Unterhalt mit titel ab 18

18. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
nixe
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt mit titel ab 18

Hallo zusammen,
viell. kann mir jemand helfen. Mein Freund hat einen Sohn der im August 18 Jahre wird. Vom Jugendamt gibt es einen Titel der unbefristet scheint, da kein Datum eingetragen ist.Den Unterhalt überweist er immer pünktlich.
Zu seinem Sohn hat mein Freund wegen der Ex auch keinen kontakt, da dieser den immer wieder ablehnt.
Die 10. Klasse hat Er letztes Jahr gemacht und was er seit dem macht wissen wir nicht bekommen auch keine Auskunft und das Jugendamt hilft auch nicht.... Was müßen wir jetzt tun den ab dem 18 Lebensjahr sind meines Wissens beide Eltern unterhaltpflichtig ???
Würde mich über Antwort freuen !

-- Editiert von nixe am 18.02.2008 17:49:06

-- Editiert von nixe am 18.02.2008 17:50:00

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20 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo,

ab dem 18. Lebensjahr ist der Knabe selbst für seinen Unterhalt zuständig. Deshalb sollte dein Freund versuchen, den Sohnemann anzusprechen.

Wenn das nicht möglich ist, dann sollte dein Freund den Sohn per Einschreiben um Unterhaltsauskunft bitten. Um seinen Unterhaltsanspruch zu begründen, muss er insbesondere eine Schulbescheinigung vorlegen. Außerdem solltet ihr Kopien der letzten Zeugnisse fordern. Unterhalt kann nämlich nur gefordert werden, wenn der Sohnemann eine Ausbildung absolviert - außerdem muss dies ZÜGIG erfolgen!

Auch von der Kindesmutter sollte dein Freund Unterhaltsauskunft verlangen. Die steht ihm gemäß BGH Urteil zu!

Aufgrund dieser Daten kann man zusammen mit dem eigenen Einkommen die Höhe des fälligen Unterhalts errechnen bzw. errechnen lassen.

Man könnte dann dem Sohnemann eine einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung vorschlagen. Der Unterhalt ist übrigens direkt an den Sohnemann zu zahlen und nicht mehr an die Kindesmutter.

Ist kein Einvernehmen zu erzielen oder wird gar die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, dann kann man ggf. Abänderungsklage erheben. Dann wird ein Gericht die neue Unterhaltshöhe festlegen.

Dein Freund sollte möglichst umgehend aktiv werden. Denn Unterhalt kann nur für die ZUKUNFT abgeändert werden - die bereits gezahlten Beträge sind verloren!

Grüße

-----------------
"Meine private Meinung - Rechtsberatung gibt's beim Rechtsanwalt!"


-- Editiert von Groellheimer am 18.02.2008 18:02:56

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#2
 Von 
nixe
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben dank für die Antwort

Leider hat mein Freund schon öfter ohne Erfolf versucht mit seinem sohn zu sprechen oder Kontakt aufzunehmen, doch immer vergebens. Er hat nur Antworten wie diese bekommen : Du bist nur zum zahlen gut !

Über das Jugendamt hat er schon versucht an Zeugnisse zu kommen aber auch vergebens und seine Ex gibt Ihm keine Auskunft über Ihre Arbeitsverhälntnisse....

Wir wissen langsam nicht mehr was wir machen sollen ???

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#3
 Von 
guest-12330.03.2009 14:52:31
Status:
Lehrling
(1162 Beiträge, 304x hilfreich)

Hallo!

habt Ihr einen Anwalt?
Wenn ja, wendet Euch an ihn, er kann dann Abänderungsklage (des Unterhaltstitels) beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Lt. unserem Anwalt kann man aber auch persönlich zum Familiengericht gehen und die sog. Rechtspfleger helfen einem, selbst Klage einzureichen.

Ihr habt ein Recht auf Auskunft.

Ansonsten: Einfach ersteinmal keinen Unterhalt zahlen, das Geld beiseite legen. Die KM wird sich dann schon melden oder selber klagen.
(Das war im Notfall unsere Vorgehensweise)

Ab Beginn der Ausbildung braucht Dein Freund warscheinlich sowieso nicht mehr so viel zahlen, da das Einkommen des Kindes mit angerechnet wird. (haben es auch seit September durch). Wenn das Kind dann 18 wird sieht die ganze Sache noch anders aus.
Der Selbstbehalt Deines Mannes ist dann höher und die KM ist dann auch zum Unterhalt verpflichtet.

LG beijing

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#4
 Von 
nixe
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank für die Antwort.

Kann man den Unterhalt denn bei einem Titel vom Jugendamt einfach einstellen???

