Unterhalt nach dem 18ten Lebensjahr und gekündigten Ausbildungen

31. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
dany0001
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach dem 18ten Lebensjahr und gekündigten Ausbildungen

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich Unterhalt nach dem 18ten Lebensjahr.
Der UE hat mit 16 Jahren die mittlere Reife abgeschlossen, danach erfolgte eine Ausbildung als Mechatroniker die nach 4 Monaten seitens des AG gekündigt wurde. Nach 8 Monaten wird die zweite Ausbildung als Mechatroniker angefangen und nach 3 Monaten erfolgt die Kündigung seitens des AG. Danach wurde eine berufsfördernde Maßnahme über 5 Monate vom Arbeitsamt gemacht. Jetzt hat der UE angeblich eine neue Ausbildungsstelle (Unterlagen liegen noch nicht vor) und möchte Unterhalt haben. Wie lange muß ich mir auf der Nase rumtanzen lassen und bin ich weiterhin Unterhaltspflichtig? Es gibt keinen Titel mehr.

Vielen Dank für eure Antworten, hoffe es können einige aus ihrer eigenen Erfahrung schreiben

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Wie lange muß ich mir auf der Nase rumtanzen lassen und bin ich weiterhin Unterhaltspflichtig?
Der UE hätte in der Schule auch 2 mal sitzen bleiben können. Der UE könnte auch Abitur machen und dann viele Jahre lang Medizin studieren. Dann sind SIe noch viele Jahre lang unterhaltspflichtig. Circa doppelt so lange wie bei einer Ausbildung (oder noch länger). Und anders als bei der Ausbildung würde der UE keine Ausbildungsvergütung erhalten. Den "Schaden" (wenn der nicht durch Bafög ausgeglichen wird) tragen dann die Eltern. All das könnte der UE machen. Solange er das nicht macht, kann man meiner Meinung nach nicht von "auf der Nase rumtanzen" sprechen. Ich erkenne hier noch keine nennenswerte Ausbildungsverzögerung.

Unterhalt ist so lange zu zahlen, wie das Kind sich in Ausbildung befindet. Tortz Ausbildung (und Leistungsfähigkeit der Eltern) ist der Unterhalt nur dann nicht mehr zu zahlen, wenn dieser unangemessen erscheinen würde. Davon wird man hier wohl kaum sprechen können.

Der UE ist jetzt erst 18, oder? Dann ist er noch immer früh dran. Alles, was vor der Volljährigkeit passiert ist, kann als "Jugendsünde" gelten. Das kann man ihm nicht zum Vorwurf machen. Soll er wegen dieser Jugendsünden sein Leben lang ohne Ausbildung bleiben?

Umorientierungen sind nicht ungewöhnlich. Das gilt doch vor allem dann, wenn sie zur Zeit der Minderjährigkeit erfolgten. Sie sind durchaus hinzunehmen. Außerdem ist der UE doch jetzt erst 2 Jahre nach seinem Schulabschluss, oder? Zum Vergleich: Ein (häufig vorkommender) Studienwechsel ist selbst bei mit 21 (oder wann auch immer) aufgenommenem Studium bis zu 2 Jahre lang vertretbar. Aber mit 18 soll der UE nicht seine Wunschausbildung beginnen dürfen?

Wenn der UE jetzt eine Ausbildung beginnt und diese durchzieht, sind Sie anschließend (vermutlich) aus der Haftung raus. Damit wären Sie noch vergleichweise günstig herausgekommen. Bis dahin können Sie weiterhin Kindergeld beziehen, der UE kann BAB beantragen und der andere Elternteil ist gleichermaßen zur Verantwortung zu ziehen. Das mildert ihre Belastung auch ein wenig. Sowieso die Ausbildungsvergütung.

Ich würde daher die Ausbildung unterstützen wollen.

Kinder zu haben ist nunmal teuer.

Ich bin also ganz klar der Meinung, dass dem UE noch die jetzt begonnene Ausbildung bezahlt werden muss. Möglicherweise wrde man ihm sogar eine erneute Umorietierung zubilligen (es wäre immerhin die erste während der Volljährigkeit).

Zitat:
Ausbildung als Mechatroniker die nach 4 Monaten seitens des AG gekündigt wurde. Nach 8 Monaten wird die zweite Ausbildung als Mechatroniker angefangen und nach 3 Monaten erfolgt die Kündigung seitens des AG.
Interessant dürfte auch sein, warum das Ausbildungsverhältnis gekündigt wird. Aber auch das wohl eher bei zukünftigen Ausbildungen als bei den bisherigen.

Der UE scheint nicht gerade idealen familiären Verhältnissen zu entspringen (das meine ganz objektiv). Auch das wird man zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich bin also ganz klar der Meinung, dass dem UE noch die jetzt begonnene Ausbildung bezahlt werden muss. Möglicherweise wrde man ihm sogar eine erneute Umorietierung zubilligen (es wäre immerhin die erste während der Volljährigkeit).

