Unterhalt vs unterhaltsvorschuss?!

26. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt vs unterhaltsvorschuss?!

Hallo zusammen, vielleicht kann uns jemand bitte helfen.

Person A und Person B haben 4 Kinder zusammen in 20 Jahren Beziehung gezeugt. Beide leben mittlerweile getrennt, waren nie verheiratet. Die 4 Kinder leben bei der Kindsmutter, Person B.

Person A war 17 Jahre lang Alleinverdiener und hat dadurch viele Konsumkredite und Schulden aufgebaut- nicht für Luxuszwecke, sondern um das Leben der Familie zu sichern und für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund dessen kann er nun nicht für den Unterhalt aufkommen.

Nun hat die KM, Person B eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet und zeitgleich Unterhaltsvorschuss beantragt.

Person A verdient 3000 Euro Netto monatlich und zahlt davon 2250 Euro Schulden ab. Die restlichen 750 Euro werden für Ausflüge mit den Kindern verwendet, Benzin, Lebensmittel für sich und die Kinder und Kleidung, Hygieneartikel etc. Miete fallen nicht viel an, da der Chef/Cousin ein fast kostenloses Zimmer zur Verfügung gestellt hat. (100 Euro)

Die Beistandschaft vom Jugendamt möchte 1550 Euro Unterhalt (so in etwa) . Es bleiben dann noch 1450 Euro an Selbstbehalt.

Keiner der Kredite oder Stromschulden etc. wurden bei Berechnung anerkannt. Auch keine 5% berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Es wurde geraten in die privatinsolvenz zu gehen. Das soll aber vermieden werden. In 2,5 Jahren wäre Person A schuldenfrei und imöchte das ohne Insolvenz schaffen. Natürlich brauchen Kinder Geld- obwohl die Kindsmutter, die nun arbeitet, 3500 Euro monatlich verdient und alle Möbel und Anschaffungen aus 20 Jahren Beziehung behalten hat. Person A zahlt nun noch fast 65.000 Kredite ab.

Person A verweigert eine Beurkundung ukd schreibt einen Widerspruch , nun wird alles neu berechnet. Person A rechnet sich da keine guten Chancen aus.

Die unterhaltsvorschussstelle teilt Person A aber nun, dass KM, Person B, wohl keinen Unterhaltsvorschuss bekommen wird, da Person A die Kinder monatlich zu 45/46% betreuen würde und Person B somit nicht mehr als alleinerziehend gilt. Zudem erklärten diese Person A aufgrund der "gemeinsamen" Schulden als nicht Leistungsfähig. Da diese für Kindergarten, Kindermöbel, Energiekosten, Zahnspange etc waren, wird Person A gesagt das dies berücksichtigt wird.

Die Beistandschaft berücksichtigt dies jedoch nicht bei ihren Berechnungen.

Frage:

1. Stimmt es, dass man Unterhaltsvorschuss nicht zurück bezahlen muss, wenn man als nicht Leistungsfähigkeit gilt? Wieso heisst es dann Vorschuss?

2. Wenn der Unterhaltsvorschuss nun nicht bezahlt wird, hat das irgendeinen Einfluss auf die Berechnung der Beistandschaft?

3. Wie sind dann die nächsten Schritte? As Jugendamt pfändet dann wahrscheinlich das Gehalt bzw erwirkt einen Titel gegen Person A?

Person A ist etwas etwas verwirrt, weil die zwei Stellen so unterschiedlich handeln. Das ganze zieht sich zudem bereits 1 Jahr hin bis heute ohne Titel.

Danke.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
1. Stimmt es, dass man Unterhaltsvorschuss nicht zurück bezahlen muss, wenn man als nicht Leistungsfähigkeit gilt

Nö.
Man hat dann etwas das sich schlicht "Schulden" nennt.



Zitat (von Larifarirecht123):
Wieso heisst es dann Vorschuss?

Weil es ein Vorschuss ist.



Zitat (von Larifarirecht123):
2. Wenn der Unterhaltsvorschuss nun nicht bezahlt wird, hat das irgendeinen Einfluss auf die Berechnung der Beistandschaft?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Larifarirecht123):
3. Wie sind dann die nächsten Schritte? As Jugendamt pfändet dann wahrscheinlich das Gehalt bzw erwirkt einen Titel gegen Person A?

Erst kommt der Titel, dann die Pfändung.
Er sollte besser freiwillig zahlen, falls er Interesse hat, das seine Bonität nicht langfristig im Keller angesiedelt ist.



