen Titel MUßT Du gerichtlich abändern lassen, wenn die Gegenseite nicht bereit ist freiwillig zu verzichten.

Das ist ein Irrglaube, dass im BAB oder BaföG Bescheid die Höhe des Unterhalts bestimmt wird. BaföG und BAB Berechnungsgrundlagen sind NIEDRIGER als im Familienrecht!!

Der BaföG Selbstbehalt liegt z.B. bei 960 € und im Familierecht kann er bei bis zu 1100 € liegen! Für die 2te Ehefrau wird im BaföG Antrag ein Freibetrag von 480 € angerechnet im Familienrecht 800 €!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hinzuzufügen wäre noch, dass der - bis Dato - betreuende Elternteil auch barunterhaltspflichtig wird, wenn das Kind nicht mehr daheim lebt. Aber nicht zwangsläufig hälftig, sondern anteilig nach Leistungsfähigkeit.

Dafür zuständig ist i.d.R. das Gericht am Wohnsitz des Kindes.

Und Datoli hat Recht: Der BAB Bescheid setzt keinen Titel ausser Kraft!!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gladis
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke :-)

Jetzt muß ich das Ganze erst einmal gedanklich *in Form* bringen.

Gruß
gladis :-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Angie2005
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo

ich lese hier zwar viele Beiträge, aber keiner trifft so richtig 100% auf mich und meinen Sohn zu.
Ich habe meinen Sohn ( seit August 18 )alleine aufgezogen, denn der Vater sah sich plötzlich als zu alt, nachdem ärztlicherseits der Verdacht geäußert wurde, das Kind könne aufgrund seiner extremen Frühgeburt Behinderungen davontragen.
Ich ließ meinen Sohn knapp 2 Jahre im Ausland behandeln, um dies zu verhindern.
( Mit Erfolg!!! )
Der Vater ( Direktor einer großen Pharma-Firma ) beteiligte sich an den daraus resultierenden Kosten garnicht, zahlte auch die ersten Jahre keinen Unterhalt und wurde dann zu 90% über den Regelsatz verurteilt, was bis August 2007 / 431 € Unterhalt ausmachte. Ich erhielt bzgl. dem vom Gericht festgesetzten Unterhalt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, welcher bis zum 18. Geburtstag des Kindes in Kraft war.
Mein Sohn begann am 01.08.07 eine Berufsausbildung (Brutto 515 € entspricht Netto 416 € ).
Ich selbst bin seit 1 Jahr aufgrund Erkrankungen erwerbsgemindert und erhalte eine Rente von Netto 602,65 €.

Nun meine Fragen:
hat mein Sohn weiterhin Anspruch auf Unterhalt ( Ausbildungsunterhalt )?
Wenn ja: wie berechnet sich das mit meiner Rente?
Inwieweit ist der Vater bzgl. seines Einkommens ( Vater hat seit 1998 in den vorzeitigen Ruhestand, inzwischen Altersrente gewechselt, gibt jetzt ein Einkommen von 3300 € an, abzügl. Krankenkasse )auskunfts- bzw. nachweis- pflichtig?

Über jede Antwort, welche mir Licht ins Dunkel bringt, würde ich mich sehr freuen!
Herzlichen Dank
Mitglied Angie 2005

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo Angie,

erstmal: ab Volljährigkeit muss euer Sohn sich selbst um seine Unterhaltsansprüche kümmern.

Da er als nicht mehr privilegiert gilt und du mit deinem Einkommen unter dem Selbstbehalt liegst, ist der Vater alleine unterhaltspflichtig.

Bei einem Einkommen von 3300€ ( Abzüge kannst du selbst vornehmen und in der DDT ablesen), läge der Bedarf eures Sohnes bei 563€.

Davon abgezogen wird die Ausbildungsvergütung minus 90€ für berufsbedingte Aufwendungen und das volle Kindergeld.

Sähe so aus: 563 - 326 (416-90) - 154 = 83€, die der Vater noch zu zahlen hätte.

