Unterhalt rückwirkend zahlen nach Scheidung ??

11. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt rückwirkend zahlen nach Scheidung ??

Hallo erstmal,
ich stehe vor einem Problem und hoffe ihr könnt mir helfen....
Die Fakten

10.2002 Geheiratet
01.2003 ist sie Ausgezogen
05.2003 Auffoderung mein Einkommen offen zu legen (Unterhaltsanspruch)
05.2003 Einkommen offengelegt
06.2003 Eine Zahl errechnet bekommen ohne die Auffoderung zu Zahlen und gleichzeitig aber die Steuererkärung eingefordert von 2002 die meine EX erstmal nicht mit Unterschreiben wollte ( hat sie
erst 10.2003 gemacht für 2002)
9.2003 von meinem Anwalt aus Angefragt was nun mit Ihrem Unterhalt ist da ich bis dahin NICHTS mehr gehört hatte, es kam
KEINE Antwort von ihrem Anwalt auch nichts vom Gericht.

So verging die Zeit sie wurde Mutter (von Ihrem neuen Lebenspartner) mit dem sie seit den 01.2003 zusammen lebt.

Am 08.2004 noch schnell die Vaterschaft von ihrem Lebenspartner
anerkannt.

09.2004 ging es gannnnz schnell Scheidung weil es nicht zumutbar ist das daß Kind bla bla usw. naja Geschieden Hurraaa ...dachte ich
1 Tag nach der Scheidung jetzt die Auffoderung 10.000 Euro
rückwirkend zu sahen also von 05.2003 bis 09.2004

Dabei war sie schon im Febuar2004 Schwanger von ihrem Freund

Heute habe ich die Klage bekommen und muss nun Stellung nehmen.
Wie gut sind die Chancen NICHT zu Zahlen zumal ein Jahr verganngen ist seit der letzten Auffoderung von meinen Anwalt aus stellung zum Unterhalt ihres Anwaltes zu nehmen.

Ich Hoffe mal das es einigermaßen ist was ich da geschieben habe

MFG

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45 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo Suche,

diese Frau fährt ja das Komplettpaket an Frechheit...

Um dir konkret antworten zu können müsste man Zahlen kennen und nährere Umstände. Handelt es sich lediglich um Trennungsunterhalt, den sie da geltend zu machen versucht? War die Gute berufstätig? Wenn ja , wie lange und unter welchen Voraussetzungen jetzt nicht mehr? Wegen des Kindes nicht?

Vorab aber schon mal folgendes: Es handelt sich um eine Kurzehe, da urteilen viele Richter nicht im Sinne einer Unterhaltsverpflichtung. Dein "Vorteil" ist sogar, dass sie bereits mit einem anderen Partner zusammenlebt - ich denke auch nicht, dass sie sich auf "Prüfung der Beziehung" herausreden wird können, denn sie erwartete ein Kind von diesem anderen Partner.

Jetzt müsste man wissen, ob sie ihren Beruf wegen der Schwangerschaft aufgeben musste (dann hätte sie sich selbst in diese Situation gebracht). Sehen Familienrichter auch nicht so gern. Was macht denn der neue Lebenspartner beruflich, verdient der so schlecht, dass sie ihren Ex-Mann auf Uraltansprüche verklagen will? Mindestens wird sie sich eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen müssen...

Wie hat dein Anwalt auf ihre erstmalige Forderung reagiert, was hat er dazu geschrieben. Wurde das Thema während der Scheidung angesprochen, was hat sie dazu erklärt?

Die Situation von ihr ist klar - sie hat ihren "Anspruch" damals nicht weiter verfolgt, weil es auch nicht nötig war. Jetzt mit 3-Monate altem Kind wird sie merken, dass die Kasse knapp ist.... Ob sie deswegen rückwirkend Unterhalt gelten machen kann, weiß ich nicht. Vom Gefühl her würde ich sagen, ihre Chancen stehen denkbar schlecht.

Lass dich bloß nicht entmutigen und geh die Sache mit deinem Anwalt durch.

PS. ich bin in einer ähnlichen Situation, mein Nochmann und ich haben uns gütlich geeinigt, ich verzichte auf Unterhalt und Zugewinn und käme nicht auf die Idee, ihn für mein neues Lebensglück zahlen zu lassen.


Ich drücke dir die Daumen, schreib doch bitte hier ins Forum, wie die Sache ausgegangen ist.


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#2
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Suche,

diese Frau fährt ja das Komplettpaket an Frechheit...

Um dir konkret antworten zu können müsste man Zahlen kennen und nährere Umstände. Handelt es sich lediglich um Trennungsunterhalt, den sie da geltend zu machen versucht? War die Gute berufstätig? Wenn ja , wie lange und unter welchen Voraussetzungen jetzt nicht mehr? Wegen des Kindes nicht?

Antwort von Suche:
Ja das ist noch der Terennungunterhalt
Ja sie war Berufstätig aber sie hat "nur" 650 Euro verdient und gearbeitet hat sie bis kurz
vor der Entbindung.



