Unterhalt ü18 Kind liefert keine Belege

23. Januar 2022 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Wie soll man sich verhalten, wenn ein Kind bei Volljährigkeit weiterhin Unterhalt fordert, obwohl das Kind und das andere Elternteil sich weigern, Belege zu liefern?

 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterhalt ü18 Kind liefert keine Belege

Hallo zusammen,

ich muss leider noch mal in die große Runde fragen:


Situation:
Kind, 18. verlangt weiterhin Unterhalt .
Es geht auf eine Berufsfachschule und gilt als nicht previgiert.
Unterhaltstitel ist aus Zeiten der Minderjährigkeit vorhanden und wird aktuell auch weiterhin bedient.
Kind hat Abänderung durch das JA beantragt.

Das JA hat vom KV sämtliche Nachweise bekommen, allerdings werden Fahrtkosten nur zum Teil sowie PUV und Reinigungskosten für berufsbedingte Arbeitskleidung (Uniform) gar nicht anerkannt.

Kind teilt schriftlich mit, das sämtliche Nachweise zu seinen Zeignissen und dem Einkommen der KM verweigert werden.

Was also tun?

Wir sind derzeit auf dem Stand ABWARTEN. Solange Kind keine Nachweise zur korrekten Berechnung liefert wird der alte Titel weiter bedient und gut ist.

Ps: es ist davon auszugehen das KM nicht leistungsfähig ist und sich der Unterhalt vom KV bedingt durch Jobsechsel innerhalb der letzten 2 Jahre von aktuell 309 auf 412 Euro erhöht.

Herzlichen Dank für Antworten

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43 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
Kind hat Abänderung durch das JA beantragt.
Einen Titel abändern kann nur das Familiengericht. Man kann sich nach Einigung auf einen neuen Unterhaltsbetrag aber darauf verständigen den bisherigen Titel auszuhändigen und durch einen neuen zu ersetzen.

Das Jugendamt hat in diesem Ablauf lediglich die Funktion dem Volljährigen einen Berechnungsvorschlag zu unterbreiten, wie viel Unterhalt er von welchem Elternteil fordern kann.

Zitat (von Mel80):
Was also tun?
Das kommt drauf an, was man will. Wenn man eine veränderte Forderung nicht nachvollziehen kann, weil das Kind keine Auskunft erteilt, dann muss es klagen. VKH für das Kind müsste in so einem Fall hoffentlich versagt werden. Selbst Beratungshilfe dürfte nicht gewährt werden, denn seitens des Jugendamtes wird dieses unsägliche Verhalten sicher nicht befürwortet.

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#2
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
Kind teilt schriftlich mit, das sämtliche Nachweise zu seinen Zeignissen und dem Einkommen der KM verweigert werden.

Was also tun?


Wenn ich das schriftlich hätte, würde ich Kind auf seine Pflichten hinweisen, zum Vollstreckungsverzicht und Herausgabe des Titels auffordern. Für den Fall der Verweigerung innerhalb einer Frist von 2 Wochen würde ich gerichtliche Klärung androhen.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Das ist zwar eine Option, aber ich denke hier würde das anhand der geschilderten Konstellation zum eigenen Nachteil gelangen. Da die Beteiligten scheinbar wissen, dass das Kind die Berufsfachschule besucht und der voraussichtliche Unterhalt höher würde, wäre es unsinnig, sich so zu verhalten. Da ist die Abwarten-Taktik deutlich besser geeignet und schafft für eine eventuelle Unterhaltsklage des Kindes eine ausgezeichnete Position.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38266 Beiträge, 13965x hilfreich)

Vielleicht mal sauber gliedern:

1. Sofort dafür sorgen, dass der alte Titel aus der Welt kommt. Wie das geht, da hilft ein Anwalt. Alles, wirklich alles ist teurer, als hier mit fachkundiger Hilfe für Abänderung zu sorgen.

