Unterhalt trotz eheähnlicher Lebensgemeinschaft

25. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Anke O.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt trotz eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Hallo Ihr lieben gebeutelten Unterhaltsknechte!
Mein Mann hat eine Ex, welche 2,5 Tage in der Woche arbeitet und 1.100,00 € netto verdient. Hinzu kommt das Kindergeld von 150,00 € für den 8-jährigen Sohn, 300,00 € Unterhalt für ihn sowie "Betreuungsunterhalt" für sie in Höhe von 140,00 €. Das macht insgesamt 1.690,00 €. Nicht schlecht oder. Meinem Mann bleiben ca. 1.100,00 € im Monat. Was wir nicht verstehen ist die Tatsache, daß sie mit Ihrem Freund seit einem Jahr offiziell zusammenlebt, ein Paar sind sie bereits seit 5 Jahren. Der Typ lacht sich jedesmal einen, weil es denen natürlich supergut geht. Sie haben zwei gute Einkommen und machen sich ein schönes Leben. Hat jemand Erfahrung mit dieser Konstellation oder weiß Rat?
Wir wären für einen Tip echt dankbar.

Viele Grüße
Anke O.

-----------------
""Neue Unterhaltsgesetze braucht das Land""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

1. EUR 1100 netto für einen Halbtagsjob sind in der Tat nicht schlecht

2. Es muss sich um eine Partnerschaft handeln, die seit mindestens 2 - 3 Jahren besteht, damit sie als gefestigt gewertet werden kann. Ein Zusammenwohnen ist dabei nicht unbedingt erforderlich.
Es wäre also zu prüfen, in wieweit die Partnerschaft schon vor dem Zusammenziehen nachgewiesen werden kann.

3. Falls die neue Partnerschaft tatsächlich als eine gefestigte Beziehung gewertet werden kann, entfällt in der Regel der Unterhalt.

4. Bereits durch das Zusammenleben der Ex mit einem neuen Partner ergibt sich eine anzurechnende Erpsarnis auf Seiten der Unterhaltsberechtigten aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung (ca 200 Euro). Das könnte hier also bereits den Betreuungshunterhalt "auffressen".

5. "Durch das Zusammenleben sinkt der Selbstbehalt der Frau" - interessanter Einwurf, Herr Kanalmeister, aber was hat das mit der Sachlage zu tun ?

6. "natürlich muss man Klage einreichen".
Falsch! Wenn kein Titel besteht, kann man den Unterhaltsempfänger mit einer Neuberechnung konfrontieren. Wenn der Unterhaltsempfänger dies akzeptiert (schon weil eine Klage aussichtslos erscheinen mag), so braucht kein Gericht angerufen zu werden.

Empfehlung: einen Brief an die Ex schreiben, auf die langjährige Partnerschaft hinweisen und darstellen, dass die Ersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung so hoch ist, dass bei Anrechnung der Betreuungsunterhalt entfällt.
Sollte sie das nicht akzeptieren, hilft ein Gang zum Anwalt.

P.S.: Wenn der KU 300 Euro beträgt, kann auch das Netto des Unterhaltsverpflichteten so ganz gering nicht sein. Oder der KU ist schon falsch berechnet.

Grüße,
nachgefragt



-- Editiert von nachgefragt am 25.05.2004 14:58:59

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Wer ein Gerichtsverfahren verliert, der zahlt in der Regel auch die Kosten des Verfahrens.
Es sollte sich also jeder überlegen, ob er es auf eine Klage ankommen lassen will oder nicht.
Aber das ist hier eh nebensächlich

@ Anke
Wenn Deine Angaben stimmen, dürfte der KU auch nur 249 betragen, nicht 300 !

Viele Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dieVermailte
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)

Eine Frage: regst du dich jetzt über die 140 Euro auf?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hns
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 9x hilfreich)

@nachgefragt
Hast Du daran gedacht daß die DD für zwei Kinder ausgelegt ist?
Bei einem Kind wird man zwei Stufen höher eingestuft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

ja, habe ich (wieso 2 Stufen höher ???)
Habt Ihr nachgerechnet ?
Ich komme auf etwa 1670 netto beim Unterhaltszahler.
Damit wäre er in Stufe 3 der DD und rutscht in Stufe 4. Für ein 8jähriges Kind bleibt es bei effektiv 249 Euro Unterhalt (sogar noch 2 Stufen höher, also auch dann, wenn der Unterhalt für die Ex wegfiele)

@ Vermailte
Zahlst Du gern freiwillig 140 Euro, die eigentlich nicht gerechtfertigt sind ?
Die Ex hat einen neuen Partner, und das seit Jahren; der neuen Partnerschaft geht es finanziell den Angaben zufolge recht gut.
Mit welchem (moralischen) Recht verlangt die Ex noch Unterhalt ?
Bitte bedenke doch auch, dass in den allermeisten Fällen noch eine größere Summe an Umgangskosten monatlich auf den Vater zukommen. Das wird immer wieder gern vergessen.

140 x 12 = 1680 Euro pro Jahr.
Das ist schon ein schöner Urlaub, auf den der Vater mit Kind vielleicht verzichten müsste, weil er das Geld in dier neue Partnerschaft seiner Ex pumpt.

Grüße,
nachgefragt



-- Editiert von nachgefragt am 26.05.2004 08:30:37

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hns
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 9x hilfreich)

@nachgefragt
Wir haben beide recht. Ich habe das KG noch nicht eingerechnet( mit Absicht, nicht etwa vergessen) und mich nur über die Zahl 249 gewundert.
Oder ist es in diesem Fall möglich, das das KG nicht eingerechnet wird, weil das Kind zwar 135% zur Verfügung hat, das Einkommen des Vaters aber nur bei Stufe 4 liegt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

meines Erachtens gibt es keinen Grund, das Kindergeld nicht antielig gegenzurechnen, denn die 249 Euro werden ja auf jeden Fall bezahlt. Hier wird sogar geschrieben, dass 300 Euro bezahlt werden.
Hier scheint es für den Unterhaltszahler Klärungsbedarf zu geben.

Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lenoxx
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
jetzt kommt meine Geschichte!!
habe den Betreuungsunterhalt 700Euro gestrichen, Grund, das Kind ist 10, 7 jahre zahlen ist genug, Ex lebt in einer verfestigten Beziehung seit knapp 2 jahren. Jetzt kommt die Stufenklage, wegen § 1570..Begründung, das Kind benötigt einen größeren Betreuungsrahmen, weil es scheidungsbedingt Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule hat. Meine Ex ist Kauffrau, arbeitet halbtags und hat keine pädagogische Ausbildung, schleppt Junior aber seit jahren zu Kinderpsychologen, Lernzentren etc. Hier geht es aber nicht um die Betreuung, sondern um die Kohle!!!Ich betreue meinen Sohn ca. 12 Tage zusätzlich der halben Ferien....Na??

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.217 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen