Unterhalt nach Abi bis Studium

30. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
wanderer1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach Abi bis Studium

Hallo zusammen,
Ich habe folgende Situation:
Meine Tochter ist 20, vor einigen Wochen ist sie bei ihrer Mutter ausgezogen und hat jetzt eine eigene Wohnung in Leipzig (Miete ca. 300Euro).
Im Sommer hat sie das Abitur gemacht und sich um ein Studium beworben und auch eine Zulassung bekommen. Hat sie aber nicht angenommen da der Studienort nicht ihren Vorstellungen entspricht.
Jetzt will sie jobben und sich für ein neues Studium oder Berufsausbildung bewerben.
Fragen:
1. Muss ich weiter Unterhalt zahlen (Schule abgeschlossen, Studium bzw. Ausbildung nicht angetreten)?
2. Wenn sie einen Job hat und über 400Euro verdient, welchen Unterhalt muss ich dann zahlen – wenn überhaupt?
3. Kann Sie weiter das Kindergeld vom Staat rechnen?

Würde mich freuen, wenn jemand Erfahrungen gemacht in einer solchen Situation.
Vielen Dank für Eure antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo wanderer,

für volljährige Kinder gilt folgendes:
Die Gewährung von Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. II BGB unterliegt dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Hiernach muß ein volljähriges Kind, das sich nicht in der Berufsausbildung befindet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, wobei für die Nutzung seiner Arbeitskraft ähnlich strenge Maßstäbe gelten, wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Ein Volljähriger muß demnach jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen.

siehe auch hier: http://www.hefam.de/urteile/5WF12998.html

Also ist Deine Tochter, solange sie sich nicht in einer Ausbildung bzw. einem Studium befindet, nicht unterhaltsberechtigt.
Und da sie ja genügend Zeit hat und nicht durch ausbildung beansprucht ist, kann sie auch arbeiten/jobben gehen und sich ihren Lebensunterhalt verdienen.
Im allgemeinen wird von einer Übergangsfrist von 3-4 Monaten ausgegangen, in der noch Unterhalt zu zahlen ist, die aber inzwischen vorüber sein dürfte.
Zum Kindergeld:
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld, unter folgenden Vorraussetzungen weitergezahlt werden:

- solange es sich in Ausbildung befindet, wenn sie Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 Euro (bisher: 7.188 Euro) erzielen.

- zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten,
- wenn ein Kind eine Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen
oder fortsetzen kann
- wenn ein Kind einen freiwilligen Dienst (freiwilliges soziales Jahr oder
ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst) ableistet.
Kindergeld wird auch für ein über ein über 18 Jahre altes Kind
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es einen Arbeitsplatz sucht
und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
Bei allen genannten Fällen ist jedoch zu beachten,
dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist,
wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge verfügt,
die den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird über das 27. Lebensjahr hinaus
ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gezahlt,
wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Existenzminimum des Kindes
von anderer als der elterlichen Seite sichergestellt wird.
Jedoch können die Zeiten ggf. zu einer Berücksichtigung des Kindes
über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus führen.


Gruß Kuschelbär

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Derzeit hat sie keinen Unterhaltsanspruch!
Wenn sie eine Ausbildung macht liegt ihr Bedarf bei 600 Euro(alte Bundesländer):
Kindergeld steht ihr dann zu,wenn sie nicht mehr als 7188 Euro im Jahr verdient.

Siehe auch:

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb396587-18
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo ich habe ein ähnliches Problem und hoffe ihr könnt mir ein paar Fragen beantworten.
1) ich werde im März mein Abitur absolvieren jedoch mein Studiengang beginnt erst zum Wintersemester also im Oktober.Ich werde auch zu 99% beginnen da dieser Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist.Muss mein Vater in diesem Zeitraum unterhalt bezahlen, da ich länger als 4 Monate keiner Ausbildung sozusagen nachgehe.
2) ich möchte gern in diesem Zeitraum einen Nebenjob machen, da ich für mein Studiengang in eine andere Stadt ziehen muss und somit Umzug, Kaution etc. Irgendwie finanzieren muss. Wieviel Nebenverdienst ist erlaubt damit es nicht vom Kindesunterhalt abgezogen wird?
Vielen schon einmal für eure Hilfe

-----------------
""

43x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo fb396587-18 ,

Du musst doch nicht ein 10 Jahre altes Thema "ausgraben".

mache dein eigenes,neues Thema auf.

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

5x Hilfreiche Antwort

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