2. Die Basis für eine Neuberechnung schaffen. Es interessiert letztlich nicht, was das Kind vorlegen will oder auch nicht. Wenn es das nicht tut, hat es die Konsequenzen zu tragen. Auch da wird der Anwalt weiter helfen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Da ist die Abwarten-Taktik deutlich besser geeignet und schafft für eine eventuelle Unterhaltsklage des Kindes eine ausgezeichnete Position.

Das Kind könnte alles so belassen wie es derzeit ist. Papi zahlt unendlich, Kind liefert gar nix. Papi weiß nichts in Zukunft. Dann hat Papi die A-Karte gezogen.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Von unendlich war doch keine Rede, siehe Ausgangsbeitrag unter "Ps". Wenn sich an der bekannten Situation etwas ändert, z.B. im neuen Schuljahr, kann man immer noch tätig werden. Wird man dagegen jetzt gerichtlich tätig, dann könnte sogar für die Vergangenheit ein höherer Unterhalt festgesetzt werden (je nach Inverzugsetzung), in jedem Fall aber laufend. Und dazu hätte man voraussichtlich auch noch Kosten zu tragen. Es gibt für mich keinen wirklich erkennbaren Vorteil.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Aktuelle Zahlungen als Darlehen anbieten bis neu berechnet wurde. Wird dem Darlehen nicht stattgegeben, musst du nicht weiter zahlen.

Das erhöht den Druck. Gute Anwälte wissen wieves geht. Hatte den Fall auch und zahle nichts mehr seit fast drei Jahren, weil Kind eigene Auskünfte verweigert, ebenso die Mutter.

Allerdings gab es nur einen Titel bis Volljährigkeit befristet.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wenn sich an der bekannten Situation etwas ändert, z.B. im neuen Schuljahr, kann man immer noch tätig werden.

Ja, schon. Und woher bekomme ich die Information?

Ich würde jetzt nur sehr ungern ins Blaue hinein (weiter) zahlen. Anders wäre es, wenn ich genau wüsste, dass Kind sich wirklich in Ausbildung befindet und dass der andere Elternteil wirklich leistungsunfähig ist.

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#9
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Beiträge.

Der Titel aus Zeiten der Minderjährigkeit wurde 2020 unbefristet ausgestellt.

Also Anwalt + Abänderungklage würde uns jetzt 850 Euro kosten.
Eine Abänderung würde rückwirkend gültig sein seit 11/2021 ( Zeitpunkt wo das JA nach Auskunft zu Einkünften des KV bittet).

Laut den Berechnungen vom JA ist die KM nicht leistungsfähig.
Überprüfen können wir das ohne konkrete Belege ja nicht.
Aber wenn das stimmen sollte, dann müsste KV derzeit mehr Unterhalt zahlen, da er in Stufe 2 liegt und bedingt durch die alleinige Zahlung noch mal 1 stufe nach oben rutscht.

Daher halte ich es derzeit auch für besser die Füße still zu halten, und einfach den Alt-Titel weiter zu bedienen.
Will Kind mehr, dann muss es klagen. Aber vorher sollten ihm ja alle sagen das er erst Nachweise liefern muss.

Eine schulbescheinigung haben wir fürs laufende Schuljahr. Ebenso einen Hinweis, das er eine Bewerbung geschrieben hat für eine Ausbildung zum Zimmermann ab 1.8.2022
Den Rest verweigert er nachzuweisen und zu belegen.

Fazit: zahlen wie bisher und falls Klage kommt, eben Unterhalt anpassen lassen ( Nachzahlung ist eingeplant und wird vorsichtshalber von uns derzeit beiseite gelegt).
Falls keine Klage kommt, erneut im Juni über Ausgänge von Bewerbungen fragen. Kommt wieder keine Auskunft, im Juli Abänderungsklage beantragen
????

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Beiträge.

Der Titel aus Zeiten der Minderjährigkeit wurde 2020 unbefristet ausgestellt.

Also Anwalt + Abänderungklage würde uns jetzt 850 Euro kosten.
Eine Abänderung würde rückwirkend gültig sein seit 11/2021 ( Zeitpunkt wo das JA nach Auskunft zu Einkünften des KV bittet).