Vorab aber schon mal folgendes: Es handelt sich um eine Kurzehe, da urteilen viele Richter nicht im Sinne einer Unterhaltsverpflichtung. Dein "Vorteil" ist sogar, dass sie bereits mit einem anderen Partner zusammenlebt - ich denke auch nicht, dass sie sich auf "Prüfung der Beziehung" herausreden wird können, denn sie erwartete ein Kind von diesem anderen Partner.

Antwort von Suche:
sie lebt seit den 01.2003 mit ihm zusammen
und hat 10.2004 ein Kind zur Welt gebracht das von ihm ist.

Jetzt müsste man wissen, ob sie ihren Beruf wegen der Schwangerschaft aufgeben musste (dann hätte sie sich selbst in diese Situation gebracht). Sehen Familienrichter auch nicht so gern. Was macht denn der neue Lebenspartner beruflich, verdient der so schlecht, dass sie ihren Ex-Mann auf Uraltansprüche verklagen will? Mindestens wird sie sich eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen müssen...

Antwort von Suche
Denke schon das sie ihren "Beruf" aufgegeben
hat wegen denm Kind. Ihr Freund wird wohl normal verdienen.

Wie hat dein Anwalt auf ihre erstmalige Forderung reagiert, was hat er dazu geschrieben. Wurde das Thema während der Scheidung angesprochen, was hat sie dazu erklärt?

Antwort von Suche
Fast alle anfragen wurden erfüllt ausser der des Steuerbescheid für 2002 den hat sie ja auch rausgezögert und ihre Unterschrift erstmal verweigert...bis 11.2003

Mein Anwalt hat ja noch nachgefragt 09.2003 was nun sei, mit dem Unterhalt und wie gesagt es kam garnichts.

Die Situation von ihr ist klar - sie hat ihren "Anspruch" damals nicht weiter verfolgt, weil es auch nicht nötig war. Jetzt mit 3-Monate altem Kind wird sie merken, dass die Kasse knapp ist.... Ob sie deswegen rückwirkend Unterhalt gelten machen kann, weiß ich nicht. Vom Gefühl her würde ich sagen, ihre Chancen stehen denkbar schlecht.

Antwort von Suche

Moralisch stimm ich dir zu aber Rechtlich
ist man(n) bei Gericht wie auf hoher See.

Mfg

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#3
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Suche,

mach dir nicht soviele Sorgen - Sie hat ihren Unterhaltsanspruch, der ja zu damaliger Zeit bestanden haben mag (??? = Kurzehe, Unbilligkeit = wohl eher nicht!!!) nicht nachdrücklich und vermutlich auch nicht rechtssicher geltend gemacht.

Im Zusammenhang gesehen mit Kurzehe und der Tatsache, dass sie ein Kind von deinem Nachfolger hat, mit dem sie ja auch zusammenlebt, hat sie vermutlich kaum eine Chance, ihren alten Trennungsunterhaltsanspruch wiederaufleben zu lassen.

Was sagt denn dein Rechtsanwalt zu ihren Aussichten; ich meine, der ist doch informiert und kennt die Aktenlage, die Wirksamkeit von Fristen und von ggf. "In Verzug-Setzungs-Schreiben der Gegenseite...

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#4
 Von 
El Carbid
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 27x hilfreich)

Was ist denn am Gericht moralisch?
Lügen, Arroganz und Verachtung sind die Werte die hier zählen.

Gruß Gerd

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#5
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
wenn untitulierte Unterhaltsansprüche nicht ca. innerhalb eines Jahres mit Nachdruck geltend gemacht werden, können sie verwirkt sein. Dazu müsste Madame nicht einmal mit einem neuen Partner zusammenleben. In deinem Falle kommen ja noch soviele Faktoren hinzu, dass du m.E. sehr gute Chancen hast, nicht zahlen zu müssen.
Auch würde ich hier - entgegengesetzt Nefertaris Meinung - eher auf Unbilligkeit tippen. Wer 3 Monate verheiratet war, dann zu einem anderen zieht und sich gleich schwängern lässt..... Das stinkt doch meilenweit nach "Unbilligkeit".

@nefertari,
Hier geht es um Trennungsunterhalt. Diesen muss er auch u.U. zahlen, wenn sie mit einem neuen Partner zusammenlebt. Das Kind war auch in dem besagten Zeitraum noch gar nicht auf der Welt! Die Kurzehe KANN bei Trennungsunterhalt von Bedeutung sein, muss aber nicht.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

"Wer 3 Monate verheiratet war, dann zu einem anderen zieht und sich gleich schwängern lässt.."

falsche Reihenfolge: sieht doch wohl so aus, dass sie erst schwanger war und dann ausgezogen ist.


nachgefragt

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#7
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden, dass ihr grad mal 3 Monate verheiratet wart, als sie ausgezogen ist? Sie ist direkt zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen - und Unterhalt will sie haben für die Zeit ab Mai 2003 bis September 2004 - also für 17 Monate. Für die Zeit von Januar bis April 2003 will sie nichts? Warum nicht? Da hat sie doch auch schon nicht mehr bei dir gewohnt?!
Na - wie auch immer - weißt du, wie meine Stellungnahme dazu aussehen würde:
a)kein U-Anspruch, da Kurzehe von 3 Monaten
b)kein U-Anspruch, da keine Verschlechterung des Lebensstandards nach der Trennung erkennbar (von Anfang an neuer LP)
d)kein U-Anspruch, da nicht innerhalb von 12 Monaten nach Trennung beantragt
e)kein U-Anspruch, da keine Kinder vorhanden und Ex voll arbeitsfähig

