Unterhalt nach Trennung – Krankengeld, private Vereinbarung & Beratung beim Jugendamt

16. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
Nero2025
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach Trennung – Krankengeld, private Vereinbarung & Beratung beim Jugendamt


Hallo zusammen,

meine Ex-Partnerin hat sich nach 17 Jahren Beziehung von mir getrennt. Wir haben zwei Kinder (5 und 10 Jahre). Seit Januar beziehe ich Krankengeld, da ich durch die Trennung gesundheitlich stark belastet bin und momentan nicht arbeiten kann.

Zu Beginn der Trennung haben wir privat vereinbart, dass ich ihr monatlich einen festen Betrag für die Kinder überweise. Das lief bisher so. Nun möchte sie aber „offiziell" Unterhalt von mir fordern.

Meine Fragen:

1. Hat sie Anspruch auf weiteren Unterhalt, wenn wir bereits privat etwas vereinbart haben?


2. Wie wird mein Krankengeld beim Kindesunterhalt berücksichtigt? Gibt es Freibeträge?


3. Kann ich mich auch als Vater beim Jugendamt beraten lassen, oder nur die Mutter?


4. Meine Ex verdient deutlich mehr als ich (auch schon früher), besitzt ein Haus und ist finanziell wesentlich besser gestellt. Spielt das beim Unterhalt eine Rolle?


5. Die Kinder sind jedes Wochenende bei mir, außerdem kümmere ich mich auch unter der Woche um sie. Wird das beim Unterhalt berücksichtigt?



Ich möchte keinen Streit, sondern eine faire Regelung für die Kinder und für mich. Vielleicht hat jemand von euch Erfahrungen mit ähnlicher Situation.

Vielen Dank schon einmal!

Nero 2025




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19907 Beiträge, 7228x hilfreich)

Zitat (von Nero2025):
Hat sie Anspruch auf weiteren Unterhalt, wenn wir bereits

Wenn du mit 'weiteren Anspruch' zusätzlichen meinst: Nein. Der dann amtlich festgestellte Anspruch ersetzt eure Vereinbarung. Ansonsten: Natürlich wird dann auch geprüft, in welchem Umfang du Unterhalt leisten kannst.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39103 Beiträge, 6433x hilfreich)

Zitat (von Nero2025):
Nun möchte sie aber „offiziell" Unterhalt von mir fordern.
Da würde ICH erstmal abwarten, wie sie das offiziell macht und welche Summe sie dann möchte.

zu 1 : Könnte sein, denn was du jetzt *privat* zahlst und warum sie nun offiziell werden will, ist hier unbekannt.
zu 2 : Freibeträge wegen Krankengeld nicht, aber im Extremfall bleibt dir der gesetzl. Selbstbehalt.
zu 3 : Ja, du kannst dich beraten lassen. Das Jugendamt hat stets das Interesse der Kinder zu berücksichtigen.
zu 4 : Das Einkommen der Elternteile und die Düsseldorfer Tabelle sind relevant.
zu5 : Die Umgangskosten am WE und die *Kümmerkosten* werden grunds. nicht von der Höhe des Unterhalts abgezogen. Es gibt aber Ausnahmen.

Grundsätzlich wird beim ganz offiziellen Weg von dir erwartet, dass du wieder arbeitsfähig/erwerbstätig wirst und dann neue Unterhaltshöhen berechnet werden können. Stichwort *Erwerbsobliegenheit*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41779 Beiträge, 14608x hilfreich)

Eine private Vereinbarung ist nicht für die Ewigkeit gedacht; kann jederzeit gekündigt werden. Und die Kinder haben einen Anspruch auf korrekte Berechnung des Unterhalts sowie einen vollstreckbaren Titel. Nein, Du kannst die Gratis-Beratung des Jugendamts nicht in Anspruch nehmen. Das JA (und damit der Steuerzahler) hat einen Schutzauftrag für Kinder und als Folge davon berät es die Elternteile bei Unterhaltsfragen, bei denen die Kinder leben. Und erstellt auch für den Verpflichteten einen volltreckbaren Titel, ist vom Rechtscharakter her eher ein Schuldanerkenntnis. Unabhängige Rechtsberatung des Verpflichteten ist nicht zulässig und würde abgesehen davon zu einem Interessenkonflikt führen. Normale Umgangskosten sind in der DT berücksichtigt, spielen also keine Rolle. Allerdings musst Du für nichts Zusätzliches aufkommen. Nur für Essen und Trinken und eben die Unterbringung. Der Rest ist vom Unterhalt abgedeckt.

wirdwerden

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#4
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3334 Beiträge, 1103x hilfreich)

Zitat (von Nero2025):
Hat sie Anspruch auf weiteren Unterhalt, wenn wir bereits privat etwas vereinbart haben?
Jein, das wird im Detail auf die genaue Ausgestaltung dieser Vereinbarung und den Grund des Änderungswunsches ankommen.

Zitat (von Nero2025):
Wie wird mein Krankengeld beim Kindesunterhalt berücksichtigt? Gibt es Freibeträge?
Der Selbstbehalt für Nichterwerbstätige beträgt aktuell 1200 €.

Zitat (von Nero2025):
Kann ich mich auch als Vater beim Jugendamt beraten lassen, oder nur die Mutter?
Nur der betreuende Elternteil kann sich im Jugendamt zum Thema Unterhalt beraten lassen. Zu allen anderen Themen haben beide Elternteile einen Beratungsanspruch.

Zitat (von Nero2025):
5. Die Kinder sind jedes Wochenende bei mir, außerdem kümmere ich mich auch unter der Woche um sie. Wird das beim Unterhalt berücksichtigt?
Ja, das kann eine Rolle spielen. Dies durchzusetzen ist aber ein schwieriger Prozess und endet in der Regel vor Gericht. Für dieses Thema sollte man sich einen spezialisierten Fachanwalt suchen.

Zitat (von Nero2025):
5. Die Kinder sind jedes Wochenende bei mir, außerdem kümmere ich mich auch unter der Woche um sie. Wird das beim Unterhalt berücksichtigt?
Auch das kann eine Rolle spielen, kennzeichnet sich allerdings meistens durch Herabgruppierungen in der Tabelle. Vermutlich zahlst du aber bereits weniger als das Existenzminimum, sodass Herabgruppierungen nicht möglich sind.

Zitat (von blaubär+):
Der dann amtlich festgestellte Anspruch ersetzt eure Vereinbarung.
Es gibt keinen amtlich festgestellten Unterhaltsanspruch. Kindesunterhalt ist immer und ausnahmslos Zivilrecht mit einem Gläubiger und einem Schuldner. Bei ausbleibender Einigung können Ansprüche lediglich gerichtlich festgestellt werden.

Zitat (von Anami):
Ja, du kannst dich beraten lassen.
Nicht zum Unterhalt. Die Unterhaltsberatung ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Jugendamt kann nicht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit beide Seiten beraten und im Zweifel vertreten.

Zitat (von Anami):
Stichwort *Erwerbsobliegenheit*.
Genau! Damit sollte sich der Fragesteller definitiv intensiv auseinandersetzen. Ein schwergewichtiges Thema - zumindest bis zum Erreichen des Mindestunterhaltes.

Zitat (von wirdwerden):
Eine private Vereinbarung ist nicht für die Ewigkeit gedacht; kann jederzeit gekündigt werden.
Auch beim Unterhalt gilt § 313 BGB, sodass private Vereinbarungen durchaus eine gewichtige Rolle spielen und nicht einfach grundlos geändert werden können.

1x Hilfreiche Antwort

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