Laut den Berechnungen vom JA ist die KM nicht leistungsfähig.
Überprüfen können wir das ohne konkrete Belege ja nicht.
Aber wenn das stimmen sollte, dann müsste KV derzeit mehr Unterhalt zahlen, da er in Stufe 2 liegt und bedingt durch die alleinige Zahlung noch mal 1 stufe nach oben rutscht.

Daher halte ich es derzeit auch für besser die Füße still zu halten, und einfach den Alt-Titel weiter zu bedienen.
Will Kind mehr, dann muss es klagen. Aber vorher sollten ihm ja alle sagen das er erst Nachweise liefern muss.

Eine schulbescheinigung haben wir fürs laufende Schuljahr. Ebenso einen Hinweis, das er eine Bewerbung geschrieben hat für eine Ausbildung zum Zimmermann ab 1.8.2022
Den Rest verweigert er nachzuweisen und zu belegen.

Fazit: zahlen wie bisher und falls Klage kommt, eben Unterhalt anpassen lassen ( Nachzahlung ist eingeplant und wird vorsichtshalber von uns derzeit beiseite gelegt).
Falls keine Klage kommt, erneut im Juni über Ausgänge von Bewerbungen fragen. Kommt wieder keine Auskunft, im Juli Abänderungsklage beantragen
????

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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
Anwalt + Abänderungklage würde uns jetzt 850 Euro kosten.
Ich würde mal eher 2.500 € Gesamtkosten veranschlagen für beide Anwälte und Gerichtsgebühren. Über die Verteilung würde das Gericht entscheiden, soweit sich die Beteiligten nicht untereinander einigen können.

Zitat (von Mel80):
Zeitpunkt wo das JA nach Auskunft zu Einkünften des KV bittet
War das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig und hat kein einziges Schreiben zur Auskunftsaufforderung selbst geschickt? Dann gibt es keine Auskunftsaufforderung, denn das Jugendamt ist für volljährige Kinder zu dieser Handlung nicht befugt bzw. kann nicht maßgeblich in Verzug setzen (vgl. OLG Celle 14.03.2013, 10 WF 76/13). Unbegreiflich, warum das vereinzelte Jugendämter immer noch so handhaben.

Zitat (von Mel80):
bedingt durch die alleinige Zahlung noch mal 1 stufe nach oben rutscht
Was ist damit gemeint? Eine Umgruppierung wegen der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, schließen die Unterhaltsleitlinien für den Volljährigenunterhalt unter Punkt 13.1.1 regelmäßig aus. Ich kenne jetzt nicht alle im Detail, aber es sollte dort die Formulierung "ohne Anwendung von Nr. 11.2." zu finden sein.

Zitat (von Mel80):
zahlen wie bisher und falls Klage kommt, eben Unterhalt anpassen lassen ( Nachzahlung ist eingeplant und wird vorsichtshalber von uns derzeit beiseite gelegt).
Falls keine Klage kommt, erneut im Juni über Ausgänge von Bewerbungen fragen. Kommt wieder keine Auskunft, im Juli Abänderungsklage beantragen
Ich würde mich unter Umständen ähnlich verhalten, je nachdem was tituliert ist. Was ist denn überhaupt tituliert? 309 € statisch? Wenn aktuell ein gerichtlicher Antrag kommt, würde ich (soweit alles nachvollziehbar dargelegt wurde) über den Anwalt ein sofortiges Anerkenntnis erteilen. Dann sollte das Kind gleich die o. g. 2500 € für das Gericht und meinen Anwalt mit bezahlen müssen! Wer nicht hören will, muss fühlen.

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#12
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Unbegreiflich, warum das vereinzelte Jugendämter immer noch so handhaben.


Vielleicht lassen sie sich bevollmächtigen?

Zitat (von smogman):
Eine Umgruppierung wegen der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, schließen die Unterhaltsleitlinien für den Volljährigenunterhalt unter Punkt 13.1.1 regelmäßig aus. Ich kenne jetzt nicht alle im Detail, aber es sollte dort die Formulierung "ohne Anwendung von Nr. 11.2." zu finden sein.


Die Leitlinien in Süddeutschland und z.B. in Düsseldorf sehen auch bei alleiniger Haftung eine Stufung vor..