Ich stimme nefertari da vollkommen zu: der Gipfel der Frechheit!
€ 10.000.-- für 3 Monate Ehe sind nicht schlecht! Das hätt ich netto auch gern!
Lass dich bloss nicht ins Bockshorn jagen und geh dagegen an! Mit allen Mitteln und ggf. auch mit Hilfe eines Anwalts! Es kann doch wohl nicht angehen, dass du die neue Partnerschaft deiner Ex mit knapp € 600.-- pro Monat unterstützen sollst! Und das auch noch rückwirkend!

lg und viel Glück
Julchen

-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

???? @nachgefragt
01/2003 Auszug,
10/2004 Geburt des Kindes

Ich glaube, nur Elefanten tragen solange ihre Brut ;)
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

"Auch würde ich hier - entgegengesetzt Nefertaris Meinung - eher auf Unbilligkeit tippen. Wer 3 Monate verheiratet war, dann zu einem anderen zieht und sich gleich schwängern lässt..... Das stinkt doch meilenweit nach "Unbilligkeit".

@Teufelin, wieso entgegengesetzt zu meiner Meinung? Ich habe klar umrissen, wie ich das Verhalten dieser Frau bewerte - Missverständnisse sind ausgeschlossen!

@nachgefragt: doch, diese Frau ist nach dem Auszug schwanger geworden = Jan.2003 ausgezogen, Februar 2004 schwanger geworden, Kind im Okt 2004 bekommen! Da liegen 13 Monate Trennungszeit dazwischen.

@Suche: warum hat die Scheidung so lange gedauert; ihr hättet doch schon geschieden sein können, als sie geschwängert wurde...=?

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#10
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

ups....
;-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Sorry Nef,
ich hatte das Geschriebsel mit den Fragezeichen, der Kuzehe und der Unbilligkeit anders verstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Allerseits,
ermal vielen Dank für die aufmunteren Worte und vorallem für eure Meinungen.
Ich war heute bei meinem RA :( und was er mir sagte klang nicht gerade sehr aufmunternt , es sieht so aus das ich mit dem 1. Brief (Mai 2003) in Verzug und auch "ernsthaft geltend" gemacht worden bin. :( :( Jetzt kommts, nach dem ich ja alle Unterlagen vorgelegt hatte, das war auch noch im gleichen monat Mai 2003 (Lohnbescheinigungen usw.alles was gefordert war)

Kam von RA meiner EX zwar noch ein Brief weil die Steuer 2002 nicht mitgeschickt worden war, die konnte ich aber nicht mitschicken weil die Steuer zu dem Zeitpunkt noch nicht fertig war.
(wie auch meine EX hatte sich ja geweigert mit zu Unterschrieben für das Jahr 2002 und erst im Oktober 2003 hat sie dann
Unterschrieben) nach den sie von mir und meinem RA mehrfach angeschieben worden ist.

AB Juni 2003 war dann eine Sendepause seitens meiner EX es kam nichts wirklich nichts auch von ihrem RA nichts. So verging die Zeit und ich sahs wie auf heißen Kolen :( nun ja, man(n) möchte ja wissen wo mann drann ist denn die Monate vergingen. Dabei bin meinen RA ganz schön auf die Nü... gegangen weil ich nichts mehr gehört hatte von meiner EX und ihrem RA.

So das mein RA ein Schreiben an den RA meiner Ex schrieb und ihr/Ihm (RA) eine Frist bis 30 SEP.2003 stelte was denn nun mit dem Unterhalt nun sei. Denn bis zu dem Zeitpunkt waren ja schon 5 Monate vergangen ohne das was geschehen ist. Und wie sollte es schon anders sein, wieder Keine Reaktion seitens der Gegenpartei....KEINE Antwort nichts so verging die Zeit bis zum 16.Sep.2004 Scheidung !!!! ;) naja Huraaaa dachte ich bis zum am 17.9.2004 denn da kam die Forderung von fast 10.000 Euro ins Haus.
Und dabei hat der RA meiner EX irgendwelche Zahlen in den Raum geworfen ohne Kredite, Fahrtkosten,Miete und Eigenbehalt vom meinem Nettolohn abzuziehen.

Nun könnt ihr Raten wie es ausgehen wird !!! so wie mein RA das sieht wird sie erstmal PKH bekommen :( das beste ist das die Richterin erstmal so wie es aussieht auch die Klage zulasen wird.

Dazu noch nichtmal Recht im Sinne von Recht spechen wird da sie noch an das Alte Scheidungs System glaubt was wohl aus dem 70-80gern ist....Suppi aussichten.