Zitat (von Larifarirecht123):
Es bleiben dann noch 1450 Euro an Selbstbehalt.

Also "alles im Rahmen", denn in Unterhaltssachen darf durchaus unter die Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden, sogar Bürgergeldempfänger können gepfändet werden.
Da würde ich wegen der 50 EUR nicht meine Bonität ruinieren wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41007 Beiträge, 14451x hilfreich)

Wovon hat man denn bisher gelebt? Also, als man noch mit Frau und Kindern zusammen lebte? Im übrigen hat man offensichtlich keine Vorstellung davon, was die beiden unterschiedlichen "Instrumente" Unterhalt und Unterhaltsvorschuss tatsächlich für einen Sinn haben und wie sie sich definieren.

Der Unterhalt ist dazu da, die Kinder zu ernähren und angemessen aufzuziehen, mindestens bis zur Volljährigkeit. Der Umfang des Anspruchs der Kinder richtet sich u.a., aber im Wesentlichen nach seinem bereinigten Einkommen und ist individuell auszurechnen. Die Versorgung der Kinder hat absoluten Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten. Würde man umgekehrt verfahren, so würden ja hier in unserem Fall letztlich die Kinder die Schulden des Verpflichteten abzahlen und das kann und darf ja wohl nicht sein. Die Höhe der individuellen Ansprüche der Kinder werden in diesem Fall hier im Rahmen einer Beistandsschaft vom Jugendamt ausgerechnet und geltend gemacht; das JA ist hier insoweit praktisch der Anwalt und damit Interessenvertreter der Kinder.

So, völlig unabhängig davon agiert die Unterhaltsvorschusskasse; diese verwaltet und kehrt Landesmittel aus, die unter bestimmten Voraussetzungen als Darlehen gewährt werden, wenn der Verpflichtete eben seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Zahlungen sind nach oben gedeckelt, können also wesentlich geringer ausfallen als die materiell rechtlich bestehenden Ansprüche der Kinder. Es geht hier nur um Sicherung des Notbedarfs der Kinder. Darlehen haben nun mal die Eigenschaft, zurückgezahlt zu werden. Eine Begrenzung nach oben kann existieren, wenn der materiell-rechtliche Anspruch (siehe oben) geringer als dieser Notbedarf ist. Dafür sehe ich im vorliegenden Fall jedoch keinen Ansatzpunkt.

Fakt ist nun mal, dass bei Unterhaltsverpflichtungen der Schuldner nicht das Privileg der "freien Auswahl" hat, wie er sein Ausgabeverhalten gestaltet. Der Anspruch der Kinder ist vorrangig. Abgesehen davon erschließt sich mir nicht, wieso es sinnvoll sein soll, neue (Unterhalts)Schulden aufzubauen, um andere Schulden abzahlen zu können.

wirdwerden

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#3
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wovon hat man denn bisher gelebt? Also, als man noch mit Frau und Kindern zusammen lebte? Im übrigen hat man offensichtlich keine Vorstellung davon, was die beiden unterschiedlichen "Instrumente" Unterhalt und Unterhaltsvorschuss tatsächlich für einen Sinn haben und wie sie sich definieren.


Person A lebte mit Person B von Person A seinem Gehalt zuzüglich Kindergeld. Von 4000 Euro im Monat zuzüglich Kreditaufnahme.


Es geht auch nicht darum das Person A nicht bezahlen will.
Nach Abzug der Schulden bleiben Person B aber nicht nehr genug Geld für 1550 Euro Unterhalt da Person A die zusammen gemachten Kredite von Person A und B noch abbezahlt.

Der Unterhaltsvorschuss wird insoweit abgelehnt werden, da Person A fast 50% die Kinder betreut.

Warum die Beistandschaft das nicht anerkennt wunderte.

Signatur:

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41007 Beiträge, 14451x hilfreich)

Das ändert doch alles nichts an der Rechtslage, die ich dargestellt habe.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Larifarirecht123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das ändert doch alles nichts an der Rechtslage, die ich dargestellt habe.


Hat auch niemand behauptet.

Person A versteht nur nicht warum die Unterhaltsvorschusstelle seine Betreuungsleistung anerkennt, aber die Beistandschaft nicht, da noch 5 Prozent zum echten Wechselmodell fehlen.

