Unterhalt nach Volljährigkeit -wohnt bei Mutter

8. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt nach Volljährigkeit -wohnt bei Mutter

Brauch Ratschläge !
Vater geschieden, 2 Kinder (15und19 Jahre) Kinder leben bei Mutter.
Nachehelicher Unterhalt für Mutter und Kinder wurde immer bezahlt.
Kind 2 studiert ohne eigenes Einkommen.
Mutter verdient nur Selbsterhalt (800 Euro im Schnitt)
Mutter wurde vorher auf fiktives Einkommen festgesetzt.
Kinder hatten Sparbücher ca. 8000 und 10000 Euro. Diese wurden von Mutter kurz nach Bekanntgabe der Trennung von der Mutter alleinig aufgelöst. Dieses ist erst 5 Jahre später herausgekommen.
Vater neu verheiratet , nun von volljähriges Kind und Kindsmutter+minderjähriges Kind von gleichem Anwalt vertreten .Klage auf Unterhalt gegen den Unterhalt zahlenden Vater.
2 Verfahren , mit 3 verschiedenen prozesskostenhilfe Anträgen.
Begründung kein Geld vorhanden.
Vater soll auch verklagt werden Prozesskosten für alle zu bezahlen.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Niele):
nun von volljähriges Kind und Kindsmutter+minderjähriges Kind von gleichem Anwalt vertreten .Klage auf Unterhalt gegen den Unterhalt zahlenden Vater.


Den Anwalt darauf hinweisen, dass er den volljährigen und die Mutter nicht gleichzeitig vertreten darf.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Dankeschön ... Anwalt wurde darüber informiert , mehrmals.
Abänderung auf Unterhalt läuft parallel . Dort soll Unterhalt für alle vom Gericht festgelegt werden .

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#3
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Auch wurde volljähriges Kind wegen Prozesskostenhilfe Antrag über Infos zum Sparbuch angeschrieben.
Keine Reaktion nur , ist kein Geld drauf.
Vater hat seit Geburt bis Scheidung monatlich eingezahlt +Geldgeschenke Feiertage Konfirmation usw. Auch von Verwandten.
Vater geht davon aus dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist .
Da Kind volljährig ist bekommt er natürlich keine Auskunft von der Bank mehr.
Parallel hat er aber Auskunft über Sparkonto des minderjährigen Kindes bekommen .
Dieses Konto wurde wie gesagt im gleichen Monat der Trennung von Mutter geräumt.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wo wäre denn da der Interessenskonflikt? Außerdem vertritt er wohl nicht die Mutter, sondern so wie ich das verstehe, das weitere, minderjährige Kind, das Geschwisterkind, welches durch die Mutter vertreten wird.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Bezüglich der Sparbücher ist zu sagen, wenn die Gelder für die Kinder beziehungsweise zum nutzen der Kinder verwandt würden, wäre das in Ordnung, der Nutzen müsste jedoch nachgewiesen werden. Ich meine hierüber gibt es auch schon Urteile.

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#6
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wo wäre denn da der Interessenskonflikt? Außerdem vertritt er wohl nicht die Mutter, sondern so wie ich das verstehe, das weitere, minderjährige Kind, das Geschwisterkind, welches durch die Mutter vertreten wird.


Der nachehelicher Unterhalt der Mutter ?

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

? Zum einen schreiben Sie, dass die Mutter sich ihren Unterhalt selber verdient, und zum anderen, wo wäre der Interessenskonflikt? Ich wäre für ein Hinweis dankbar. Ich sehe kein Interessenskonflikt wenn der Anwalt die Parteien A, Bund C vertritt in deren Unterhaltsklage gegen D.

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#8
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Bezüglich der Sparbücher ist zu sagen, wenn die Gelder für die Kinder beziehungsweise zum nutzen der Kinder verwandt würden, wäre das in Ordnung, der Nutzen müsste jedoch nachgewiesen werden. Ich meine hierüber gibt es auch schon Urteile.