Sehe ich ähnlich.
Alles was vor dem 18. Geburtstag war ist quasi irrelevant. Jetzt wird eine Ausbildung begonnen -> ganz normale Unterhaltspflicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Letztlich bleibt die Zeit vor der Volljährigkeit unberücksichtigbar. Wenn das Kind seine Ausbildung jetzt zügig durchzieht, dann sind die Voraussetzungen für Unterhaltszahlungen gegeben. Von beiden Eltern unter voller Anrechnung des Kindergeldes sowie teilweiser Berücksichtigung des eigenen Einkommens.

wirdwerden

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Ich werte zwei arbeitgeberseitige Kündigungen in der Ausbildung weder als Umorientierung noch als Jugendsünde. Das ist kurz gesagt ein Vollversagen. Denn für solche Kündigungen muss man schon richtig Mist bauen. Das OLG Schleswig hat schon vor 35 Jahren entschieden, dass die Ausbildungsobliegenheiten selbst für Schüler gelten. Also auch einem angehenden Abiturienten, der 2x sitzenbleibt und sich nicht in eine adäquate Ausbildung umorientiert, könnte theoretisch der Unterhalt gestrichen werden. Dort hatte man das auch zumindest für die Volljährigkeit angenommen. Das OLG Frankfurt hat das ganze 2008 dann nochmals verschärft. Dort wurde der Ausbildungsunterhalt ebenfalls in einer Schulausbildung verneint, sogar in der Minderjährigkeit, weil das Kind der Schule verwiesen wurde und keine Nachweise erbracht hat. Auch wurde darauf geachtet, dass der Unterhaltspflichtige in massiv engen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, was im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips immer wieder Beachtung findet.

Ich sehe hier durchaus Chancen dafür keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Und wenn mir mein Sohn nicht sinnvoll erklären könnte, was da in den vergangenen zwei Ausbildungen passiert ist, wie das jetzt konkret weitergehen soll und wie er sich sein weiteres Leben vorstellt, dann würde er von mir auch keinen Cent sehen. Wenn er dagegen Hilfe braucht, einsichtig ist und sich bessern kann, wäre ich auch lange nachsichtig und würde lange und auch ggf. mehr als nötig zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Entscheidung aus Frankfurt hatte seinen Grund in der Kombi, entscheidend war, dass ein Verweis ein erhebliches Verschulden voraussetzt, aber selbst da hätte die Entscheidung wohl anders ausgesehen, wenn das Elternteil, bei dem das Kind lebte, seinen Nachweispflichten nachgekommen wäre. Das OLG Stuttgart hat etwa 2006 entschieden, dass selbst eine volljährige Studentin eine Orientierungsphase von zwei (!) Jahren hat, die Eltern trotzdem weiter zahlen mussten, trotz diesem späten Fachwechsel.

Azubis haben eine Probezeit, in der trotz des starken Schutzes der Azubis für den Rest der Ausbildung keinen Schutz in der Probezeit. Die Kündigungen in dieser Zeit können verschiedenste Gründe haben. Personen- oder Betriebsbedingt. Es kann einfach nicht passen, eine Begründung muss nicht her. Und dann noch bei einem Minderjährigen, der sich offensichtlich immer zügig bemüht hat. Da die Arbeitsagentur ihn für förderungswürdig hielt, können da auch altersbedingte Defizite gewesen sein.

Da bei einem Minderjährigen die Verwirkung heranzuziehen, sorry, das wird keinen Erfolg haben. Eine ganz andere Frage ist, wie hoch der zu zahlende Unterhalt ausfallen wird, denn ab Volljährigkeit sind ja beide Eltern im Boot, die Vergütung des Kindes ist bis auf 90 € heranzuziehen und das Kindergeld kommt voll zur Anrechnung. Neu gerechnet wird also auf jeden Fall.

wirdwerden

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
aber selbst da hätte die Entscheidung wohl anders ausgesehen, wenn das Elternteil, bei dem das Kind lebte, seinen Nachweispflichten nachgekommen wäre.
Das Kind hatte in dem Fall einen eigenen Haushalt und lebte zuvor beim verklagten Vater.

Zitat (von wirdwerden):
Das OLG Stuttgart hat etwa 2006 entschieden, dass selbst eine volljährige Studentin eine Orientierungsphase von zwei (!) Jahren hat, die Eltern trotzdem weiter zahlen mussten, trotz diesem späten Fachwechsel.
Kannst du mir bitte das Aktenzeichen nennen? Ich würde die Entscheidung gerne lesen und habe sie selbst leider nicht gefunden.

Zitat (von wirdwerden):
Azubis haben eine Probezeit, in der trotz des starken Schutzes der Azubis für den Rest der Ausbildung keinen Schutz in der Probezeit.
Stimmt, das habe ich nicht bedacht. Ein starkes Argument für den Unterhaltsanspruch.

Zitat (von wirdwerden):
Da bei einem Minderjährigen die Verwirkung heranzuziehen, sorry, das wird keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzungen des § 1611 BGB müssen nicht erfüllt sein, um einen Anspruch nach § 1610 BGB zu verneinen. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 4. 3. 1998 - XII ZR 173–96 entschieden.

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