Mein AR meint auch das schon jetzt das er das von Ihr kennt und in den MEISTEN Fälle auch die gegenseite Recht bekommen wird.
Und das durch ein Einspruch von uns, das ganze dann zum OLG gehen werde um dort dann sein Recht zu bekommen wie er es schon oft erlebt hat und das nur weil die Gegenpartei gepennt hat Fristen einzuhalten und mir Keine Zahlen nennen wollten obwohl sie mit den vorhandenen Unterlagen mir einen Konkrete Zahl hätte sagen können.

MFG SUCHE



-- Editiert von Suche am 13.01.2005 21:27:54

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo Suche,
Lass dich von deinem Anwalt nicht mürbe machen. Wenn er soooo schlau wäre, hätte er dich schon früher gewarnt und/oder hätte etwas unternommen. Häufig geht es doch nur um Provit, was wir leider vorher gar nicht beurteilen können!!
Sicher bist du in Verzug gesetzt worden und die Ansprüche wurden auch "ernsthaft" geltend gemacht. Aber nicht lange!! Madame hat ja seit Sommer 2003 nichts mehr von sich hören lassen - somit dürfte die 1-Jahresfrist rum sein und man(n) durfte davon ausgehen, dass Frau auf eigenen Füssen steht.
Es gibt auch entsprechende Urteile dazu. Ich hab auch eins hier - müsste es aber suchen und abtippen oder scannen und dir per Mail schicken. Bei Bedarf gern. Ansonsten hat Datoli, dr.o.medar oder irgendwer anders dies evtl. noch vorliegen und könnte es reinsetzen.
Was sagt dein Superanwalt denn zu der Tatsache, dass lediglich eine Kurzehe bestand und deine Exfrau gleich beim anderen einzog und sich hat schwängern lassen? Hat er von dem Wort "Unbilligkeit" schon gehört? Und wenn ja: Was ist seine Argumentation, dass in diesem Fall s.E. keine Unbilligkeit vorliegt?

Abzugsfähige Kredite, Fahrtkosten etc... musst du, bzw. dein toller Anwalt entgegenrechnen! Das ist das berühmte lustige Spielchen, was bei jeder Scheidung vor Gericht gespielt wird!! Von allein wird das ein gegnerischer Anwalt niemals machen.

Wenn dein Anwalt dazu nicht in der Lage ist, würde ich mir mal schnellstens Gedanken über einen neuen machen.

Wenn du magst, kannst du ja vorab einmal ein paar Zahlen was dein bereinigtes Netto angeht ( Netto + Weihnachts- und Urlaubsgeld + sonstige geldwerte Vorteie + Steuererstattung Vorjahr sowie eheprägende Schulden - usw.... ) hier einstellen. Dann kann man zumindest schon einmal andeutungsweise sagen, ob die Zahlen realitätsfremd sind oder nicht.
Viel Glück und schlaf heut Nacht trotzdem schön!!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo teufelin, erstmal Danke für die Unterstüzung und die Tips, nun mein RA und ich hatten gestern ein ausgiebiges Gespärch dabei ging es erstmal um den Punkt das mein RA ein Schreiben an die Gegenpartei geschickt hatte wo er nochmal "Explizit" auf den Unterhalt verwies ( es ging ja nur um den Unterhalt) mit der Frist 30.09.2003 Stellung zu nehmen wie weit er denn sei oder ob es noch weiter Verfolgt werde. Zur anmerkung sei gesagt ,das der RA der Gegenpartei sein letztes Schreiben ende JUNI geschickt hatte. Dabei kam ja nichts mehr von der gegenseite...

Wenn man den LETZTEN Brief zugrunde legt, ich meinen den von der Gegenpartei 27.6.2003 und der Scheidung 16.09.2004 liegen ja 15 Monate dazwischen selbst wenn ich unseren (von meinem RA) Brief 14-15.9.2003 mit der Frist 30.09.2003 rechne sind es immer noch 12 Monate wo ich nicht zum Thema Unterhalt gehört und gelesen habe.

Zu meinem Einkommen zu grunde gelegt hat er dem Monatlichen Jahresdurchschnitt der ist ja ok nur hat er die KM Pauschale abgezogen ohne auch nur ein Wort über Eigenbehalt oder
Krediete ab zu ziehen die er ja auch Vorliegen hatte. Wobei diese Krediete schon weit vor der Ehe bestanden haben die ich noch heute zurückzahle.(alte jugendsünden ;) )

Es wer wirklich Klasse wenn ich Urteile bekommen könnte die solche Fälle schon Abgeurteilt sind.


Der langsam wieder Hoffnung bekommt.

MfG Suche

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Suche,

was Deine geschiedene Frau da einklagen will, ist ja wirklich eine bodenlose Unverschämtheit.
Abgesehen davon, dass Eure Ehe unter "kurze Ehezeit" fällt uns somit m.E. kein Unterhaltsanspruch in Frage kommen sollte, soltest Du Deinen Anwalt unbedingt darauf drängen, hier ganz klar und eindeutig auf Verwirkung des Unterhaltsanspruchs hinzuarbeiten.
Es verwundert mich schon, dass er Dic hier so verunsichert und Dir keine guten Chancen ausmalt, anstatt alle Möglichkeiten auszunutzen.