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#13
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von smogman):
War das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig und hat kein einziges Schreiben zur Auskunftsaufforderung selbst geschickt?


Kind war bereits volljährig und hat dem JA eine Vollmacht erteilt für:
- den Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern zu prüfen

Ich bitte meine Eltern, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, die Unterlagen an den Bereich Familienhilfe/Jugendamt zu senden, und das Jugendamt den sich daraus für mich ergebenden Unterhaltsanspruch zu errechnen.

Außerdem bitte ich um Errichtung eines Titels.

Zitat (von smogman):
Was ist damit gemeint? Eine Umgruppierung wegen der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, schließen die Unterhaltsleitlinien für den Volljährigenunterhalt unter Punkt 13.1.1 regelmäßig aus. Ich kenne jetzt nicht alle im Detail, aber es sollte dort die Formulierung "ohne Anwendung von Nr. 11.2." zu finden sein.

In den Leitlinien des OLG Schleswig Holsteins finde ich das nicht. Da steht nur:

13.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

Den offenen Bedarf haben die Eltern anteilig zu decken, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem angemessenen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Bei sog. privilegiert volljährigen Kindern sind grundsätzlich die bereinigten Einkünfte oberhalb des angemessenen Selbstbehalts maßgebend. Lediglich im Mangelfall ist auf die bereinigten Einkünfte oberhalb des notwendigen Selbstbehalts abzustellen (BGH FamRZ 2011, 454). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt.



Zitat (von smogman):
Ich würde mich unter Umständen ähnlich verhalten, je nachdem was tituliert ist. Was ist denn überhaupt tituliert? 309 € statisch?


Tituliert waren 100% des jeweiligen Mindestunterhalts.
Die Dynamik fällt ja weg mit dem 18. Geburtstag, so daß sich daraus ein statischer Titel ergibt = 528€-219€=309,00 €

Zitat (von smogman):
Wenn aktuell ein gerichtlicher Antrag kommt, würde ich (soweit alles nachvollziehbar dargelegt wurde) über den Anwalt ein sofortiges Anerkenntnis erteilen. Dann sollte das Kind gleich die o. g. 2500 € für das Gericht und meinen Anwalt mit bezahlen müssen! Wer nicht hören will, muss fühlen.


Hab ich mir auch so gedacht., also zumindest das mit dem Anerkenntnis erteilen.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Vielleicht lassen sie sich bevollmächtigen?
Zitat (von Mel80):
hat dem JA eine Vollmacht erteilt für
Na das ist auch das Mindesteste. Es ist dennoch weiterhin umstritten, ob dies am Ende auch rechtlich ausreicht.

Zitat (von Hunter123):
Die Leitlinien in Süddeutschland und z.B. in Düsseldorf sehen auch bei alleiniger Haftung eine Stufung vor..
Ich weiß nicht recht, was du meinst, aber ich habe von der Höhergruppierung wg. Anzahl der Unterhaltspflichten beim Volljährigenunterhalt gesprochen. Diese ist sowohl in der Leitlinie Düsseldorf ("ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1") als auch in der Leitlinie Süddeutschland ("ohne Anwendung von Nr. 11.2") ausgeschlossen.

Zitat (von Mel80):
Leitlinien des OLG Schleswig
Dort gibt es dagegen tatsächlich keinen derartigen Hinweis. Interessant. Dann wird dort wohl auch in der Volljährigkeit umgruppiert.

Zitat (von Mel80):
Tituliert waren 100% des jeweiligen Mindestunterhalts.
Die Dynamik fällt ja weg mit dem 18. Geburtstag, so daß sich daraus ein statischer Titel ergibt = 528€-219€=309,00 €
Oha. In dem Titel wird wohl kaum eine vollständige Kindergeldgeldanrechnung ab Volljährigkeit vermerkt sein. Sofern hier 100% MUH abzgl. 1/2 Kindergeld tituliert sind, wovon ich ausgehe, so ist weiterhin der Tabellenbetrag der dritten Altersstufe maßgebend, also 418,50 € bzw. 423,50 € ab 01/2022. Die dritte Altersstufe enthält nach § 1612a BGB keine Befristung. Aus der Urkunde laufen hier jeden Monat vollstreckbare Rückstande auf. Es sei dahingehend insbesondere auf § 244 FamFG hingewiesen.

