Unterhalt mit Eintritt in die Lehre

26. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Vater
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt mit Eintritt in die Lehre

Meine Frage:

Der Sohn meiner Partnerin ( wird 17 Jahre ) hat mit Anfang August eine Lehre aufgenommen. Sein Lehrlingsgeld beträgt Netto 380,00 €
Der Vater des Kindes hat bisher monatlich 200,00 € Unterhalt gezahlt.
Das Nettogehalt meiner Partnerin liegt bei 930,00 €.
Heute erhielten wir einen Anruf des Vaters, dass er ab sofort den Unterhalt auf 50,00 € reduzieren wird.

- ist dieser Betrag i.o. ?
- wo kann man nachlesen wie sich der Unterhalt jetzt zusammensetzt ?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Ich glaube das Nettogehalt des jungen Mannes ist zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen,50 Euro währen dann eher noch zuviel!(200-190)
Allerdings sind 200 Euro in der 3.Altersstufe etwas wenig(nach Düsseldorfer Tab.Min.284,-)
Wer hat diesen Betrag festgelegt?

www.treffpunkteltern.de

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#3
 Von 
sandra_s
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,
also ich als Tochter (unehelich), habe bis neulich auch noch Unterhalt von meinem leiblichen Vater erhalten.
Allerdings hatte ich eine eigene Wohnung, aber ich weiß nicht ob das relevant ist.

Ich hatte während meiner Schulzeit ca. 250 Euro erhalten, nach beginn der Ausbildung (Netto ca. 400 Euro), dann 150 Euro Unterhalt.

Ist alles nicht so einfach. War auch beim Anwalt und alles und hab mich schließlich so mit meinem leiblichen Vater geeinigt. Nun bin ich aber auch schon bei diesen ganzen hin und her schon 18 gewesen und habe das ganze selber geregelt.

Vielleicht einfach mal schauen dass man einen Termin beim Anwalt bekommt. Wenn das Kind 18 ist und in der Ausbildung ist es sinnvoll dass das Kind als Kläger antritt, dann kann man versuchen dass die Stadt die Anwaltskosten übernimmt.

Sandra

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
In der Regel wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, welches bei einem Elternteil lebt und sich in der Ausbildung befindet, nach DDT, 3. Altersstufe berechnet.
( Einige OLGs sehen einen festen Bedarf vor, sofern der Unterhaltspflichtige entsprechend leistungsfähig ist. Schau am besten mal in die Richtlinien deines zuständigen OLGs )

Anzurechnen ist das hälftige Einkommen des Juniors abzüglich i.d.R. einer berufsbedingten Pauschale von rund 85 EU. ( auch vom OLG abhängig )

Deine Partnerin ist erst ab Volljährigkeit, bzw. nach Auszug des minderjährigen Kindes mit barunterhaltspflichtig.
Ihr seid in der Pflicht, die Änderungen anzuzeigen und das Einkommen des Jungen offenzulegen, damit ggf. ein neuer Unterhaltsbetrag errechnet werden kann.
Der Vater darf von sich aus nicht einfach den Unterhalt kürzen. Wenn ihr euch nicht einigen könnt, bzw. nicht selbst errechnen könnt, bleibt nur eine Abänderungsklage.
Anna

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#5
 Von 
Vater
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

erst einmal Danke für die Antworten.

Der Unterhalt von 200 € wurde zwischen meiner Partnerin und ihrem Ex-Mann Außergerichtlich getroffen da sein Gehalt nicht gerade der Betrag ist und er zwischenzeitlich immer wieder einmal arbeitslos wurde.

Wenn ich mir die Berechnungen ansehe, dann müßte sie doch in etwa so funktionieren:

380 € Lehrlingsgehalt die Hälfte zur Anrechnung sind 190 €.
Davon noch einmal 85 € Pauschale abgezogen sind 105 €
Diese gegen den bisherigen unterhalt von 200 € gerechnet müßte der Vater noch 95 € Unterhalt zahlen.
==> ist die Aufrechnung so in etwa korrekt ?

Das Lehrlingsgeld wird sich im Nettobetrag doch noch reduzieren, da die Anteiligen Versicherungsleistungen noch nicht raus gerechnet sind. Voraussichtlich werden es dann doch nur knapp über 300 €.
Ist dann dieser Betrag zu Grunde zu legen ?
Dann würde die Unterhaltszahlung etwa 135 € betragen.

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#6
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Das zu berücksichtigende Ausbildungsentgelt berechnet sich bei einem Netto von 380 € wie folgt:
380 - 85 Mehrbedarf = 295€
Davon die Hälfte: 147,50 €

Sind die genannten 380 € nun Brutto (ohne Abzüge) oder Netto (das was er ausgezahlt bekommt). Beim Netto sind die Versicherungen schon abgezogen.

Was willst du denn nun von uns wissen? Die bisherigen 200€ beruhen auf eurer Abmachung und nicht auf den OLG-Richtlinien. Man kann nun nicht Teilbereiche der Richtlinien mit eurer Abmachung vermischen und dann von einem "korrekt ermittelten" Unterhalt sprechen.
Entweder ihr einigt euch wieder privat oder es wird der Bedarf erstmal richtig ermittelt.

Sollte der Vater tatsächlich wenig verdienen (bis 1.300 netto), dann hat er in der 3.Altersstufe (12-17) einen Unterhalt von 284 € lt. Düsseldorfer Tabelle zu leisten. Eine Kindergeldanrechnung unterbleibt.
Zieht man nun davon das hälftige Ausbildungsentgelt ab (148 €), dann sind noch 136 € zu zahlen.

Ab dem 18.LJ muss wieder neu berechnet/verhandelt werden.

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#7
 Von 
delayar
Status:
Schüler
(307 Beiträge, 40x hilfreich)

Auxh zu beachten sind das unter umsdtänden FAhrtkosten angerechnet werden können die den Unterhalt in die höhe treiben können, das kann bei 25km entfernter Lehrstelle schnell mal eben dne Unterhalt stark erhöhen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Vater
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben uns jetzt an das Jugendamt gewendet welches uns Unterstützung zugesagt hat.

Der Kindesvater hat wie angedroht für diesen Monat seine Unterhaltszahlung von sich aus auf 50,- € reduziert.
Unsere Frage:
Kann er das so ohne weiteres ? (Prüfung und neue Festlegung stehen ja noch aus)
Wenn nicht, wo kann man das dann nachlesen, bzw. welches Gesetz regelt das ?

vielen Dank

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