Unterhalt volljähriges Kind/Student aus erster Ehe

5. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)
Unterhalt volljähriges Kind/Student aus erster Ehe

Mein Mann hat, wie bereits im vorherigen Thema von mir erwähnt, 2 Kinder aus erster Ehe: den Sohn (knapp 16 J. alt) und die Tochter (25 J. alt). Die Tochter lebt bei der Mutter und befindet sich momentan im Studium, mein Mann zahlt Unterhalt ab ihrem 19-ten Lebensjahr an sie direkt. Das ist ihr Erststudium, sie hat allerdings aus Krankheitsgründen 2 Semester ausfallen lassen - Nachweise haben wir mit Verspätung erhalten. Auch haben wir ihr ein Auslandsjahr finanziell bereits ermöglicht.
Aus inoffiziellen Quellen wissen wir jetzt, dass sie sich Momentan in einem das Studium abschließenden halbjährlichen Praktikum befindet. Praktikumsvegütung liegt zw. 600-700 Euro monatl.
Die Frage ist: sollen wir die Unterhaltsleistungen (364 Euro/Monat) weiterzahlen oder gibt es für uns irgendeine Möglichkeit ohne Anwalt von diesen Unterhaltsleistungen weg zu kommen? Die Tochter reagiert auf unsere Anfragen überhaupt nicht.
Wie lange müssen wir noch mit den Unterhaltsleistungen weitermachen? Bis zum Ende des Studiums? Den einzigen Nachweis, dass sie studiert, haben wir im Form von den Immatrikulationsbescheinigungen.
Auch eine zusätzliche Frage: wie verhält es sich mit den psych. Erkrankungen? Wenn die Tochter aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung nicht weiter studieren und nicht arbeiten kann, was kommt dann auf uns zu? Müssen wir sie bis zu unserem bitteren Ende sie weiterfinanzieren?
Vielen Dank für ihre Antworte!

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14 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Na, dann mach ich mal weiter.

Erste Frage: existiert ein Titel? Wie sieht der aus? Normalerweise sind ab Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig. Kindergeld wird ausserdem voll angerechnet.

Aber, beantworte erst mal die Frage.

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

ja, es existiert ein Titel. Ich kann im Moment aber leider nicht sagen, wie er in Details aussieht. Die Ex verdiente und verdient jetzt noch weniger, als mein Mann, deswegen hat er immer den größten Teil der Unterhaltskosten getragen. Aktuell bezahlt die Ex Kost und Logis (ein von den verstorbenen Eltern geerbtes Eigentumshaus) - also, leistet ihren Teil sozusagen nur in Natur. Die Tochter wohnt die ganze Zeit bei ihrer Mutter und verlangt von ihr nichts.
Da mein Mann bei der Scheidung vor 15 Jahren finanziell etwas schlechter dran war, als jetzt, wollen wir nicht unbedingt eine gerichtliche Auseinandersetzung. Denn wenn die Vermögensverhältnisse wieder neu ausgelegt werden, dann kann es sein, dass es für uns noch schlechter aussieht, wie vorher.


-- Editiert von regenbogen555 am 05.05.2015 16:12

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Also, erst einmal den Titel raussuchen. Ohne denselben weiss man nichts. Ich helf ja gerne, aber wie soll das gehen, wenn man nichts weiss? Schau mal, ob der Titel auf 18 beschränkt ist oder aber unbeschränkt.

wirdwerden

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#4
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Ok, danke schön! Ich werde nachforschen.
Soweit ich die Sachlage aber verstehe, ist der Titel wahrscheinlich unbeschränkt.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

"wahrscheinlich" hilft da gar nicht. Such das Teil raus, und dann helfe ich gerne.

wirdwerden

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#6
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

OK. Danke!

