Unterhalt und Verzugszinsen

9. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
spsman
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt und Verzugszinsen

Guten Tag,
ich habe bereits wegen der Scheidung von meiner Ehefrau und unseren drei Kindern geschrieben und bitte nun um Hilfe bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen.

Mir wurden Unterhaltszahlungen für drei Kinder festgesetzt:

Dezember 2025: 1.469,50 €
Januar 2026: 1.475,50 €
Februar 2026: 1.475,50 €

Aufgrund finanzieller Engpässe wurden die Zahlungen von mir mit Verspätung geleistet:

28.01.2026 – für Dezember 2025: 1.469,50 €
29.01.2026 – für Januar 2026: 1.475,50 €
19.03.2026 – für Februar 2026: 1.475,50 €

Nun habe ich ein Schreiben vom Gericht erhalten, mit der Verpflichtung, ab März 2026 folgende Beträge zu zahlen:

Kind 1: 523,50 €
Kind 2: 523,50 €
Kind 3: 428,50 €

Gesamtbetrag: 1.475,50 €
In dem Schreiben ist folgender Text enthalten:

*Nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung werden folgende Anträge gestellt:
Es wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 246 Abs. 1 FamFG, ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – anzuordnen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind XXXX XXXXX, geb. am XXXXXX, ab März 2026 zu Händen der Kindesmutter 100 % des Mindestunterhalts i.S.d. § 1612a Abs. 1 BGB der jeweils geltenden Altersstufe abzüglich des auf das Kind entfallenden hälftigen Kindergeldanteils für ein erstes Kind zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, derzeit 523,50 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit.
*

Ein entsprechender Text ist auch für Kind 2 und Kind 3 enthalten, jeweils mit den entsprechenden Beträgen.

So, insgesamt 1.475,50 € ab März 2026

Meine Frage ist:
Wie sind die Verzugszinsen genau zu berechnen?
Ich habe im Internet folgende Formel gefunden, bin mir jedoch nicht sicher, ob sie korrekt ist:
Formel:
Rückständiger Betrag × (Basiszinssatz + 5 %) × Tage im Verzug / 365
Nach meiner Berechnung ergeben sich folgende Beträge:


Unterhalt für März, gezahlt am 10.04.2026:
1.475,50 € + 8,30 € Verzugszinsen (Verzug: 41 Tage)


Unterhalt für April, gezahlt am 10.04.2026:
1.475,50 € + 2,03 € Verzugszinsen (Verzug: 10 Tage)

Ist es richtig oder nicht? Können Sie bitte prüfen?

Zudem meine Frage:
Ist es zwingend erforderlich, den Unterhalt jeweils zum ersten Tag des Monats zu zahlen, da er „monatlich im Voraus" geschuldet ist, oder ist es zulässig, die Zahlung regelmäßig etwa 10 Tage später (z. B. zum 10. eines Monats) zu leisten, wenn der Zahlungsempfänger (die Kindesmutter) damit einverstanden ist?
Ich erhalte mein Gehalt jeweils am 10. eines Monats.

P.S.
Ich habe inzwischen den Anwalt gewechselt; der Termin bei meinem neuen Anwalt findet jedoch erst in 12 Tagen statt.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3399 Beiträge, 1140x hilfreich)

Zitat (von spsman):
Nun habe ich ein Schreiben vom Gericht erhalten, mit der Verpflichtung, ab März 2026 folgende Beträge zu zahlen
Zitat (von spsman):
Nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung werden folgende Anträge gestellt:
Es wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 246 Abs. 1 FamFG, ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – anzuordnen
Nach dem Geschriebenen hier hast du lediglich den VKH-Antrag der Mutter und den Antragsentwurf zugestellt bekommen. Lies nochmal richtig, was das Gericht im Anschreiben dazu geschrieben hat und welche Handlungsmöglichkeiten du jetzt hast.

Zitat (von spsman):
Wie sind die Verzugszinsen genau zu berechnen?
Am besten mit einem entsprechenden Rechner nachdem die Forderung auch festgestellt ist.

Zitat (von spsman):
Ist es zwingend erforderlich, den Unterhalt jeweils zum ersten Tag des Monats zu zahlen, da er „monatlich im Voraus" geschuldet ist
Ja, der Erste des Monats ist gesetzlich vorgesehen und üblich.

Zitat (von spsman):
ist es zulässig, die Zahlung regelmäßig etwa 10 Tage später (z. B. zum 10. eines Monats) zu leisten, wenn der Zahlungsempfänger (die Kindesmutter) damit einverstanden ist?
Klar, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist, geht das freilich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129791 Beiträge, 41391x hilfreich)

Zitat (von spsman):
ist es zulässig, die Zahlung regelmäßig etwa 10 Tage später (z. B. zum 10. eines Monats) zu leisten, wenn der Zahlungsempfänger (die Kindesmutter) damit einverstanden ist?

Ja.
Das sollte man dann auch im Titel entsprechend festhalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja.
Das sollte man dann auch im Titel entsprechend festhalten.


Richtig, wichtig dafür ist, dass die Antragstellerin diesbezüglich ihren Antrag abändert/ergänzt und die Zustimmung zur Zahlung am 10. (15?) des Monats gibt.

Ansonsten ist es nicht unwahrscheinlich, dass das ganze Verfahren recht zügig mit der Frist aus §1612 BGB schriftlich abgeschlossen wird.
Solange sich die Parteien einig sind, auch kein Problem, ist dann halt nur dumm, wenn die Einigkeit irgendwann nicht mehr gegeben ist.

1x Hilfreiche Antwort

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