Hier besteht eurerseits eine irrige Annahme über die Höhe der Verpflichtung und ihr solltet dringend selbst tätig werden. Bevor das Kind die Zwangsvollstreckung einleitet.

-- Editiert von smogman am 25.01.2022 10:39

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#15
 Von 
Hunter123
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(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ich weiß nicht recht, was du meinst, aber ich habe von der Höhergruppierung wg. Anzahl der Unterhaltspflichten beim Volljährigenunterhalt gesprochen. Diese ist sowohl in der Leitlinie Düsseldorf ("ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1") als auch in der Leitlinie Süddeutschland ("ohne Anwendung von Nr. 11.2") ausgeschlossen.


Leitlinien 2022 Süddeutschland
Zitat:
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.


Leitlinien 2022 Düsseldorf
Zitat:
Ein Elternteil hat höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – unter Berück-sichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle – nach seinem Einkommen ergibt.


Alles klar?

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#16
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Sicher mit dem altATitel?

Siehe :
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE209092013&st=null&showdoccase=1

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#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Alles klar?
Nicht wirklich. Du bist bei der Haftungsquote bzw. der Kontrollrechnung zur Angemessenheit und ich bin bei Umgruppierungen wg. der Anzahl der Unterhaltspflichten. Du solltest auch nicht die von mir zitierten Hinweise, die teilweise direkt vor deinem zitierten Satz stehen, einfach ignorieren. Die Unterhaltsleitlinien widersprechen sich nicht in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen. In Süddeutschland wird mit dem angegeben Satz gemeint sein, dass alle anderen Formen der Umgruppierung im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Aber ist letztlich auch egal, wie wir das jeweils interpretieren, denn in Schleswig steht ja nichts dergleichen in der Leitlinie.

Zitat (von Mel80):
Sicher mit dem altATitel?
Nein, bin mir nicht sicher. Dazu wird man aber auch keine gesicherte Information finden. Die Entscheidung und Begründung des OLG Celle ist in diesem Punkt wenig überzeugend und wird auch in der Literatur kritisch gesehen. Man könnte natürlich Glück haben. Für Rechtsklarheit bedürfte es einer BGH-Entscheidung. Ich würde es jedoch nicht dem Zufall überlassen wollen und mich um eine Änderung bemühen, bevor ich mich mit der Zwangsvollstreckung meines Arbeitslohnes oder meines Kontos herumplagen muss.

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#18
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Mir glaubt hier keiner außer HAUFE. :grins:

Zitat:
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR). Die vierte Altersstufe (ab 18) ist maßgebend.

Es ist jedoch nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Deshalb erfolgt eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR).

Der Bedarf beträgt somit 583 EUR. Das ganze (!) Kindergeld ist auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 379 EUR (583 – 204 EUR).


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/6-unterhaltspflicht-gegenueber-privilegiertem-volljaehrigen-kind-das-bei-der-geschiedenen-ehefrau-lebt_idesk_PI17574_HI13822899.html

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#19
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Mir glaubt hier keiner
Ich glaube dir, denke nur, dass wir ein wenig aneinander vorbeigeredet haben.

Ich habe dazu nochmals ein wenig gelesen und in einem Rechtsgutachten vom Deutschen Jugendhilfeinstitut (Autor Prof. Dr. Knittel) einen schönen Text gefunden, jener beide Punkte beinhaltet:


Teilweise strittig ist, ob bei der konkreten Einstufung des privilegiert volljährigen Kindes in eine Einkommensgruppe der Altersstufe 4 eine Umgruppierung wegen vom Durchschnitt abweichender Zahl der Unterhaltspflichten eines Elternteils in Betracht kommt.