Geld ist weg .
Vermutlich Urlaube , Kinder haben nichts davon bekommen .
Waren da ja auch noch minderjährig , Mutter hat aber von Anfang an Prozesskostenhilfe für ihre Unterhaltsprozesse und Besuchsrecht Prozesse beantragt. Vater Staat zahlt ja.
Vater musste Umgang einklagen.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Es gibt bei der Prozesskostenhilfe ein Schonvermögen, welches nicht angetastet wird. Was wäre denn jetzt hier zu die Frage?

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#10
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Sollte bei C nicht auch darauf geachtet werden dass A , Geld von C ausgegeben hat . Sollte C als privilegiertes Kind oder unprivilegiertes Kind behandelt werden. Anwalt von A sagt unprivilergiert, damit A mehr Geld bekommt. Anwalt von C ist aber Anwalt von A

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich glaube da haben Sie etwas missverstanden. § 1603 Abs. 2 BGB Regelt die Priviligierung der Kinder im Rahmen des Unterhaltes. Hier ist auch das volljährige Kind als privilegiert anzusehen, da esnoch in der Ausbildung ist.

Sie sollten sich den Schriftverkehr noch einmal in Ruhe durchlesen, weil ich wirklich davon ausgehe, dass es sich hier um einen Verständnisfehler handelt. Beide Kinder sind als privilegiert anzusehen.

Das Ihrer Meinung nach A, also die Mutter, Gelder von C ausgegeben hat, ist für die Berechnung des Unterhaltes erst einmal irrelevant.

Was sagt denn ihr Anwalt dazu?

-- Editiert von AltesHaus am 08.12.2019 18:39

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#12
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Leider nicht falsch verstanden sorry.
C soll als unprivilegiert eingestuft werden , laut Anwalt von A ist C da sie studiert so einzustufen.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

A = Mutter
B = minderjähriges Kind
C = studierendes Kind
D = Vater

Sie sind C?

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#14
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Es ist dabei unrelevant wer ich bin
Anwalt sagt Interessenkonflikt , bei der Anwaltskammer melden.
Wäre C unprivilegiert müsste dann nicht auch C , A auf gesteigerte Erwerbs Obliegenheiten verklagen, oder zählt dann Student kann nicht für Fehlverhalten von A benachteiligt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Als D würde ich Ihnen dringend zu einem Juristen raten, der Ihnen da weiterhelfen kann. Ein Forum kann dies nicht erledigen. Als C könnten Sie jederzeit den Anwalt wechseln, sie sind volljährig.

Ich denke aber, Ihnen geht es eher darum, dass Sie der ungeliebten Ex jetzt mehr zahlen sollten als vorher, wobei mir nicht ganz klar ist warum Sie überhaupt zahlen sollen müssen, da die Dame doch arbeiten? ... womit wir wieder beim Anwalt wären.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Niele
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

1. Nach Paragraph 1603 befindet sich C nicht in der allgemeinen Schulbildung oder?

2. Wird C hier falsch beraten ?

3. Besteht ein Interessenkonflikt ?

4. Wie genau geht man vor wenn Punkt 3. tatsächlich vorliegt.

5. Es geht mir eher darum , aus neutraler Sicht ein paar Ratschläge zu bekommen. Vielleicht gibt es ja etwas , was übersehen wurde.

Ich bedanke mich trotzdem für die Versuche zu helfen.


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#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Niele):
1. Nach Paragraph 1603 befindet sich C nicht in der allgemeinen Schulbildung oder?
Korrekt. Ein Student ist nicht privilegiert im Sinne der genannten Vorschrift.

Zitat (von Niele):
2. Wird C hier falsch beraten ?
Nein, denn scheinbar hat C die vorgenannte Auskunft bereits erhalten.

Zitat (von Niele):
3. Besteht ein Interessenkonflikt ?
Möglich, sehe persönlich aber keinen, soweit nicht auch der Vater von ihm mal vertreten wurde.

Zitat (von Niele):
4. Wie genau geht man vor wenn Punkt 3. tatsächlich vorliegt.
Seinen eigenen Anwalt darauf hinweisen.

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