Unterhalt und Selbstbehalt

5. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
Andy 3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt und Selbstbehalt

Hallo vieleicht kann mir in dieser unserer Runde jemand helfen.
Betreffs Höhe des Selbstbehaltes.
Ich bin seit zwei Jahren geschieden und dadurch alleinstehend.
Natürlich zahle ich Untergalt für meinen derzeit 10-jährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt die gleich nach der Scheidung wieder geheiratet hat. Unterhalt zahle ich dadurch nur für meinen Sohn und das tue ich gerne. Mein Sohn und ich haben ein gutes und inniges Verhältnis und die Besuchsregelung ist offen und kann jederzeit von jedem zu jeder nur möglichen Zeit genutzt werden. Ich habe derzeit ein Netto-Einkommen von 1500,- Euro und zahle 280,- Euro Unterhalt für meinen Sohn. Da dieser mich oft besucht, kommen natürlich zusätzliche Kosten auf mich zu, wie für gemeinsame Unternehmungen, Übernachtungen an den gemeinsamen Wochenenden, Besuch von Freizeiteinrichtungen und die Fahrten in den Ferien zu den Großeltern (500 km ) etc..
Diese Kosten habe ich bisher nie irgentwie in meine Berechnungen mit einbezogen.
Da ich neben den Unterhalt auch noch einen Altkredit von über 300,- € und Miete von 400,-€ zahle , bleiben mir zum Leben nach Abzug aller monatlichen Standard-Kosten Versicherungen/ Steuern etc., gerade mal 450,- € zum Leben.
Eine normale Rentenversicherung , die mit 40 Jahren sowieso schon zu spät ist , ist da für mich nicht mehr drin.
Aber von diesen 450,-€ begleiche ich im Monat alles, von der Kleidung bis zum Brötchen, eben alles was dann noch notwendig und manchmal auch möglich ist.
Aber nun zu meiner Frage:
Meine EX-Frau fordert von mir eine 50% Beteiligung an den schulischen Ausgaben wie zu Bespiel für Bücher und Schulmaterialien, die in der Grundschule zum Teil von mir freiwillig gezahlt wurden aber jetzt ab der 5. Klasse doch in den zu leistenden Beträgen enorm zunehmen und meinen Bugetrahmen sprengen.

Ist meine Ex-Frau dazu berechtigt diese Forderungen zu erheben , wenn ich diese freiwillig nicht mehr zahlen kann und möchte.
Zweitens wenn ich Ihr einmal vorrechnen möchte welche Summe mein gesetzlicher Selbstbehalt eigentlich ist , welche Abzüge sind dann von meinem Netto-Einkommen ( 1500,- € ) runter zu rechnen, zumal meine geschiedene Frau auch das komplette Kindergeld bekommt.
Welche Kosten fallen in den Selbstbehalt und müssen in diesen mit einberechnet werden? Bei der Miete weiß ich das, aber was ist mit den Kreditschulden( Raten...) und / und /und ?
Bisher habe ich dieses selbst aus der Düsseldorfer Tabelle nicht rauslesen können.

Ich danke Euch schon im voraus, wenn Ihr mir ein paar Hinweise zu bestimmten Internetseiten oder Tips bzw. eigene Erfahrungen zu diesem Thema schreibt, denn ich möchte das ganze nicht vor Gericht oder dem Sozialgericht enden lassen.

Danke und Gruß Andy 3

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Die Kosten für den Umgang sind bei der Berechnung der Unterhaltsbeträge schon berücksichtigt. Grundsätzlich ist hier das angerechnete Kindergeld einzusetzen. Alles, was du in deiner Umgangszeit außer Essen finanzierst, ist sozusagen dein Privatvergnügen, du müsstest es ja nicht, weil das Kind ja mit deinem Unterhalt bei der Mutter voll versorgt ist. Als Argument für eine Nichtbeteiligung an Sonderausgaben kannst du die bei dir umgangsbedingt entstehenden Ausgaben jedenfalls nicht vorbringen. Höchstens auf der moralischen Ebene.

Für Sonderbedarfe gibt es teilweise eine klare Rechtsprechung, viel ist aber auch Ermessen. Grundsätzlich gilt, dass alle vorhersehbaren und einkalkulierbaren Ausgaben aus dem Unterhalt zu finanzieren sind. Dabei ist aber auch die Unterhaltshöhe zu berücksichtigen. In den niedrigen Stufen der DT ist eine Ausgabe eher mal Sonderbedarf, als in den höheren.
Konfirmation gehört z. B. nicht zum Sonderbedarf, Feier usw. ist aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für das in Bayern erhobene schulische Büchergeld gilt das Gleiche, es ist einzukalkulieren.

Deine Ex kann natürlich fordern, dass kann ihr niemand verbieten. Die Frage ist, sollte oder muss man darauf eingehen und wenn ja, in welchem Maß. Sinnvoll wäre sicher der Versuch, sich mit ihr gütlich zu einigen.

Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens schau mal in der DT nach, da steht auch dazu einiges.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andy 3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Euch Zwei für die Unterstützung. Das hilft mir schon weiter.
Das ich derzeit mehr KU zahle als notwendig sehe ich einfach so, dass ich es für meinen Sohn tue. Aber Ihr habt recht , die Frage stellt sich was von diesem Geld überhaupt bei Ihm ankommt? Ich werde wie angemerkt wirklich zum Regelsatz lt. DT zurückkehren und den Überschuß für meinen Sohn monatlich in die Spardose für Ihn legen und verwahren.

Eine gütliche Einigung mit meiner EX wird leider nicht möglich sein und wird sicherlich noch einen sinnlosen und nervenaufreibenen Kampf kosten.

Aber danke an Euch , bis zum nächsten mal

Andy 3 :pc:

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