Manche Oberlandesgerichte schließen in Nr. 13.1 bzw 13.1.1 der Leitlinien eine Höhergruppierung aus (zB KG, OLG Celle, Düsseldorf, Koblenz und Rostock, SüdL); überwiegend wird sowohl eine Höhergruppierung als auch eine Herabstufung ausgeschlossen (so OLG Braunschweig, Bremen, Dresden, Hamburg, Köln, Naumburg, Oldenburg); das OLG Frankfurt a. M. hält dagegen eine Höherstufung um eine Gruppe für möglich (Nr. 13.1.1).

Die Hammer Leitlinien äußern sich zu dieser Frage nicht konkret. Auf Anfrage des Instituts wurde aus dem OLG Hamm aber bestätigt, dass die Familiensenate in diesem Fall weder herauf- noch herabsetzen.

Einen grundsätzlich anderen Weg bei der Einstufung geht das OLG Schleswig (Nr. 13.3): regelmäßige Herabstufung nach Addition beider Einkommen um eine Stufe wegen doppelter Haushaltsführung.

Im Zweifel ist zu empfehlen, die aktuelle Aussage der jeweils maßgebenden Leitlinien hierzu festzustellen (abrufbar bspw im Internetportal des Deutschen Familiengerichtstags unter www.dfgt.de).

Haftet allerdings allein der familienferne Elternteil nach Maßgabe seines Einkommens, ist insoweit eine Herauf- oder Herabstufung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen



...also jede Menge Diskussionsspielraum! (und im Ergebnis deine Annahme in diesem Fall zutreffender als meine) :-)

-- Editiert von smogman am 25.01.2022 16:22

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#20
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Nein, bin mir nicht sicher. Dazu wird man aber auch keine gesicherte Information finden. Die Entscheidung und Begründung des OLG Celle ist in diesem Punkt wenig überzeugend und wird auch in der Literatur kritisch gesehen. Man könnte natürlich Glück haben. Für Rechtsklarheit bedürfte es einer BGH-Entscheidung. Ich würde es jedoch nicht dem Zufall überlassen wollen und mich um eine Änderung bemühen, bevor ich mich mit der Zwangsvollstreckung meines Arbeitslohnes oder meines Kontos herumplagen muss.


Und wie soll die Änderung in diesem konkreten Fall aussehen? Einem volljährigen Kind den "neuen" Sachverhalt erklären? Einem solchen Kind?
Zitat (von Mel80):
Kind teilt schriftlich mit, das sämtliche Nachweise zu seinen Zeignissen und dem Einkommen der KM verweigert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

OLG Hamm grüßt OLG Celle :wink:

Zitat (von OLG Hamm 15 W 51/15):
Vollstreckungstitel ist hier die von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigte Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII, in der sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T). Dieser unbefristete Titel gilt auch über den Zeitpunkt der am ##.##.2012 eingetretenen Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) hinaus fort (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1601 Rn.4; Münchener Kommentar-Born, BGB, 6. Auflage, § 1612a Rn.24). An die Stelle des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung ist mit Wirkung zum 1.01.2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle getreten (§ 36 Nr.3 EGZPO).

21
Die dynamische Wirkung des Vollstreckungstitels erstreckt sich jedoch nicht auf den erhöhten Unterhaltsbetrag, der in der Düsseldorfer Tabelle in der 4. Altersstufe ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Denn tituliert ist nur der Minderjährigenunterhalt nach § 1612 a BGB, der eine weitere Erhöhung über die 3. Altersstufe hinaus nicht vorsieht (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.01.2015

22
– 34 Wx 466/14 zitiert nach juris). Die Beschränkung des Umfangs der Titulierung des Unterhaltsanspruchs lässt die Möglichkeit einer sachlichen Abänderung des Titels im Erkenntnisverfahren vor dem Familiengericht unberührt. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbetrag nunmehr das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.

23
Der in der Jugendamtsurkunde titulierte monatliche Anspruch der Beteiligten ab dem 1.07.2012 ergibt sich daher aus dem Tabellenbetrag von 100 % des Mindestunterhalts aus der 3. Altersstufe (426 €) abzüglich des vollen Kindergelds (184 €) in Höhe von 242 €. Ausweislich der ihrem Vollstreckungsantrag beigefügten Forderungsaufstellung hat die Beteiligte zu 2) von den ihr monatlich zustehenden 242 € aber nur einen Betrag von 181,705 € geltend gemacht.

