Unterhalt mit Titel - besonderes Risiko laut Anwalt?

4. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Kylsea
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterhalt mit Titel - besonderes Risiko laut Anwalt?

Grüsse zusammen.

Ich umreisse mal "kurz" die Randbedingungen:

Eine gute Freundin von mir hat sich 2000 von ihrem Mann getrennt - sie haben einen gemeinsamen Sohn.
Im Laufe mehrere Jahre gab es viel hin und her.
Einen Titel für den Kindesunterhalt als auch für den Ehegattenunterhalt besteht.
Zumindest kann ich den Stichpunkten die sie mir gab entnehmen, dass dieser wohl in 2001 erfolgt ist.
Der ExMann hat sich erfolgreich mehrere Jahre der Zahlung des Unterhalt entzogen und seine Zahlen so beschönigt (war selbstständig tätig), dass vollstreckungstechnisch bisher nichts zu holen war.

Nun erbt dieser ExMann und es steht im Raum, dass der gemeinsame Sohn ggf seinen Unterhaltsanspruch pfändet.


Es ist auch eine Anwaltskanzlei mit dem Fall betraut. Diese hat nun am 29.01.19 geschrieben:

".. in vorbenannter Sache haben wir auf Grund des einschlägigen Vollstreckungstitels die noch offenen Zahlungen auf den Kindesunterhalt bis einschliesslich 2019 gemäss beiliegender Aufstellung von heute berechnet.... 39.574,00 Euro.

Für den Zeitraum VOR dem 01.01.2006 gilt die im weiteren beigefügte Forderungsaufstellung vom 19.12.2005 über 20.290,31 Euro...."

Soweit so gut - da geht es ja nun durchaus um Summen.

Dann schreibt die RA Kanzlei weiter:

"... Die Vollstreckung der Rückstände ist trotz deren Titulierung rechtlich mit einem besonderen Risiko behaftet, auf welches wir hiermit ausdrücklich hinweisen,. Wer Unterhaltsrückstände erst nach längerer Zeit vollstreckt, hat diese möglicherweise verwirkt und kann keine Zahlung mehr verlangen..."


***
Nunja, wenn der Zahlungspflichtige sich jahrelang der Zahlung entziehen kann, MUSS man doch einen geeigneten Moment abwarten, um zu vollstrecken. Wozu hat man denn einen 30 Jahre bestehenden Titel?

Der Sohn ist nun natürlich verunsichert und weiss nicht, ob er die Pfändung des Erbes durchführen soll.

Was meint ihr dazu?


Vielen Dank für euren Input und liebe Grüsse!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wann wurde der Titel zum letzten mal vollstreckt? bzw wurde die Vollstreckung versucht?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was meint ihr dazu?


Selbstverständlich sollte er das machen oder will er die Ansprüche wirklich abschreiben?

Richtig ist, dass es keine 100%-ige Garantie gibt, dass es auch klappt. Wenn er es nicht versucht hat er aber garantiert nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Der Sohn ist nun natürlich verunsichert und weiss nicht, ob er die Pfändung des Erbes durchführen soll.
Was meint ihr dazu?

Ja, er sollte.
Gute Einführung in das Thema: https://www.deubner-recht.de/news/zwangsvollstreckung/details/artikel/unterhalt-wann-sind-ansprueche-nicht-mehr-durchsetzbar.html
Wenn man also in den letzten Jahren nicht irgendwas getan hat, woraus der Unterhaltspflichtige schließen könnte, dass der Sohn auf den Unterhalt verzichtet, ist noch keine Verwirkung eingetreten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ich sehe es auch so. Man kann ja auch am Anfang nur einen Teilbetrag geltend machen, um das Kostenrisiko gering zu halten und dann weiterschauen.

wirdwerden

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