Unterhalt nichteheliche Gemeinschaft

2. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
löwenmut
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt nichteheliche Gemeinschaft

Folgender Fall:
Mein Schwager lebte seit ca. 2 Jahren in einer nichtehelichen Gemeinschaft mit seiner Freundin in der kostenlosen Betriebswohnung meiner Schwiegereltern. Sie haben einen gemeinsamen Kind 1 Jahr alt.

Jetzt ist Sie ausgezogen, da Ihr die Arbeit zuviel wurde.
Mein Schwager verdienst ca. € 1800,00 netto, seine Freundin bekommt lediglich Erziehungsgeld.

Wieviel und für wem, muss er jetzt zahlen?

Danke für Eure Beiträge




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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Nach der Tabelle "West" 247 Euro fürs Kind.

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

:)



-- Editiert von armesocke am 03.08.2006 12:29:54

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#2
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

@armesocke

247 €- 48€ anteiliges Kindergeld macht 199€ Kindsunterhalt.

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#4
 Von 
löwenmut
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für Eure Antworten,

und wieviel wir das Betreuungsgeld ungefähr ausmachen?

Danke schon mal

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#5
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der sie kein Einkommen hat weil sie nach persönlichem Gusto lieber ausschliesslich für das Kind da sein will. Der Anspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet frühestens drei Jahre nach der Geburt. Ausnahmen sind möglich. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt hängt die Höhe der Zahlungen allein von ihrer Lebensstellung vor der Geburt des Kindes ab, nicht von den Einkommensverhältnissen des Vaters. Betreuungsunterhalt entspricht also einer Schadensersatzzahlung. War sie berufstätig, so richtet sich ihr Bedarf nach ihrem früheren Einkommen. Ihr Anspruch darf aber nicht den Betrag übersteigen, den sie als geschiedene Mutter bekommen hätte: OLG Frankfurt vom 01.08.2001 - 1 WF 52/01 "Der Senat folgt der Auffassung des OLG Schleswig, wonach kein Anlaß besteht, die nichteheliche Mutter bei der Unterhaltsberechnung besser zu stellen, als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter". Mindestens hat der Vater aber in den meisten Bundesländern 770 Euro zu zahlen (in den neuen Bundesländern etwas weniger), auch wenn sie vorher nicht erwerbstätig war. Ist sie trotz des Kindes erwerbstätig, erhöht sich ihr Bedarf auf derzeit 890 Euro. Natürlich muss der Vater zusätzlich Kindesunterhalt bezahlen. Auch die Höhe des Kindesunterhaltes differiert von Bundesland zu Bundesland, denn in einigen Ländern gibt es Vortabellen zur Düsseldorfer Tabelle oder auch alternative Tabellen. Stand der Zahlenangaben: 1.7.2005.

Der Selbstbehalt des Vaters gegenüber der unehelichen Mutter beträgt zwischen 890 EUR und 1000 EUR, ein BGH-Urteil erklärte den alten Selbstbehalt von 1000 EUR für zu hoch.

;)

890 Euro bleiben ihm also aber in jedem Fall übrig ....

:)



-- Editiert von armesocke am 03.08.2006 17:29:16

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