Das von den anderen Gesagte, kann ich nur unterstützen. Es gibt bereits diesbezügliche Urteile.
Suche doch unter Google einfach mal unter den Stichpunkten: Ehegattenunterhalt Verwirkung

Unter anderm wirst Du das finden:


"Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsanspruch zu decken.
Der Unterhalt kann verwirkt sein. Aber nur bei Ehegattenunterhalt und nicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung.
Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB . Insbesondere bei: Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, ehebrecherisches Verhältnis während des Zusammenlebens, Unterschieben eines Kindes, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.

"Nachehelicher Unterhalt
muss nur gezahlt werden, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, "

... viel Glück!



-----------------
"espoir"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@espoir,
dein letzter Absatz gilt leider nur familienrechtlich. Beantragt der Expartner Monate ( oder gar Jahre ) nach der Scheidung Sozialgeld etc..... wird evtl. ein Unterhaltspruch gegenüber dem Exgatten überprüft und ggf. vorausgesetzt.
U.U. besteht ein Leben lang Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Gatten.

Auch ist es nicht ganz korrekt, dass einem Expartner kein Unterhalt zusteht, sofern er selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Aufstockungsunterhalt ( z.B. wegen der ehelichen Verhältnisse in einer Langzeitehe ) ist u.U. zu zahlen.

Das alles hat aber auch nichts mit diesem Fall zu tun und sei nur mal nebenbei erwähnt.

@Suche,
dein Selbstbehalt muss nicht abgezogen werden. Er muss dir nur unter Berücksichtigung aller Abzüge verbleiben!
Schulden aus der Jugendzeit KÖNNEN angerechnet werden, MÜSSEN aber nicht. Auch gilt wieder: Es gelten die eheprägenden Verhältnisse und wenn unter Berücksichtigung der Anrechnung von Schulden der "Bedürftige" dadurch zum Sozialfall werden würde, KANN der Pflichtige zur Reduzierung der mtl. Raten ( z.B. durch Umschuldung, Stundung etc... ) oder im Extremfall sogar zur Privatinsolvenz gezwungen werden.
Das alles aber ist bei dir m.E. irrelevant. Sprich noch mal bei einem Glas Bier mit deinem Anwalt und frage ihn, ob er das alles wirklich ernst meint. Oder aber wechsel ihn gleich. 10.000 EU sind ja nun kein Pappenstil.

Das Urteil, wo es um die Verwirkung nach einem Jahr geht, steht hier irgendwo im Forum schon drin. Von "datoli" eingestellt. Ich kann es bloß momentan nicht finden. Die Teufelin sucht aber weiter.

Viel Erfolg - und nicht den Kopp hängen lassen! Wenn sie damit durchkommt, kannst du mich ab Dato "Erna Sack" nennen!! :)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Meint ihr das hier wo der BGH zu einem Urteil stellung nimt ??

Ein Unterhaltsanspruch kann, wenn er über lange Zeit nicht geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben verwirkt sein. Voraussetzung ist, dass der Forderungsinhaber einen langen Zeitraum verstreichen lässt, bis er seinen Anspruch geltend macht und der Verpflichtete in seinem Vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die zeitlichen Voraussetzungen einer Verwirkung im Unterhaltsrecht besondere Anforderungen zu beachten (vgl. BGB FamRZ 1988, 478 ff). Zwar verjähren Ansprüche auf rückständigen Unterhält regelmäßig bereits in 4 Jahren (§ 197 BGB ), was es nahe legte, eine frühere Verwirkung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Diese Überlegung lässt jedoch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, außer Acht, dass in den gesetzlichen Regelungen zum Unterhaltsrecht zum Ausdruck kommt, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen verlangt werden kann. Insbesondere, da im Unterhaltsrecht sich die zurückliegenden Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast summieren können, ist der Senat der Auffassung, dass regelmäßig das Zeitmoment für die Verwirkung des Anspruchs nach 1 Jahr Fälligkeit des Anspruchs als erfüllt anzusehen ist, es sei denn, der Unterhaltsgläubiger hat unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er seinen Anspruch nicht auf sich beruhen lassen, sondern weiter verfolgen will.

Weche möglichkeiten habe ich noch ausser

1. Ehegattenunterhalt Verwirkung
2. Kurz Ehe
3 Lebensgemeinschft ( Hat ja ein Kind von ihm bekommen und sind seit dem 1 Tag ihres Auszugs in einem 1 Familienhaus zusammenlebend)

Bin mittlerweile total Kirre MfG Suche

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#19
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

@Tao --> Kanalmeister
Ich habe ein RA ;) nur ist es so das ich mich Infomieren will was noch so alles geht, ich will nicht mit leeren Händen da stehen, mein RA wird wohl nur "ein Argument brinen" und das kann schon zu wenig sein in der heutigen Zeit. Versteh mich bitte nicht falsch,
es ist nur so, wie viele andere steht mir auch das Wasser "fast" bis zum Hals, ein RA zu bezahlen der vieleicht Bockmist bauen könnte ist mir einfach zu Riskant, deshalb frag ich so viel und vieleicht auch zu Explizit ;) wobei ich auch bei meinem RA den ein oder andere Tip weiter geben möchte auch in andere Richtungen zu gehen wo der Erfolg größer sein könnte.
Desweiteren sollte man alle möglichkeiten reinpacken die man so hat schließlich ist es nicht mein Verschulden das meine EX so ziemlich alles schleifen lassen hat, ein Beispiel ;) den Versorgungsausgleich hat sie bis heute noch nicht auf die Reihe bekommen und das ist jetzt 1 Jahr her :) Gescheiden bin ich im Sep.2004

Mfg Suche



-- Editiert von Suche am 15.01.2005 10:14:33

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#20
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo suche,

das BGH-Urteil, was Du eingestellt hast, trifft doch Deinen Fall schon mal genau.