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#7
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo an alle nochmal. ich habe hier schon vor einigen Wochen geschrieben, konnte aber kein komplettes Sachverhalt schildern. Es geht um die Tochter meines Ehemannes (25 J. alt). Sie lebt bei der Mutter und befindet sich momentan im Studium, mein Mann zahlt Unterhalt ab ihrem 19-ten Lebensjahr an sie direkt. Das ist ihr Erststudium, sie hat allerdings aus Krankheitsgründen 2 Semester ausfallen lassen - Nachweise haben wir mit Verspätung erhalten. Auch haben wir ihr ein Auslandsjahr finanziell bereits ermöglicht.
Aus inoffiziellen Quellen wissen wir jetzt, dass sie sich Momentan in einem das Studium abschließenden halbjährlichen Praktikum befindet. Praktikumsvegütung liegt zw. 600-700 Euro monatl.
Jetzt fehlende Infos zu der Titulierung. Mein Mann konnte sich in Details nicht mehr dran erinnern, wie das aussieht. Die Scheidung fand vor 15 Jahren statt. Nach dem Durchstudieren etwa 10 "Scheidung"- Ordner fanden wir folgendes: "Titulierung des Kindesunterhalts über 142% des Regelbetrages."
Es existiert noch ein weiteres Kind, 16 Jahre alt. Kindesunterhalt für dieses weitere Kind (knapp 400 Euro) wird an die Mutter direkt abgeführt.
Die Frage ist: sollen wir die Unterhaltsleistungen für die Tochter (364 Euro/Monat) weiterzahlen oder gibt es für uns irgendeine Möglichkeit ohne Anwalt von diesen Unterhaltsleistungen weg zu kommen? Die Tochter reagiert auf unsere Anfragen überhaupt nicht.
Wie lange müssen wir noch mit den Unterhaltsleistungen weitermachen? Bis zum Ende des Studiums? Wie gehen wir weiter vor? Den einzigen Nachweis, dass sie studiert, haben wir im Form von den Immatrikulationsbescheinigungen, die sie auch nicht regelmäßig schickt.
Auch eine zusätzliche Frage: wie verhält es sich mit den psych. Erkrankungen? Wenn die Tochter aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung nicht weiter studieren und nicht arbeiten kann, was kommt dann auf uns zu? Müssen wir sie bis zu unserem bitteren Ende sie weiterfinanzieren?
Vielen Dank für ihre Antworte!

-- Editiert von regenbogen555 am 02.07.2015 11:12

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Habt Ihr denn den Titel gefunden? Ohne den geht gar nichts. Hatte ich doch schon geschrieben. Es ist doch völlig sinnlos, die alte Frage wieder reinzukopieren, ohne die berechtigte Rückfrage zu beantworten. Ist der Titel begrenzt? Wird in dem Urteil nur auf den existierenden Titel Bezug genommen?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 02.07.2015 16:09

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#9
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Habt Ihr denn den Titel gefunden? Ohne den geht gar nichts.
Zum einen wird diese Frage in dem Post beantwortet. Zum anderen ist es nicht zutreffend, dass man selber über eine Kopie des Titels verfügen müsste, um diesen abändern zu lassen bzw. dessen Herausgabe zu fordern.

Ich würde die Tochter in nachweisbarer Form dazu auffordern, den weiteren Verlauf des Studiums darzulegen, die Einkommensunterlagen der Mutter einzureichen, ebenso Auskunft über die Praktikumsvergütung zu geben und alternativ die Herausgabe des Titels bzw. Abgabe einer Verzichtserklärung fordern. Das ganze mit eindeutiger Fristsetzung, die insbesondere in Anbetracht des Poststreiks nicht zu kurz sein sollte. Dann wartet man diese Frist ab und geht zu einem Fachanwalt für Familienrecht, falls nichts kommt.

Wird der Unterhalt einfach eingestellt, schickt die Tochter den Gerichtsvollzieher los. Grundsätzlich ist dieser Unterhalt bis zum Ende des Studiums auch zu zahlen. Kurzzeitige Unterbrechungen wegen Krankheit oder Auslansaufenthaltes machen da überhaupt nichts.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Meine Frage hatte schon Sinn. Denn wenn der Titel beschränkt ist, dann kann man die Zahlungen einfach einstellen und muss gar nichts tun. Abgesehen davon sind bei Volljährigen die Studienbescheinigungen ausreichend. Damals lief das mit dem Unterhalt der Kinder in der Regel doch noch ganz anders als heute. Meist gab es schon einen Beschluss über den Kindesunterhalt im Vorfeld, im Scheidungsurteil wurde dann nur noch darauf Bezug genommen.

wirdwerden

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#11
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Habt Ihr denn den Titel gefunden? Ohne den geht gar nichts. Hatte ich doch schon geschrieben. Es ist doch völlig sinnlos, die alte Frage wieder reinzukopieren, ohne die berechtigte Rückfrage zu beantworten. Ist der Titel begrenzt? Wird in dem Urteil nur auf den existierenden Titel Bezug genommen?

