Unterhalt rückwirkend

14. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
kalinkula
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt rückwirkend

Guten Morgen,

folgende Situation:
Der unterhaltspflichtige Vater eines 8 Jährigen Kindes zahlt bis heute 100% des Mindestunterhaltes an das Jugendamt, welches eine Beistandschaft hat. In den ersten drei Lebensjahren konnte der Vater nicht zahlen, da er selbst noch in der Berufsausbildung war. In dieser Zeit zahlte die Unterhaltsvorschusskasse.

Es existiert ein dynamischer Unterhaltstitel über 100% des Mindestunterhaltes.

In 2009 - kurz vor dem 6. Geburtstag des Kindes - wurde der Unterhaltspflichtige (zum ersten Mal seit Geburt des Kindes) vom Jugendamt angeschrieben. In diesem Anschreiben wurde der unterhaltspflichtige

a) darauf hingewiesen, daß die Unterhaltberechtigte Tochter bald 6 jahre alt wird und somit ein neuer Betrag zu entrichten sei (genannt wurde der für diese Altersgruppe entsprechende Mindestbetrag)

b) gebeten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Begründet wurde dieses Auskunftsersuchen allerdings nicht mit der Ermittlung des zu zahlenden Unterhaltes, sondern zur Ermittlung eines Ratenbetrages den der Kindsvater leisten kann um die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse aus den ersten drei Jahren zurückzuzahlen.

Der Kindsvater (mittlerweile "ausgebildet" und angestellt) legte seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wahrheitsgemäß offen, verschwieg aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die seit 2008 als Folge einer Erbschaft erzielt wurden. Der dem Jugendamt in der Auskunft des Kindsvaters mitgeteilte mtl. Nettoverdienst des Unterhaltspflichtigen hätte der 2. Einkommensgruppe der DDT entsprochen.

Das Jugendamt teilte mit, die Unterlagen vom Unterhaltspflichtigen erhalten zu haben und entsprach der Bitte des Kindsvaters, die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse mit einer mtl. rate von 50€ tilgen zu dürfen. Auf einen (neuen) Unterhaltsbeitrag wurde weder hingewiesen noch eingegangen und der Kindsvater zahlt (bis heute) den Mindestunterhalt (= 272€) an das Jugendamt. Zusätzlich zahlt der Kindsvater seit Einschulung der Unterhaltsberechtigten einen Betrag von 70€ auf freiwilliger Basis direkt an die Kindsmutter zur Unterstützung der Schulkosten.

Aus der oben beschriebenen Situation, sofern klar, stellen sich mir folgende Fragen:

1. Der Unterhaltspflichtige hat offensichtlich beim Auskunftsersuchen in 2009 zusätzliche Einnahmen verschwiegen. Diese teilt der Unterhaltspflichtige heute (unaufgefordert) dem Jugendamt mit. Was wird das Jugendamt tun ? Bzw. was darf es tun ? (-> rückwirkend neu berechnen und zahlen lassen ?)

2. Der Unterhaltspflichtige trat vor 6 Monaten eine neue Stelle an und verdient nun mehr - muss er dem Jugendamt eigen-initiativ darüber Auskunft geben ? Und würde das Jugendamt dann Unterhalt rückwirkend einfordern vom Zeitpunkt des Mehrverdienstes an oder vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens ?

3. Inwiefern können die geleisteten 70€, die der unterhaltspflichtige freiwillig geleistet hat, für die Vergangenheit als Unterhalt angerechnet werden ?

4. Wenn der Unterhalt nun neu berechnet wird und (wovon auszugehen ist) der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensgruppe gestuft wird: Kann der Unterhaltspflichtige die Zahlung der 70€ pro Monat einstellen ?

Ich hoffe, das Anliegen ist soweit klar vorgetragen - falls nicht - bitte fragen. Ansonsten bedanke ich mich vorab schon einmal für Einschätzungen.




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kalinkula
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

...hat niemand einen rat...?

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Hallo k.,

1) Hier hängt die Antwort von der seinerzeitigen Fragestellung ab.
Wenn die Frage richtig beantwortet wurde, bleibt es ohne Konsequenzen.

2) Er muss von sich aus, allerdings nur bei einer freiwilligen Schuldurkunde (z.B. JA Urkunde)nicht bei einem urteil, tätig werden.
Hat er sich zeitnah zur Veränderung gemeldet, wird der höhere Betrag erst ab Aufforderung fällig. Hat er sich verspätet gemeldet, kann auch rückwirkend gefordert werden - dann aber Erfüllung des rückwirkenden Teiles ungewiss.

3) Alle Zahlungen werden auf den bedarf (die Forderung) angerechnet, also auch die regelmäßigen freiwilligen.

4) Selbstverständlich kann er freiwillige Zusatzzahlungen einstellen. Der Fordernde könnte also mit Zitronen gehandelt haben, wenn man sich die Tabellensätze ansieht. 70 € Netto entsprechen rund 4 Stufen der DDT.

SG

Berry




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