Sie hat ihren Unterhaltsanspruch länger als ein Jahr nicht wirklich geltend gemacht und damit dürfte die Verwirkung des Unterhalts für die Vergangenheit!!! gegeben sein.

Für die Zukunft könnte! sich ein Unterhaltsanspruch ergeben. Hier muß es aber schon mit dem Teufel zugehen, sprich sie muß in die soziale Abhängigkeit von Väterchen Staat rutschen. Ansonsten ist erst einmal der "Neue" zuständig. Betreuungsunterhalt nennt sich das. Und nur wenn der aber auch so gar nicht leistungsfähig ist, könnte man u.U. wieder zu Dir kommen.

Damit will ich nicht einmal behaupten, daß ein Gericht Deine Unterhaltsverpflichtung anerkennen würde, aber das Sozialamt oder AA würde es auf jeden Fall versuchen. Und die haben etwas andere "Arbeitsanweisungen" (so heißen die Tiere da), als es eventuell in familienrechtlichen Richtlinien verankert ist.

Was die 10.000,00 EUR für die Vergangenheit angeht, kannst Du Dich -glaub ich- beruhigt zurücklehnen.

Was die Zukunft bringt, mußt Du abwarten.

Deine Argumente, Verwirkung wegen Zeitablauf, Kurzehe, neue Partnerschaft sind aber sehr gute Ansätze, auf die Du aufbauen kannst und Dein Anwalt auch sollte. Er soll nicht so ängstlich sein, sag ihm das. ;)

Ach ja, Kredite vor der Ehe sind möglicherweise tatsächlich nicht zu berücksichtigen. Es gelten im Unterhaltsrecht Kredite als abzugsfähig, wenn sie das eheliche Leben! geprägt haben oder aber eben von beiden aufgenommen wurden. Bei Dir kann weder von einer Prägung (aufgrund der Kürze der Zeit) noch von gemeinsamer Aufnahme ausgegangen werden. Von daher: Wer Schulden (allein) macht, behält diese auch.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hy hy,
nicht ganz richtig, @Dromedar.
Auch Kredite, die VOR der Ehe bestanden, sind u.U. relevant. Aber heutzutage kannste dich eh auf keine Richtlinie mehr verlassen. Deshalb gilt es immer abzuwarten und sich möglichst gut zu verkaufen.

So wie ich Suche verstanden habe, wird künftig ja gar kein Unterhalt gefordert sondern lediglich rückwirkend.

Aber wie schon noch und nöcher erwähnt: Ich denke mal, die Gutste wird hier kaum Chancen haben, auch nur einen Cent zu sehen.

Ich hoffe, ich liege da nicht voll daneben und du bekommst so einen völlig verdrehten Richter!!
Zuviel Hoffnung sollte man vielleicht auch nicht machen. Dann ist die Enttäuschung nicht ganz so groß, denn in die Köpfe der Richter können wir leider nicht reinschauen. Richtlinien hin - Richtlinien her!

Ich drück dir sämtliche Daumen, die ich habe und hoffe, dass alles gutgeht!!
Gruß aus der schönen warmen heimeligen Hölle von der
Teufelin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Suche,

nur nochmal zur Verwirkung - ich meinte da nicht nur den Zeitraum der geltendmachung von Ansprüchen sondern:

böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, ehebrecherisches Verhältnis während des Zusammenlebens, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.

(sie hat doch während der Ehe mit dem neuen Partner zusammengelebt, wenn Ihr erst 2004 geschieden wurdet)

Aus diesen Gründen heraus hat der BGH bereits Urteile gefällt, die eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches beinhalteten. Deshalb ist es sehr wichtig , das alles ins Feld zu bringen - ein Anwalt handelt meist routinemäßig, man sollte daher darauf bestehen, auch solche Punkte einzubringen. Alles, was bei Gericht nicht vorgebrac ht wird, wird auch nicht ausgeurteilt.

Auch beim Aufstockungsunterhalt kann - muß aber nicht so geurteilt werden - kommt immer auf den Richter an.

Hat sie gearbeitet, als sie ausgezogen ist?
Ich hatte es so verstanden, dass Ihr keine Kinder habt, sie also wegen Kindererziehung nicht zu Hause bleiben mußte.
Ist sie krank? Wenn keine Kinder und nicht krank, dann muß sie sich schon um Arbeit bemühen! Mindestens 20 Bewerbungen pro Monat vorlegen lassen!