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#22
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Und wie soll die Änderung in diesem konkreten Fall aussehen?
Abänderung auf 0 wegen fehlender Bedarfsdarlegung.

Das Vorgehen des OLG Hamm widerspricht genau wie das Vorgehen des OLG Celle § 244 FamFG. Aus dieser Vorschrift die Unzulässigkeit des Einwandes der Volljährigkeit beim Bedarf nach § 1612a BGB einerseits und gleichzeitig die Zulässigkeit des Einwandes der Volljährigkeit bei der Kindergeldanrechnung andererseits festzustellen, ist doch irgendwie schräg. Oder wie Knittel es in einem Aufsatz dazu nennt: "ein bisschen minderjährig (...) und ein wenig volljährig". Götz bestätigt die besser nachvollziehbare Auffassung zum hälftigen Kindergeldabzug im 'Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht §7 Rn. 120'. Auch über das Thema kann man sich also vortrefflich streiten.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Abänderung auf 0 wegen fehlender Bedarfsdarlegung.


Aha. Siehe #2
Zitat (von Hunter123):
Wenn ich das schriftlich hätte, würde ich Kind auf seine Pflichten hinweisen, zum Vollstreckungsverzicht und Herausgabe des Titels auffordern. Für den Fall der Verweigerung innerhalb einer Frist von 2 Wochen würde ich gerichtliche Klärung androhen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Abänderung auf 0 wegen fehlender Bedarfsdarlegung


? Das ist doch dargelegt, durch die Schulbescheinigung, oder verstehe ich das falsch?
Solange er zur Schule geht ist er doch bedürftig

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das Vorgehen des OLG Hamm widerspricht genau wie das Vorgehen des OLG Celle § 244 FamFG.
Nö. DU widersprichst dem § 244 FamFG. :wink:
Zitat (von Gesetzentwurf (Drucksache 16/6308)):
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 798a ZPO. Es wird klargestellt, dass die Regelung nur Einwände gegen die Vollstreckung aus einem entsprechenden Titel ausschließen will.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
? Das ist doch dargelegt, durch die Schulbescheinigung, oder verstehe ich das falsch?
Solange er zur Schule geht ist er doch bedürftig


Nö. Einkommensnachweise der Mutter, Vermögensauskunft, Eigentum vorhanden oder nicht, Zeugnisse, etc, gehören auch dazu. Oder?

Bedürftig ist es ja höchstwahrscheinlich, wenn es nicht Zuwendungen über 5000,- € zur Volljährigkeit erhalten hat...

Aber ohne Belege kann ich das nicht geprüft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Aha. Siehe #2
Zu diesem Zeitpunkt war mir die titulierte Unterhaltshöhe unbekannt.

Zitat (von Hunter123):
Nö. DU widersprichst dem § 244 FamFG.
Kannst du gerne so bewerten. Ich bin mit meiner Auffassung in renommierter Gesellschaft. Und wenn etwas in der Fachliteratur kritisiert wird, dann hat das meistens guten Grund. Es ist nichts besonderes im Familienrecht und Klarheit in der Rechtsanwendung könnte nur eine BGH Entscheidung schaffen, die sodann regelmäßig diese widerstrebenden Auffassungen kommentiert. Dass § 244 FamFG dem alten § 798a ZPO entspricht und den Vollstreckungseinwand bei Volljährigkeit regelt, ist mir bekannt. Darum geht es ja. Und nach der Auffassung der OLGs Hamm/Celle ist dieser Einwand hinsichtlich der Bedarfshöhe nach § 1612a BGB gesetzlich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB dagegen soll er möglich sein. Das Ergebnis ist die dritte Altersstufe abzüglich volles Kindergeld. Warum dieses Ergebnis aus vielerlei Hinsicht wenig überzeugend ist, kann man unter o. g. Quellen nachlesen.

