Hallo!
Ich hätte da ein paar Fragen.
Es geht um den Unterhalt für einen volljährigen Studenten.
Nach nach langem Prozess wurde vor 4 Jahren die Höhe des Unterhalts berechnet, die Summe ergab sich aus seinem damaligen Gehalt und den Abzügen für eine andere Tochter.
Heute kann man annehmen , dass die andere Tochter nicht mehr studiert, also auch nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Vermutlich ist er auch in eine neue Gehaltsstufe gekommen.
Wo würde man eine neue Unterhaltsberechnung durchführen? Das Jugendamt ist ja nicht mehr zuständig.
Weitere Fragen, die aufgetaucht sind
*Wenn das Kind auszieht vom anderen Elternteil, ändert dies was an der Höhe bzw. der Familienbeihilfe?
*Werden die Einkommen des Kindes von einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Studium angerechnet und die Höhe dadurch reduziert (~360)?
Danke für eure Antworten,
T.
Unterhalt neu Berechnen??
Vielleicht ein paar grundsätzliche Sachen:
Neben dem Vater ist auch die Mutter zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Der zu zahlende Unterhalt ergibt sich aus den gemeinsamen Einkommen, bereinigt unter voller Anrechnung des Kindergeldes. Höchstgrenze dürfte bei 670 € liegen.
Entweder das Kind fordert selbst seine Eltern auf, alles darzulegen (eine Studentin sollte dazu in der Lage sein) und rechnet, oder aber sie nimmt sich einen Anwalt.
wirdwerden
-----------------
""
Mit der Mutter konnte dies außergerichtlich geklärt werden. Doch der Vater existiert nur auf Papier.
Und die Frage war ja, wie der Student die Einkommensbescheide erhalten kann - denn es besteht kein Kontakt zur Person!
Auch die anderen Fragen (Einkommen des Kindes, Auszug) sind noch nicht klar.
Lg
T.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie kann etwas mit der Mutter außergerichtlich geklärt werden, wenn gar nicht feststeht, was sie zahlen muss? Das ist nämlich auch von der Zahlungskräftigkeit des Vaters abhängig. Schrieb ich doch schon. Bereinigte Nettoeinkommen addieren, dann steht der Unterhaltsbedarf des Kindes (maximal 670 €) fest, davon Kindergeld abziehen und dann quoteln.
Ja, das Kind kann die Unterlagen des letzten Jahres auch einfordern.
wirdwerden
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
43 Antworten
-
4 Antworten
-
15 Antworten
-
30 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
43 Antworten