Das Jugendamt hilft einem auch kein bischen, die Mutter sei verpflichtet uns Auskunft zu geben, wenn Sie das aber nicht tut, dann könne das Amt auch nichts machen....

Sollten wir viell. besser direkt zum Anwalt gehen, doch ich denke das wird auch einiges kosten ?

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#5
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
Kann man den Unterhalt denn bei einem Titel vom Jugendamt einfach einstellen???


Genau das kann man nicht, da hast du vollkommen recht. Ansonsten kann der Sohnemann (vermutlich vertreten durch seine liebe Mammi) das Geld auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eintreiben. Da spielt es keine Rolle, welcher Unterhalt denn ANGEMESSEN wäre! Diesem "Rat" sollte dein Freund m.E. also besser nicht folgen, es sei denn er hat zuviel Geld.

Wenn ein Gespräch nicht möglich ist, dann bleibt nur, wie oben beschrieben, die schriftliche Forderung nach Unterhaltsauskunft an Mutter und Sohn. (per Einschreiben und Fristsetzung von ca. 2 Wochen). In das Schreiben an den Sohn sollte man auch aufnehmen, dass dein Freund eine EINVERNEHMLICHE Regelung anstrebt. Ist dann kein Einvernehmen zu erzielen muss dein Freund weiterzahlen oder Abänderungsklage erheben.

Ob ihr euch einen Anwalt nehmt oder nicht müsst ihr selbst entscheiden. Wenn dein Freund das Verfahren gewinnt, dann sind die Kosten vom Sohnemann zu tragen. Wenn der aber nicht zahlungsfähig ist, dann bleibt dein Freund trotzdem erst mal auf den Kosten sitzen. Aber mal ganz offen: bei diesem relativ geringen Streitwert dürften die Kosten ohnehin nicht "überwältigend" sein.

Grüße

-- Editiert von Groellheimer am 19.02.2008 08:43:19

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#6
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Groellheimer!

Entschuldige bitte, wenn ich mich hier einmische, aber da der Junge jetzt volljährig ist, müsste er sich doch um seinen Unterhalt selber kümmern, oder sehe ich das falsch?
Seine Mammi kann ihn doch in diesem Fall nicht mehr vertreten?

Nach meinem Dafürhalten sind Auskunftsverpflichtungen keine Einbahnstraßen und auch der Junge muss nun offenlegen, wenn dieser Unterhalt begehrt.
Insoweit bleibe ich im Moment bei dem vorgeschlagenen Weg, die Zahlungen auszusetzen.
Das Geld welches von da an zuviel gezahlt wurde sieht der KV sonst nicht wieder.

Lieben Gruß!

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#7
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Yo, Camper!

Hast recht, aber die Frage lautet doch:

Was zu tun ist, wenn er denn erstmal 18 Lenze zählt?

Lieben Gruß!

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#9
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

@ARTiger

der Sohnemann muss seinen Unterhalt selbst geltend machen. Er kann dazu aber seine Mutter bevollmächtigen.

Auch der Sohnemann und die Mutter haben ein Recht auf Unterhaltsauskunft ... und das werden sie wohl auch geltend machen, da habe ich gar keine Sorge.

quote:
Insoweit bleibe ich im Moment bei dem vorgeschlagenen Weg, die Zahlungen auszusetzen.


Die Gegenseite könnte bei der Bank das Konto pfänden lassen, oder gar beim Arbeitgeber das Gehalt! Das ist nicht nur sehr ärgerlich, sondern es entstehen auch erhebliche Kosten! Wärst du denn bereit, dem Fragesteller diese Kosten dann auch zu ersetzen, wenn er deinen Rat befolgen sollte?

quote:
Das Geld welches von da an zuviel gezahlt wurde sieht der KV sonst nicht wieder.


Es wird nichts zuviel bezahlt! Solange der Sohneman keine Unterhaltsvereinbarung unterzeichnet in welcher der Titel aufgehoben wird bzw. solange der Titel nicht gerichtlich angefochten wurde, ist der titulierte Unterhaltsbetrag zu zahlen! Weil er GESCHULDET wird! Punkt!

Ein Unterhaltstitel ist ein scharfes Schwert! Damit sollte man besser keine Späße treiben. Die Forderungen verjähren übrigens erst in drei Jahren! Und wenn jetzt immer noch jemand der Meinung sein sollte, dass man einen gültigen Titel einfach nicht mehr bedienen müsse, wenn man der Überzeugung ist, dass der Betrag nun zu hoch sei, dann werde ich das nicht mehr weiter kommentieren. :grins:

Grüße



-----------------
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#10
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Ich denke, dass das, was Groellheimer schreibt, richtig ist. ....Leider muss der Unterhaltspflichtige aufgrund eines Titels zahlen; dies solange, bis entweder der Unterhaltsempfänger auf weitere Zahlungen verzichtet oder der Titel aufgrund gerichtlichen Verfahrens entweder gemindert wird oder gänzlich wegfällt.