Ich kann aus der Unterhaltspraxis zudem berichten, dass eine Vollstreckung in der Volljährigkeit mit hälftiger Kindergeldanrechnung aus einem Minderjährigentitel völlig problemlos funktioniert.

Zitat (von Mel80):
Solange er zur Schule geht ist er doch bedürftig
Nein, siehe Beitrag vor mir. Solange er zur Schule geht, ist der grundsätzliche Anspruch auf Unterhalt unstrittig. Jedoch ist die Höhe für euch nicht ermittel- und nachvollziehbar. Wenn das Jugendamt allerdings mit Bevollmächtigung handelt, würde ich mich für einen letzten Klärungsversuch dort hinwenden.

EDIT: Nur noch mal zur Klarstellung. Das endgültige Ergebnis eines Verfahrens (nach Darlegung) kann natürlich dennoch höher sein als 309 €. Mit einem eigenen Abänderungsantrag würde man hier allenfalls das latente Vollstreckungsrisiko über den Betrag von 423,50 € (und zwar auch für bereits vergangene Zeiträume) minimieren.

-- Editiert von smogman am 26.01.2022 08:35

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#28
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ich kann aus der Unterhaltspraxis zudem berichten, dass eine Vollstreckung in der Volljährigkeit mit hälftiger Kindergeldanrechnung aus einem Minderjährigentitel völlig problemlos funktioniert.

Ich hätte mich nicht über den Tisch ziehen lassen...

Und hätte ich herausgefunden, dass das Jugendamt da irgendwie mit drinsteckt, hätte es wieder richtig was hinter die Löffel bekommen.

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#29
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von smogman):
EDIT: Nur noch mal zur Klarstellung. Das endgültige Ergebnis eines Verfahrens (nach Darlegung) kann natürlich dennoch höher sein als 309 €. Mit einem eigenen Abänderungsantrag würde man hier allenfalls das latente Vollstreckungsrisiko über den Betrag von 423,50 € (und zwar auch für bereits vergangene Zeiträume) minimieren.


Wir hatten das JA angeschrieben und um die Nachweise der KM gebeten und wurden abgewiesen mit dem Hinweis, das diese direkt vom Kind anzufordern sind.
Haben wir auch gemacht und Kind verweigert dies, da sie ihm nicht vorliegen und angeblich beim JA liegen. Wenn wir mitteilen welchen Anwalt wir haben würde er die KM bitten eine Einwilligung zu schreiben, damit dann unser Anwalt die Unterlagen vom JA anfordern darf.

Es sei dazu gesagt, in einem anderen Verfahren welches direkt gegen die KM lief, diese dort ebenfalls nie Belege geliefert hat. Trotz mehrfacher Aufforderung von Anwälten und Gericht.


Angeblich will Kind uns ja am 4.2. eine weitere Schulbescheinigung schicken. Das warten wir noch ab und werden dann mit allen Schreiben zum Anwalt gehen und mal schauen was er uns dann rät zu tun.

-- Editiert von Mel80 am 26.01.2022 09:59

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Ich hätte mich nicht über den Tisch ziehen lassen...
Nur ist das Geld bei vollzogener Pfändung trotzdem weg. Und der anschließende Aufwand bei strittiger Rechtsmeinung immens und ohne sichere Erfolgsgarantie.

Zitat (von Mel80):
Wenn wir mitteilen welchen Anwalt wir haben würde er die KM bitten eine Einwilligung zu schreiben, damit dann unser Anwalt die Unterlagen vom JA anfordern darf.
Das klingt doch vernünftig, sofern ihr bereits anwaltlich vertreten seid. Fehlen nur noch Auskünfte über das Vermögen des Kindes (sofern eurerseits denn hier eine Anrechnung/Verwertung gewünscht ist). Wenn die Forderungshöhe dann nachvollziehbar ist, könnte man eine Zug-um-Zug-Beurkundung verlangen. Das heißt der bisherige Titel wird bei der zuständigen Urkundsperson hinterlegt und gegen Herausgabe ein neuer Titel über die aktuelle Unterhaltshöhe gefertigt. Alle Probleme gelöst. Bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres.

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