Unterhalt mit Unterhaltstitel und Einkommen des Kindes

24. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
blablabla32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt mit Unterhaltstitel und Einkommen des Kindes

Liebe Internetgemeinde,

ich bin geschieden und meine 3 Kinder leben bei der Mama. Vor einiger Zeit schon habe ich mir beim Jugendamt einen Unterhaltstitel geholt in dem ich mich verpflichte den Mindesunterhalt abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen.

Mein Verdienst ist nicht sonderlich hoch und so bekomme ich nach Abzug des Unterhalts noch Unterstützung nach ALG2. D.h. mein Einkommen wird zuerst durch den Unterhalt reduziert bevor es auf das ALG2 angerechnet wird.

Mein Sohn (16) fängt nun ab September eine Ausbildung bei der DB an. Sein Verdienst im ersten Lehrjahr ist monatlich schon etwa 950 Brutto.

Jetzt meine Frage : bin ich weiterhin mit dem Unterhaltstitel verpflichtet den Unterhalt zu zahlen? Oder führt sein „hohes" Gehalt dazu, dass ich den Unterhalt nicht mehr zahlen muss obwohl der Titel noch besteht?

Ich wäre natürlich froh, wenn ich weiterhin den Unterhalt zahlen dürfte und sich dadurch meine anrechenbares Gehalt beim Jobcenter reduzieren würde.


Vielen lieben Dank für alle Tipps!

Andre

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von blablabla32):
Mein Sohn (16) fängt nun ab September eine Ausbildung bei der DB an. Sein Verdienst im ersten Lehrjahr ist monatlich schon etwa 950 Brutto.
Mit diesem eigenen Einkommen und dem Kindergeld (mind. 204,-) bist du aus dieser Unterhaltspflicht raus.
Dein Sohn kann sich selbst unterhalten. Gratulation!
Zitat (von blablabla32):
Ich wäre natürlich froh, wenn ich weiterhin den Unterhalt zahlen dürfte und sich dadurch meine anrechenbares Gehalt beim Jobcenter reduzieren würde.
Manche Überlegungen sind schwer verständlich. Liegt es an der Außentemperatur?
Könnte es denn sein, dass du ohne diesen einen Unterhalt gar nichts mehr als Aufstockung vom JC benötigst?

Der UH-Titel löscht sich nicht automatisch. Du musst dich zum Jugendamt bemühen..

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
blablabla32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Der UH-Titel löscht sich nicht automatisch. Du musst dich zum Jugendamt bemühen..


Darauf zielte meine Frage ab : wenn das Gehalt meines Sohnes sich nicht auf den Titel auswirkt, wäre ich ja laut dem Unterhaltstitel weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Stimmt dass? Logische Konsequenz : Ich müsste dann den Unterhalt von meinem Gehalt zuerst bezahlen und der wäre dann vom ALG2 abzuziehen. Oder übersehe ich etwas?

Ich hätte ja auch schon länger den Unterhaltstitel abändern können... darum geht es mir aber bei meiner Frage nicht. Vielleicht bin ich auch etwas im falschen Forum und die Frage gehört eher in den Bereich Sozialleistungen.


Vielen Dank & Grüße

Andre

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Deine Frage ist eine Mischung aus Sozial- und Familienrecht.

Zitat (von blablabla32):
wenn das Gehalt meines Sohnes sich nicht auf den Titel auswirkt, wäre ich ja laut dem Unterhaltstitel weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Stimmt dass? Logische Konsequenz : Ich müsste dann den Unterhalt von meinem Gehalt zuerst bezahlen und der wäre dann vom ALG2 abzuziehen. Oder übersehe ich etwas?

In der blanken Theorie stimmt das so. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht und auch rein praktisch macht es aber überhaupt keinen Sinn. Unterhalt setzt sich immer zusammen aus Bedarf, Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit. Wenn das Kind eigenes Einkommen erwirtschaftet, sinkt damit seine Bedürftigkeit, in diesem Fall vermutlich auf 0 €. Sinnvollerweise sollte also das Kind, vertreten durch die Mutter (falls keine Beistandschaft beim Jugendamt besteht), nichts mehr von dir fordern und die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels aushändigen. Bei dir sollte sich dadurch eigentlich unterm Strich gar nichts ändern, denn die gesunkene Unterhaltsausgabe müsste vom Jobcenter mit weniger Aufstockung quittiert werden. Ergo dient dies hier natürlich insbesondere dem Steuerzahler. ;-) Du solltest dich mit den Beteiligten (Jobcenter und Mutter) abstimmen, wie weiter verfahren wird bzw. werden soll.

-- Editiert von smogman am 24.07.2019 12:44

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#4
 Von 
blablabla32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Deine Frage ist eine Mischung aus Sozial- und Familienrecht.

Zitat (von blablabla32):
wenn das Gehalt meines Sohnes sich nicht auf den Titel auswirkt, wäre ich ja laut dem Unterhaltstitel weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Stimmt dass? Logische Konsequenz : Ich müsste dann den Unterhalt von meinem Gehalt zuerst bezahlen und der wäre dann vom ALG2 abzuziehen. Oder übersehe ich etwas?


In der blanken Theorie stimmt das so. ...

-- Editiert von smogman am 24.07.2019 12:44


Vielen Dank!

Meiner Erfahrung nach ist es nicht nur Theorie sondern rechlich tatsächlich auch so gültig und wird vom Jobcenter auch akzeptiert. Auch bei mir hat das JobCenter damals zuerst allermöglichen Druck ausgeübt um den Unterhaltsttitel abzuändern. Soweit ich mich aber erinnern kann, gibt es auch Urteile wonach bei einem Unterhaltstitel der Unterhalt zuerst abgezogen werden muss... und niemand gezwungen werden kann den Titel abzuändern. Deshalb frage ich hier nochmal nach... Vielleicht gibt es ja jemanden der schon genau die selbe Erfahrung gemacht hat oder sich hier genau rechtlich auskennt?

Vermutlich ist es sinnvoll die Frage ins Sozialrechts-Forum nochmal zu stellen?


Es gibt noch einen Neben-Aspekt : weil ich mich gerade in einer Privat-Insolvenz befinde (noch ein Jahr) muss ich rechtlich alles doppelt sicher und korrekt behandeln. Wenn es mit dem Unterhalt sozialrechtlich so stimmt, müsste es vermutlich auch für das Insolvenzgericht so passen... Das würde ich dann erst im zweiten Schritt untersuchen.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Ja das stimmt schon. Nur der Unterhaltstitel spiegelt halt nicht mehr die aktuelle Situation wieder.

Du bist abhängig von Sozialleistungen und zudem in der Privatinsolvenz, willst aber eine Forderung begleichen, die bei einer aktuellen Bewertung gar nicht mehr bestünde. Warum? Dafür gibt es kein sinnvolles Argument. Der Titel muss auch nicht abgeändert werden. Es reicht wenn er vom Gläubiger an dich ausgehändigt und nicht mehr bedient wird.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von blablabla32):
Vermutlich ist es sinnvoll die Frage ins Sozialrechts-Forum nochmal zu stellen?
Ja. Durchaus zu empfehlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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