Unterhalt nach neuem Recht 2015

19. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Flummi234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach neuem Recht 2015

Hallo :-)

zum 1.1.2015 ändern sich im Unterhaltsrecht einige Dinge, unteranderem wird der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen erhöht.

Situation:
Kind: 19 Jahre, schulische Ausbildung, 75€ Einkommen (kellnert), wohnt bei Mutter,
Mutter: arbeitet, Gehalt ca. 1200€
Vater: Erwerbsunfähig, Rente ca. 700€, zzgl. 550€ Unfallrente

Bisheriger Unterhalt von beiden Elternteilen ca. 400€ zu gleichen Teilen zu zahlen.

Neuer Selbstbehalt 2015:
1300€ (vorher 1200€)

Laut Unterhaltsrechnern liegt ein Mangelfall vor, da beide Eltern zu wenig verdienen.

Aufklärung zum Mangelfall:
Die Unterhaltspflichtigen müssen/können sich einen besser gezahlten oder Neben- Job suchen.
Die Mutter könnte (wenn es denn Job´s gäbe),
Der Vater kann nicht, da zu 100% Erwerbsunfähig.

Kann und wenn ja, wie weit darf der Selbstbehalt nach unten gedrückt werden?

Wie sieht die Rechtslage nach den Änderungen für beide Seiten aus?

Notfall oder generelle Fragen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Was bedeutet "schulische Ausbildung"?

Allgemein bildende Schule (Gymnasium z.B.) oder handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung?

Edit: Wer hat die bisherigen 400€ errechnet?

LG nero

-----------------
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-- Editiert nero070 am 19.12.2014 19:18

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#2
 Von 
Flummi234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für Deine Antwort.

quote:
Was bedeutet "schulische Ausbildung"?
Allgemein bildende Schule (Gymnasium z.B.) oder handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung?

Schulische Berufsausbildung zur Sozialarbeiterin.

quote:
Edit: Wer hat die bisherigen 400€ errechnet?

Bislang lief das alles über das Jugendamt.

Ich freue mich auf weitere Informationen 8)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

gerade noch in einem anderen Forum Deinen Fall gelesen.

Entscheidend ist, ob das volljährige Kind weiterhin privilegiert ist.

Das wäre dann der Fall wenn es...
1. unter 21. Jahre alt ist
2. noch bei einem Elternteil wohnt
3. in allgemeiner schulischer Ausbildung ist.

Für eine weitere Privilegierung müssen alle drei Punkte gegeben sein.. Hier fehlt es an Punkt 3. Das Kind ist nicht mehr in einer allgemeinen schulischen Ausbildung.

Damit gilt für beide Elternteile ab dem 01.01.2015 der SB von 1.300€

Damit sind beide Elternteile nicht mehr leistungsfähig und das Kind könnte keinen Unterhalt mehr für sich von den Eltern beanspruchen.

Bei nicht privilegierten Kindern entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Absenkung des SB oder die Forderung nach einem Nebenjob, um den Unterhalt des Kindes zu decken, entfällt.

Das Kind kann Schüler-BAföG beantragen um seinen Bedarf zu decken.

Wenn die Situation bisher auch schon so gegeben war, waren beide Elternteile auch bisher schon nicht leistungsfähig. Daher wundert es mich, dass das JA hier einen Bedarf von 400€ ermitteln konnte.

LG nero

-----------------
""

-- Editiert nero070 am 19.12.2014 19:43

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#4
 Von 
Flummi234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ;-)
Danke für Deine weiteren Auskünfte.

quote:
gerade noch in einem anderen Forum Deinen Fall gelesen.

Ja, ich hab es mal etwas verteilt, weil man nicht weiß, wann wo wer rein schaut ;-)

quote:
Entscheidend ist, ob das volljährige Kind weiterhin privilegiert ist.
Das wäre dann der Fall wenn es...
1. unter 21. Jahre alt ist
2. noch bei einem Elternteil wohnt
3. in allgemeiner schulischer Ausbildung ist.
Für eine weitere Privilegierung müssen alle drei Punkte gegeben sein.. Hier fehlt es an Punkt 3. Das Kind ist nicht mehr in einer allgemeinen schulischen Ausbildung.
Damit gilt für beide Elternteile ab dem 01.01.2015 der SB von 1.300€
Damit sind beide Elternteile nicht mehr leistungsfähig und das Kind könnte keinen Unterhalt mehr für sich von den Eltern beanspruchen.