Die Gesetzeslücke ist : Solange das Verfahren läuft, muss gezahlt werden. Der Unterhaltsempfänger kann dann mit der Einrede der Verwirkung kommen und der Unterhaltspflichtige schaut, obwohl er im Recht ist, in die Röhre.

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#11
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Hier ist die Lücke::(



OLG-NAUMBURG – Urteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 3 UF 15/04
zurück



Leitsatz: 1. Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen.


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

@Warum

Gemäß § 1605 BGB hat der Kindesvater gegen die Kindesmutter kein Auskunftsrecht. Der Auskunftsanspruch wird begründet mit § 242 BGB . Auf dieser Basis wurde vom BGH entschieden, dass die Eltern untereinander Unterhaltsauskunft schulden, wenn ein Elternteil von einem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und deshalb die Haftungsquote errechnet werden muss. (BGH, FamRZ 2003, Seite 1836 ).

Grüße

-----------------
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-- Editiert von Groellheimer am 19.02.2008 11:03:11

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#15
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo!

So wie ich die Angelegenheit jetzt verstanden habe, hat der Titel weiter Bestand und die Leistungen können nicht bedingungslos eingestellt werden?!

Dann blieben der Weg, den @warum beschrieben hatte, oder evtl. auch die Aufforderung zur Herausgabe des Titels, um einer Pfändung vorzubeugen?

Einschreiben zu verfassen halte ich für einen unsicheren Weg, da diese bei Annahmeverweigerung als nicht zugestellt gelten würden.
Bliebe demzufolge doch nur der Weg zum Anwalt?
Das enspricht nicht ganz meiner Vorstellung von Recht, aber wenn die Gesetze so gefasst sein sollten, dass seitens des Unterhaltsbegehrenden dahingehend keine Auskunftspflicht bestehen sollte (ich habe da noch immer meine Zweifel!), dann bleibt dem KV wohl kaum etwas anderes übrig.:(

Liebe Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
Einschreiben zu verfassen halte ich für einen unsicheren Weg, da diese bei Annahmeverweigerung als nicht zugestellt gelten würden.


In diesem Fall kann man das Schreiben gerichtlich niederlegen lassen. Das kostet nicht viel und das Schreiben gilt als zugestellt.

quote:
evtl. auch die Aufforderung zur Herausgabe des Titels, um einer Pfändung vorzubeugen?


Man kann doch nur die Herausgabe eine UNGÜLTIGEN Titels verlangen! Und dieser Titel ist unbefristet ... also gültig!

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Richterin am KG Dr. Ingeborg Rasch, Berlin



……§ 252 FamFG begründet die verschärfte Haftung des Empfängers von Unterhaltszahlungen ab Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags. Nach derzeitiger Rechtslage muss ein Unterhaltspflichtiger zusätzlich zum Abänderungsantrag einen auf Rückzahlung gerichteten gesonderten Leistungsantrag erheben, wenn er die verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB herbeiführen will. Ein Unterhaltsempfängerr kann sich mithin gegenüber einem späteren Rückzahlungsverlangen nicht mehr mit dem Hinweis verteidigen, dass er den gezahlten Unterhalt verbraucht habe. Die praktische Konsequenz dieser Regelung dürfte darin bestehen, dass in den Fällen, in denen trotz Einleitung eines Abänderungsverfahrens der bisherige Unterhalt weitergezahlt wird, dieser nicht mehr oder nicht in voller Höhe für den Unterhalt verwandt werden darf, sondern für ein eventuelles Rückzahlungsverlangen bereitgehalten werden muss. Es fragt sich, ob die öffentlichen Leistungsträger dieser Situation gerecht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem verbliebenen Unterhalt (vorerst) sozialhilfebedürftig wird.
e) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung normiert § 253 FamFG die Möglichkeit des Gerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel einzustellen, wenn ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gestellt wird………..

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#18
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nixe
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
erst mal lieben Dank für die viele Hilfe.
Das ganze ist echt kompliziert wie ich finde..
Wir werden dann mal dem Sohn per Einschreiben schreiben und sollte das nichts bringen, müßen wir wohl zum Anwalt .

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
HManu
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Nixe,

hast du meinen Beitrag nicht gelesen?

Vielleicht ist die ganze Aufregung umsonst und ihr bekommt einen Brief im Mai vom JA indem alles erklärt ist.

LG
Hmanu

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