Signatur:

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41007 Beiträge, 14451x hilfreich)

Hatte ich doch geschrieben. Es bestehen verschiedene Anspruchsvoraussetzungen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Man könnte die Berechnung einfach mal durch Fachkundigen wie eine versierten Fachanwalt prüfen lassen.
Die Berechnungen sind mitunter nicht ganz trivial.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37503 Beiträge, 6271x hilfreich)

zu 1: Nein. A hat eine Obliegenheitspflicht, sein Einkommen zu erhöhen, um leistungsfähig zu werden. Die JA-Vorschusskasse würde in regelmäßigen Abständen Nachweise haben wollen...uU auch pfänden...

zu 2: Vielleicht. Was wird denn nach Widerspruch ---neu berechnet---?

zu 3: Ja.

Zitat (von Larifarirecht123):
Person A ist etwas etwas verwirrt, weil die zwei Stellen so unterschiedlich handeln. Das ganze zieht sich zudem bereits 1 Jahr hin bis heute ohne Titel.
Und A zahlt seit 1 Jahr gar nichts?
Zitat (von Larifarirecht123):
Warum die Beistandschaft das nicht anerkennt wunderte.
Nicht verwunderlich. Die Beistandschaft versucht nur, den Unterhalt von A *einzutreiben*.
Die Vorschusskasse zahlt an B nur, wenn A nachweislich nicht leistungsfähig ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1078x hilfreich)

Zitat (von Larifarirecht123):
Keiner der Kredite oder Stromschulden etc. wurden bei Berechnung anerkannt. Auch keine 5% berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Es wurde geraten in die privatinsolvenz zu gehen.
Das ist alles Verhandlungssache. Wenn die andere Seite nicht verhandeln will und dein Vorbringen ignoriert, dann musst A es ggf. auf ein Verfahren ankommen lassen.

Zitat (von Larifarirecht123):
obwohl die Kindsmutter, die nun arbeitet, 3500 Euro monatlich verdient
Das ist ein absolutes Totschlagargument im Unterhaltsrecht, welches kaum genutzt wird. Mit dem Einkommen ist die Mutter definitiv in der Mithaftung.

Ignoriert der Beistand sowohl Kredite aus gemeinsamer Beziehung, als auch bbA und das Einkommen der Mutter, wird er damit tendenziell gerichtlich nicht durchdringen.

Zitat (von Larifarirecht123):
Die 4 Kinder leben bei der Kindsmutter, Person B.
Zitat (von Larifarirecht123):
da Person A die Kinder monatlich zu 45/46% betreuen würde
Das widerspricht sich ein wenig oder besteht hier Einigkeit, dass kein paritätisches Wechselmodell vorliegt?

Zitat (von Larifarirecht123):
Zudem erklärten diese Person A aufgrund der "gemeinsamen" Schulden als nicht Leistungsfähig. Da diese für Kindergarten, Kindermöbel, Energiekosten, Zahnspange etc waren, wird Person A gesagt das dies berücksichtigt wird.
Das ist doch gut. Zwar nicht bindend für den Beistand, aber gut.

Zitat (von Larifarirecht123):
Stimmt es, dass man Unterhaltsvorschuss nicht zurück bezahlen muss, wenn man als nicht Leistungsfähigkeit gilt?
Ja, das stimmt vollkommen.

Zitat (von Larifarirecht123):
Wenn der Unterhaltsvorschuss nun nicht bezahlt wird, hat das irgendeinen Einfluss auf die Berechnung der Beistandschaft?
Dann macht der Beistand den gesamten Anspruch in Vertretung des Kindes geltend.

Bei einer 46% Betreuung wäre jedoch auch ein bisschen an der Antragsberechtigung der Mutter und der Vertretungsbefugnis des Beistandes zu zweifeln. Es sei denn das Residenzmodell steht fest für die Eltern.

Zitat (von Larifarirecht123):
Wie sind dann die nächsten Schritte?
Der Beistand müsste den Anspruch gerichtlich durchsetzen, wenn A diesen nicht freiwillig anerkennt. Das wäre in der hier geschilderten Konstellation hoch risikobehaftet.

Zitat (von Larifarirecht123):
Person A ist etwas etwas verwirrt, weil die zwei Stellen so unterschiedlich handeln.
Das ist im Unterhaltsrecht nichts Besonders. Frag noch 5 Anwälte und 1 Richter für 3 weitere Meinungen zum Sachverhalt. Es ist eben vieles Verhandlungssache und hier besteht eine Menge Verhandlungspotenzial.

Zitat (von Harry van Sell):
Man hat dann etwas das sich schlicht "Schulden" nennt.
Wer objektiv leistungsunfähig ist, der kann sich auch erfolgreich gegen eine Forderung wehren und hat keine Schulden.

-- Editiert von User am 28. Oktober 2024 08:53

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