So ganz sicher war ich mir nicht, welche Selbstbehalte nun zählen. (800/880 und 1000/1080 schwirren auch noch durch das Netz). Aber die Aussage klärt erstmal diesen Punkt.

quote:
Bei nicht privilegierten Kindern entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Absenkung des SB oder die Forderung nach einem Nebenjob, um den Unterhalt des Kindes zu decken, entfällt.

Wobei der Vater womöglich eh keinen Nebenjob annehmen könnte, da 100% erwerbsunfähig.

quote:
Das Kind kann Schüler-BAföG beantragen um seinen Bedarf zu decken.

Ok, das ist eine Zusatzinfo, die man nutzen kann ;-)

quote:
Wenn die Situation bisher auch schon so gegeben war, waren beide Elternteile auch bisher schon nicht leistungsfähig. Daher wundert es mich, dass das JA hier einen Bedarf von 400€ ermitteln konnte.

Bislang galt ja der SB von 1200€. Stünde dem Kind da nicht noch Geld vom Vater zu und wenn es nur die 50€ über SB sind?

Die Situation ist teilweise seit ca. 1 1/2 Jahren so (Vater Erwerbsunfähig geworden, Kind wurde Ende Mai 19 Jahre).
Vom JA wurde aufgrund der geringen Einkünfte, von beiden Seiten unter 1300€, schon ein geringerer Selbstbehalt von nur 1000€ zugrunde gelegt. Welche Vorschrift könnte das sein, wenn es diese wirklich geben sollte?

Ich frage mal weiter:
Hätte der Vater auf zu viel berechnete Unterhaltsleistungen gegen wen einen Rückforderungsanspruch?

Danke nochmal ;-)

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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:
Hätte der Vater auf zu viel berechnete Unterhaltsleistungen gegen wen einen Rückforderungsanspruch?


Eher nicht. gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Stichwort "Entreicherung".

quote:
Vom JA wurde aufgrund der geringen Einkünfte, von beiden Seiten unter 1300€, schon ein geringerer Selbstbehalt von nur 1000€ zugrunde gelegt./quote]

Na, da maßt sich das JA aber etwas an, wozu es keinesfalls berechtigt ist. Das Absenken eines SB kann allenfalls durch ein Familiengericht erfolgen.

Ich würde hier, von welcher Seite auch immer, keine Unterhaltszahlungen mehr vornehmen und das Kind auf die Inanspruchnahmee von Schüler-BAföG verweisen.

LG nero


-----------------
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#6
 Von 
Flummi234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Eher nicht. gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht. Stichwort "Entreicherung"

Auch wenn es von einer amtlichen Stelle (womöglich wissentlich) errechnet wurde?
Müsste in dem Fall ggf. die Stadtkasse die Summe übernehmen, wenn da etwas "gerichtet" würde?

quote:
Na, da maßt sich das JA aber etwas an, wozu es keinesfalls berechtigt ist. Das Absenken eines SB kann allenfalls durch ein Familiengericht erfolgen.

Oh ha. Das klingt nach Kompetenzüberschreitung und die Dummen sind die Bürger, die das irgendwie ausbaden müssen.

quote:
Ich würde hier, von welcher Seite auch immer, keine Unterhaltszahlungen mehr vornehmen und das Kind auf die Inanspruchnahmee von Schüler-BAföG verweisen.

Ok, dann warten wir mal, was dann passiert.

Danke schon mal für die Auskunft. 8)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Flummi234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte nochmal zu einem Punkt nachfragen:
"3. ist in allgemeiner Schulausbildung"

Das trifft ja nicht mehr zu, da Ausbildung zum Erzieher/in auf Berufskolleg.

Und laut Aussage der folgende Seite, zählt ein Berufskolleg nicht als "allgemeine Schulausbildung".

Zitat:

quote:
Der Besuch eines Berufskollegs oder einer Fachschule stehen der allgemeinen Schulausbildung nicht gleich. Schüler dieser Schulen sind also keine "privilegierte Volljährige" (OLG Stuttgart FamRB 2012,365).


Quelle: http://www.scheidung-online.de/unterhal ... /index.php
(bitte ganz runter srcollen)

Bislang wurde der KU immer nur vom JA ausgerechnet, nicht vom Gericht. Kann es sein, dass man dort evtl. das Kind fälschlicherweise weiter als Privilegiert eingestuft hat, obwohl es gar nicht mehr der Fall ist? Die Entscheidung darüber dürfte ja nicht das JA sondern eher ein Familiengericht treffen, richtig?

Danke und allen ein frohes Fest. ;-)

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