Schau mal hier:

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

Bei weniger Einkommen verringert sich natürlich der Zahlbetrag.

Grüßle



-- Editiert von Schwesterchen am 06.10.2007 14:02:58

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Angie2005
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Schwesterchen,

ganz herzlichen Dank für deine Auskunft!

lieben Gruß

Angie2005

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Büdde büdde,

gern geschehen.:)

Hast du schon mal aufgrund deines geringen Einkommens daran gedacht, Wohngeld o.ä. zu beantragen? Evtl. Grundsicherung?

Lieben Gruß zurück

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
amnelta
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,

kann das unterhaltsberechtigte Kind (minderjährig in Ausbildung) auch
eine Rentenversicherung (Riesterrente) mit in die Berechnung zum Unterhalt einbeziehen?

z.B. Netto 500 euro
- Mehrbedarf 90 euro
- Fahrtkosten 40 euro
- riesterrente 50 euro

summe 320 : 2 = 160 = hälftiges Einkommen

von der Unterhaltsforderung abzuziehen.

vielen dank
amnelta

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

ich glaube, du verwechselst das was:

Die 90€ werden pauschal abgezogen, Fahrtkosten gibts da nicht noch zusätzlich.

Entweder Pauschal-Abzug oder nachweislich andere, evtl. höhere Abzüge wie Fahrkosten und Riesterrente.

Grüßle

-----------------
"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
amnelta
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,

danke für deine Antwort.

Bin schon richtig durch den Wind mit den
ganzen Ansprüchen, Abzügen, Bedarf usw.

Die Rechtsanwältin der Kindsmutter hatte
es so in ihrem Schreiben aufgeführt, wie
o.g.

Ist ja nicht, als wenn wir keinen Unterhalt
zahlen wollen. Aber zuviel muß ja nun
auch nicht sein.

danke.........und eine gute Zeit

amnelta

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Rechtsanwältin der Kindsmutter hatte
es so in ihrem Schreiben aufgeführt, wie
o.g.


Nicht alles, was Rechtsanwälte so von sich geben, muss auch richtig sein...:)

Such dir hier mal das für dich zuständige OLG aus. Wird nicht überall gleich gehandhabt.

http://www.treffpunkteltern.de/unterhaltsrechlicheleitlinien_05.php

Dir auch eine gute Zeit, Grüßle



-----------------
"*Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.*"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
canabi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

das mit den anwälten kann ich nur bestätigen,
meine anwältin (familienrecht) hat mir ca 1000€ nachzahlung rausgehauen und wollte aber 1200€ honorar,
hat mir geraten selber einen titel zu leisten ( was jeden beim amt verwunderte)
und trotz meiner arbeitslosigkeit bzw krankheit sollte ich den vollen betrag ableisten.
nach mehreren monaten, habe ich echt probleme damit gehabt und habe das amt angerufen,
die haben daraufhin sofort eine berechnug gemacht und haben den unterhalt sofort gekürzt
und waren verwundert, warum ich soviel gezahlt habe!!!!

wollte mich bei der anwaltskammer beschweren, aber die haben mir sofort den wind aus den segeln genommen.

seitdem überlege ich mir das zigmal, bevor ich zum anwalt gehe, lieber gehe ich persönlich zum amt und forsche erstmal freundlich nach
das nimmt zwar etwas zeit in anspruch , aberklappt meistens ;) )

hätte auch ne frage ;)

meine tochter 17 fängt 1.sept. eine ausbildung an,
bis jetzt hatte sie (da mutter harz4 bekam) unterhalt vom arbeitsamt erhalten! und ich mußte dem arbeitsamt zahlen .

sie hat dem amt jetzt mitgeteilt, das sie eine ausbildung anfängt und möchte jetzt lieber den unterhalt direkt von mir und nicht vom amt haben!!
wie sollten wir vorgehen, welche stelle ist zuständig???

hoffentlich nicht ein anwalt :) )

schöne grüße

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