Und bedenke immer - alles, was nicht gefordert wird, wird auch nicht verhandelt


-----------------
"espoir"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Espoir,

Du weißt aber schon, daß die Schuldfrage im Eherecht abgeschafft wurden, oder?

Der "Katalog", der zum Unterhaltswegfall führen kann, wurde mächtig gekürzt. Deine Gründe z.B. sind rausgefallen (aber schon 1978 ;) ). Deine "BGH-Urteile" dürften damit überholt sein.

Im übrigen: Die gute hat schon (oder bekommt noch?) ein Kind von ihrem neuen LP. Was meinst Du, welches Gericht ihr 20 Bewerbungen im Monat abverlangt? Das würde mich mal interessieren.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Ja - aber der zeitliche Ablauf ist von Seiten der Ex nicht korrekt!
Nochmal zur Erinnerung:
10.2002 - Heirat
01.2003 - Auszug der Ex-Frau
05.2003 - Aufforderung an Ex-Mann zur Offenlegung des Einkommens
06.2003 - EU-Betrag errechnet, aber keine Zahlungsaufforderung, Steuerbescheid 2002 von Ex-Mann angefordert, von Ex-Frau ignoriert
09.2003 - Nachfrage Anwalt Ex-Mann zwecks EU - keine Antwort seitens Ex-Frau oder deren Anwalt
10.2003 - endlich Unterschrift Ex-Frau Steuererklärung 2002

- Sendepause

08.2004 - Anerkennung der Vaterschaft durch neuen LP
09.2004 - Scheidung
10.2004 - Zahlungsaufforderung EU rückwirkend von 05.2003-09.2004 nach dem Motto "Frechheit siegt"

M.E. hat die Ex-Frau jeglichen Unterhaltanspruch verwirkt, da sie erst 21 Monate nach ihrem Auszug überhaupt definitive Forderungen stellt! Die Monate von 01.2003-04.2003 hat sie erstmal ganz weggelassen - keine Ahnung, warum?! "Suche" hat brav seine Einkommenverhältnisse nach Aufforderung offengelegt - und sogar nach 3 Monaten (Sep.03) nochmal nachgefragt, was denn nun sei. Madam hatte wohl keine Lust zu antworten?! Dafür kommt sie dann 1 Jahr später um die Ecke und will Unterhalt nachfordern?! Warum um Himmels willen sollte irgendein Richter diesem Antrag stattgeben?!
Wär sie wirklich bedürftig, hätte sie ja wohl eher von ihrem "Recht" Gebrauch gemacht!
Jetzt, mit dem Kind, geht ihr wohl eng nei - und da denkt sie sich, HALLO - ich krieg doch noch EU! Mal eben schnell € 10.000,-- extra - ne feine Sache! Nee - so doch wohl nicht! Sooo beschränkt werden unsere Richter doch wohl nun nicht sein?!

Dann würde ich wirklich und endlich definitiv an unserem Rechtsystem zweifeln!

lg
Julchen (die trotz allem noch an Recht und Gesetz glaubt)


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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#25
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Julchen,

nein, das macht auch kein Richter. Nix anderes habe ich auf Seite 2 auch geschrieben. *umblätter*

Nur das, was espoir als Grund für die Verwirkung angeführt hat, ist seit fast 30 Jahren obsolet und damit nur verwirrend, mehr nicht.

Suche muß sich in dieser Angelegenheit glaube ich nur ganz geringe Sorgen machen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hy Doc,
in diesem Falle zwar wirklich irrelevant aber so ganz korrekt ist es nicht, was du schreibst. Diese Gründe können tatsächlich auch heute noch zur Verwirkung von Unterhalt führen, sofern der Richter das Verhalten der Frau als grob unbillig einschätzt.

@Julla,
für die Monate 01 - 04/03 DURFTE sie auch nichts fordern, da er erst ab 05/03 in Verzug gesetzt wurde.

Wie schon mehrfach erwähnt wurde, muss sich "Suche" wohl nicht allzu große Sorgen machen - wobei man allerdings nicht vergessen darf, dass es hier um Trennungsunterhalt geht. Nicht um nachehelichen Unterhalt.

Schönen Gruß
Ich

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
erstmal DANKE an euch für die unterstützung die ich hier erfahre von euch.

Es ist richtig was teufelin sagt es geht um den Trennungsunterhalt für den Zeizraum 05.2003 bis 16.9.2004 also über 17 Monate.
Fackt ist aber zu einer Berechnung des Unterhalts reichen die Lohnbescheinigungen von 05.2003 bis 5.2002 also 1 Jahr zurück ab den Zeitpunkt der Unterhaltsansprüche.
Da immer in 12. Monat (Dezember) die Lohnsteuer usw. auf der Lohnbescheinigung mit drauf ist hätte der RA ohne problemlos mein Brutto Jahres Arbeitslohn einsehen können und auch den Uneterhalt berechen können.
Jetzt nach 17 Monaten kann er es und das oh!!
Wunder ohne den Steuerbescheid von 2002 zu haben. Und das auch noch sehr genau ...
Wunder gibt es immer wieder.
Nun ja es wahr ja nie so das ICH nichtS ZAHLEN wollte, nur irgendwann ist schluss mit Lustig :) und ein Geldrindvieh bin ich auch nicht. Schon garnicht wenn meine EX auf den letzten drücker zum Jugendamt rennt und sie ihren Lebenspartner gleich mit nimt das obwohl sie schon 7 Monate vorher wuste das sie von ihm Schwanger ist.