Alles, was wir gefunden haben, ist diese Information: "Titulierung des Kindesunterhalts über 142% des Regelbetrages." Also, nichts zum dem Titel selbst. An mehr erinnert sich mein Mann leider nicht. Wie gesagt, es ist schon 15 Jahre her.
Zitat (von Hafenlärm):
Wird der Unterhalt einfach eingestellt, schickt die Tochter den Gerichtsvollzieher los. Grundsätzlich ist dieser Unterhalt bis zum Ende des Studiums auch zu zahlen.
Das war auch die Aussage der Anwältin vor einigen Jahren. Allerdings stand damals dieses bezahltes Praktikum noch nicht auf dem Plan. Es handelt sich um ein bezahltes Pflichtpraktikum (40/St. Woche, geht über 6 Monate). Es gilt Mindestlohn. Die Tochter hat das Praktikum ans Ende des Studiums verschoben.
Zitat (von Hafenlärm):
Ich würde die Tochter in nachweisbarer Form dazu auffordern, den weiteren Verlauf des Studiums darzulegen, die Einkommensunterlagen der Mutter einzureichen, ebenso Auskunft über die Praktikumsvergütung zu geben und alternativ die Herausgabe des Titels bzw. Abgabe einer Verzichtserklärung fordern. Das ganze mit eindeutiger Fristsetzung, die insbesondere in Anbetracht des Poststreiks nicht zu kurz sein sollte. Dann wartet man diese Frist ab und geht zu einem Fachanwalt für Familienrecht, falls nichts kommt.
Sie reagiert auf unsere Anfragen überhaupt nicht. Ihre Mutter ist aufgrund einer psych. Erkrankung inzwischen 100% behindert, befindet sich seit Monaten in einer entspr. Klinik. Also, der andere Elternteil ist für uns überhaupt nicht ansprechbar. Die Informationen, die uns vorliegen, stammen von dem Sohn meines Ehemannes, also dem Bruder, der in einer Haushalt mit seiner Schwester lebt.
Mein Mann zahlt momentan weiter mit der Annahme, dass wenn er mit den Zahlungen aufhört und die Tochter zum Anwalt rennt, dann wird der Fall womöglich neu ausgerollt und wir müssen (spätestens nach dem Praktikum, Tochter befindet sich im vorletzten Studiensemester) noch mehr, als vorher an sie bezahlen. Plus die Anwaltskosten, etc. Denn im Vergleich für die Zeit von 15 Jahren hat sich finanzielle Lage meines Ehemannes (durch mich) etwas gebessert.
Hier wäre jetzt zu bedenken: das Geld, das wir durch das Einstellen der Zahlungen sparen, muss man evtl. an den Anwalt bezahlen. Oder besteht hier definitiv kein rechtlicher Grund mehr, den Unterhalt zu leisten?
Was würdet ihr anraten?

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

DAs können wir nur wissen, wenn wir wissen, wie der Titel aussieht. Ob er unbefristet ist oder nicht. Denn bei einem unbefristeten Titel steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür, und fordert ein.

wirdwerden

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#13
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Ihre Bedenken sind berechtigt. Mit 364€ für eine Studentin kommt er sehr gut weg, wenn von der Mutter kein Unterhalt zu erwarten ist. Und wenn er jetzt gänzlich den Unterhalt einstellt oder das Thema anspricht, wird die Tochter auf jeden Fall "neu aufrollen". Meiner Meinung nach sollte ihr das auch gelingen, wenn daa Einkommen das hergibt. Von Ihrer Idee, dass hier "definitiv kein rechtlicher Grund" mehr vorliegen würde, bin ich nämlich nicht so überzeugt. Immerhin ist das Kind noch 1 Jahr in Ausbildung und wir haben uns doch schon darauf geeinigt, dass grundsätzlich bis zu ersten Abschluss zu zahlen wäre. Streiten könnte man sich also vielleicht über die Anrechnung der Praktimumsvergütung. Diese wird aber in wenigen Monaten wegfallen. Man kann also in Frage stellen, ob der zu erwartende Nutzen hier die zu befürchtende höhere Forderung übersteigt. Vor allem muss man sich Gedanken machen, ob man nicht lieber 1 Euro zu viel ans Töchterchen zahlt, statt 10 an Anwälte.

Insbesondere wenn ein noch gültiger Titel vorliegt, kann die Tochter zunächst mühelos vollstrecken. Es wäre also eine Abänderung anzuzielen. Jedenfalls in der Theorie. In der Praxis besteht die Restwahrscheinlichkeit, dass der Titel doch befristet war, dass das Kind von dem durch die Mutter erzielten Titel nichts weiß, dass sie von einer Vollstreckung absieht, ...

Woher haben Sie die Info mit dem Mindestlohn? Immerhin geht es hier um ein Pflichtpraktikum. Das ist meines Wissens vom Mindestlohn ausgenommen. Bleibt noch immer die Möglichkeit, dass die Vergütung den Unterhaltsbedarf deckt. Bedacht werden müssen aber auch Fahrtkosten etc.

Wer bezieht das Kindergeld?

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#14
 Von 
guest-12324.08.2015 16:33:00
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke schön!

Zitat (von Hafenlärm):
Woher haben Sie die Info mit dem Mindestlohn? Immerhin geht es hier um ein Pflichtpraktikum. Das ist meines Wissens vom Mindestlohn ausgenommen. Bleibt noch immer die Möglichkeit, dass die Vergütung den Unterhaltsbedarf deckt. Bedacht werden müssen aber auch Fahrtkosten etc.

Die Angaben vom Mindestlohn stehen neuerdings auf der Seite von der Uni. Da werden sämtliche Praktikumsbedingungen für BWL-er aufgelistet. Das sind dann mind. 1.000 Euro + Kindergeld.
Das Kindergeld bezieht die Tochter.

-- Editiert von regenbogen555 am 03.07.2015 12:31

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