Unterhalt volljährige Tochter bei einem IHK Fortbildungslehrgang

6. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Johannes1983
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt volljährige Tochter bei einem IHK Fortbildungslehrgang

Nach Abbruch einer Ausbildung will meine 20jährige Tochter nun einen Fernlehrgang (15 Monate mit einem wöchentlichen Aufwand von 10 Stunden) zur Geprüften Fremdsprachenkorrespondentin Englisch (IHK) machen. Es handelt sich um keinen anerkannten Ausbildungsberuf. Zählt dieser Lehrgang zum Begriff der Schul- und Berufsausbildung, so dass entsprechend Unterhalt gezahlt werden muss?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

10 Wochenstunden klingt eher nach einem Hobby......

Ich sehe da keine Unterhaltspflicht.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Auffassung schließe ich mich an, soweit Abbruch der vorherigen Ausbildung und geringer Umfang des Lehrgangs nicht medizinisch begründet sind.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Um es nochmals ganz klar zu formulieren: die Eltern müssen eine Ausbildung finanzieren. Sie muss nicht erfolgreich abgeschlossen sein. Zusätzlich billigt man den Kindern einen Wechsel bzw. eine Orientierungsphase zu. Dieser Wechsel sollte nach einem Jahr erfolgt sein.

Das hier (ich hab mir das gerade mal angeguckt) ist keine Ausbildung im klassischen Sinne. Es ist eine aufstockende Qualifizierung. Vorausgesetzt werden neben sehr guten Kenntnissen der englischen Sprache entweder ein Abschluss einer kaufmännischen Lehre oder etwas Vergleichbares. Das kann die Tochter nicht vorweisen. Dazu ist es keine vollzeitige Beschäftigung. Damit sind die Voraussetzungen für Ausbildungsunterhalt nicht gegeben.

wirdwerden

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#4
 Von 
Oinaru
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Johannes1983):
Es handelt sich um keinen anerkannten Ausbildungsberuf. Zählt dieser Lehrgang zum Begriff der Schul- und Berufsausbildung, so dass entsprechend Unterhalt gezahlt werden muss?


habe hier nochmal einen Fall rausgesucht, wo es um Unterhaltszahlung bei der Erstausbildung geht: https://diro.eu/de/kindesunterhalt-2
Das heißt ERSTausbildungen (mit Option zur Umorientierung) müssen definitiv finanziert werden, ich denke dieser Abbruch der ersten Ausbildung gilt als Orientierung.

Ich würde aber jetzt auch nicht unbedingt sagen, dass es sich bei dem Studium nur um eine Zusatzqualifikation handelt, immerhin ist es ein anerkannter Beruf. Auch 10 Stunden in der Woche können bei einem Studium ganz normal sein; das Elternteil muss ja auch nicht ein Semester plötzlich keinen Unterhalt zahlen, wenn man mal nur 9 Stunden die Woche hat. Ich würde die Möglichkeit also nicht gleich ausschließen. Vielleicht ist es hier nochmal sinnvoll einen Anwalt zu fragen.

Denn wenn es als Ausbildung in dem Sinne anerkannt wird, sind eigentlich auch alle anderen Kriterien zur Unterhaltszahlung gegeben. Aber da möchte ich auch nicht meine Hand für ins Feuer legen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich denke, Du verkennst hier einiges. Einmal wissen wir nicht, wie lange die Tochter in der Erstausbildung war. Eine von den Eltern zu finanziernede Umorientierung kommt nur im ersten Jahr in Betracht, nur in Ausnahmefällen auch später. Und, im Gesetz steht nicht, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden muss. Es geht letztlich nur um das Ermöglichen einer Ausbildung.

Und dieses "Fernstudium," ist ja gar kein Studium, ist nun mal keine Ausbildung im klassischen Sinn. Es ist eine Qualifikation, die auf etwas anderem aufbaut. Selbst wenn das hier da wäre, was ja wohl nicht der Fall ist, ist das eine Sache, die man im Nebenjob erledigt. Und das an einem regulären Studium aufzuhängen, das ist vorsichtig formuliert, neben der Sache.

wirdwerden

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