Moralisch bin ich der Sieger aber vor den Gericht ist es wie auf hoher See , du bist in Gottes hand. ;)

NA hoffen wir mal das mein RA weiss was er tun soll.

In Moment ist ja nur die Anhörung / Stellungnahne für Ihre (EX) PKH

MfG Suche

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest123-80
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo dr.o.medar,

selbstverständlich weiß ich, dass die Schuldfrage bei Scheidung keine Rolle spielt, deshalb sind noch lange nicht die Paragraphen des BGB außer Krafz gesetzt und schon gar nicht seit 1978.
Die Paragraphen gelten nach wie vor, ob und wie sie angewendet werden, hängt natürlich zum einen vom Anwalt ab, der sie erstmal ins Spiel bringen muß und zum anderen vom Richter, der darauf reagieren muß.

Suche im google unter: Trennungsunterhalt verwirkung härtegrund

dort u. a. (68 FF) zu finden:

AG Niebüll, Urteil v. 27.3.2000 4 F 15/00

Verweis auf § 1579 BGB , Nr. 2-7
Verwirkung aus Billigkeitsgründen, sowie §1579 Ziff. 1 (kurze Ehedauer)

weiter: Verweis auf Urteil AG Lindau vom 7.2.2000 FamRZ 2000, 1372

Auch dort ist aufgeführt, daßTrennungsunterhalt nach § 1579,6 zur Anwendsung kommt.

"Im Leitsatz heißt es: Die Verpflichtung zur ehelichen Treue dauert bis zur Scheidung der Ehe"
"Wer sich auf die in der Ehe nachwirkende Solidarität auf die Unterhaltszahlung beruft, kann dies nur, wenn er seinerseits die ihm obliegende Treue, die aus §1353 BGB herzuleiten ist und bis zur Scheidung gilt, zeigt."

weiterer Verweis: OLG Celle 18.2.2000 Fam RZ 2000, 1374

Es ist also nichts seit 1978 aus dem Spiel.
Natürlich ist es nicht gesagt, ob in der Urteilssprechung zu seinen Gunsten entschieden wird - aber wie schon gesagt, ´was nicht eingebracht wird, wird auch nicht verhandelt. Alles, was eingebracht wird, muß der Richter beurteilen, was nicht vorgetragen wird, bleibt ausser Acht. Schon aus diesem Grund sollte Suche alles daran setzen, auch das mit vorzutragen.

Weiter geht es hier um Trennungsunterhalt für einen rückliegenden Zeitraum. Es sppielt überhaupt keine Rolle, ob sie jetzt schwanger ist oder wie auch immer. Die 20 Bewerbungen soll sie für den Zeitraum vorlegen, für den Sie unterhalt fordert, nicht jetzt. Hat sie sich damals um Arbeit bemüht?

so weit so gut ...

-----------------
"espoir"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Na gut, ich gebe mich geschlagen.

Ich bin ja von Natur aus ein eher ruhiges Wesen, von daher....;)

Aber wenn ich in dieser Sache Richter wäre, dann würde ich Suche in der Verhandlung fragen, warum er denn der "Gegenseite" 5 Monate hinterher rennt und "endlich" eine Zahl haben will, anstatt bei Geltendmachung vor nunmehr fast 2 Jahren den Anspruch dem Grunde nach nicht gleich abzulehnen.

Und zum anderen würde ich mich fragen, ob hier eine gesteigerte Lust auf einen "Korb schmutziger Wäsche" besteht.

Aber, wie gesagt, bei mir liegt es in der Natur, Ruhe zu bewahren.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Suche
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

@dr.o.medar
Also hinterher rennen tu ich nicht :) nur habe ich für mein Teil , so glaub ich mehr als genung getan. Wenn ich nicht durch meinen RA eine Frist gesetzt hätte und die Gott sei Dank nicht weiter verfolgt worden ist, durch die Gegenpartei. So kann ich nach treu und Glauben darauf bauen auch nach Monaten auf Trennungsunterhalt nicht mehr herangezogen zu werden. Ich für mein Teil habe mir KEINE
Versäumnisse vor zu werfen.
Da es ja in dieser Richtung von BGH Urteile gibt die eine Verwirkung nach 12 Monaten
abgeurteilt haben.

Die Verwirkung hat die Gegenpartie zu verantworten und micht ich, wenn meine EX mit ihrem Partner eine glückliche Beziehung
hat soll es mir nur Recht sein, denn anscheinend hat sie vor lauter Glück alles vergessen :) .

Fackt ist Es wahr eine KURZ EHE , Trennungsunterhalt hatte sie erst 5 Monate später angemeldet, das Kind ist 10.2004 gekommen also ca. 1 Monat NACH unsere Scheidung.

Mfg Suche

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