Unterhalt während Elternzeit

18. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Velvet-Vagabond
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt während Elternzeit

Hallo ich bin neu und habe eine Frage zum Thema Unterhalt während der Elternzeit.

Ich entschuldige mich wegen der Länge des Textes, aber ich möchte gerne alles Wichtige darstellen.

Es geht nicht um mich, sondern um meinen Freund, mit dem ich in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Wir beide sind Studenten in erster Ausbildung, 21 Jahre alt, erhalten beide keinen Bafög, sondern werden von unseren Eltern unterstützt. Seine Eltern sind schon seit langem geschieden und sein Vater hat wieder geheiratet und mit seiner neuen Frau zwei Kinder bekommen. Das erste wurde 2008 geboren und der kleinste im Juni 2013. Sein Vater ist bei der Bundeswehr angestellt, hat dort (vermutlich) 60000 brutto verdient und ist seit Juni 2013 in Elternzeit. Elterngeld bezieht er also nicht mehr und hat somit wohl kein Einkommen. Die Familie hat trotzdem keine Geldsorgen, da die Stiefmutter wirklich SEHR gut verdient. Sein Vater selbst arbeitet dort auch mit, ist aber wohl aus Steuergründen höchstens als 400€ Job oder so etwas angestellt, genau weiß ich das aber nicht, vielleicht ist er auch gar nicht angestellt (das würde bestimmt auch zu Problemen mit seiner wirklichen Anstellung führen).

Nun zahlt sein Vater seit März 2015 keinen Unterhalt, da sie sich nur „ausgenutzt" fühlen und erwarten von ihm, dass er sich irgendeinen Job sucht, damit weiter Unterhalt gezahlt wird. Da sich so ein Konflikt schon länger ankündigte, hat mein Freund eine Anwältin eingeschalten, die natürlich eine Zahlungsforderung aufgesetzt hat und Einkommensnachweise anforderte. Die Frist dazu haben sie verstreichen lassen und in einem Telefonat auch offen zugegeben, dass sie das Schreiben ignorieren. Dabei ist aber zum ersten Mal uns Ohren gekommen, dass sein Vater eben im Moment keinerlei Gehalt erhält, aber wohl in sechs Monaten wieder arbeiten gehen werde.
Dies hat sich jedoch heute als Unwahr herausgestellt: Mein Freund wollte nach dem besagten Telefonat einen Bafög Antrag stellen, da dieser vielleicht bewilligt wird, wenn sein Vater wirklich gar nichts verdient. Sein Vater hat der Bafög Stelle Dokumente zugeschickt und hat beigefügt, dass diese meinem Freund nicht gezeigt werden sollen. Durch Zufall hat er jedoch erfahren, dass sein Vater nicht wie vorher gesagt dieses Jahr, sondern erst Mitte nächstem Jahr wieder arbeiten gehen wird, dann also wenn die Elternzeit absolut ausgereizt wurde. Somit hat er ein weiteres Jahr kein Einkommen. So, nach unserer Überlegung, wäre eine Unterhaltsklage zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos, da er mit 0€ unter dem Selbstbehalt liegt. Ob der Bafög- Antrag, der aufgrund fehlender Dokumenten auf allen Seiten noch nicht eingereicht ist, hohe Erfolgschancen hat, ist zweifelhaft (da weiß ich aber nicht viel darüber).

Jetzt die alles entscheidende Frage: Gibt es eine Möglichkeit, dass man jetzt erwirken kann, dass sein Vater Unterhalt zahlt oder hat er sich, obwohl er eindeutig das Geld hätte, aus der Affäre gezogen und muss erst wieder zahlen, wenn er wieder arbeitet? (Ob er das überhaupt tut ist nebenbei gesagt fraglich, da er immer noch in Pension gehen könnte[mit MItte 40]) Was wird bei einer Unterhaltsklage mit eingerechnet? Das jetzige Einkommen des Vaters oder das, was er bekommen würde, wenn er nicht in Elternzeit ist? Und spielt das Einkommen der Stiefmutter eine Rolle?

Großen Respekt an alle, die meinen Text durchgelesen habe, vielen Dank allein dafür.

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Sein Vater hat der Bafög Stelle Dokumente zugeschickt und hat beigefügt, dass diese meinem Freund nicht gezeigt werden sollen.
Vollkommen überflüssig, da das Bafög-Amt keine Unterlagen verlangt, die der Sohn nicht selber einklagen könnte.

Zitat:
Sein Vater ist bei der Bundeswehr angestellt, hat dort (vermutlich) 60000 brutto verdient und ist seit Juni 2013 in Elternzeit. Elterngeld bezieht er also nicht mehr und hat somit wohl kein Einkommen.
Was heißt denn vermutlich? Der Sohn kann doch die Herausgabe aller Unterlagen verlangen, wenn er denn will. Wie genau ist er denn bei der BW angestellt? Ich würde erstmal vermuten, dass er dort sehr wohl fortlaufend Einkommen beziehen kann, jedenfalls wenn er Soldat ist. Genauer weiß ich das nicht, aber das lässt sich eben alles über den Auskunftsanspruch zweifelsfrei feststellen. Ebenfalls lässt sich damit herausfinden, welches Einkommen er durch den Nebenjob erzielt. Wenn er da offiziell gar kein Geld bekommt, bewegen wir uns schon im strafbaren Bereich.
Abgesehen davon wäre ein Eltergeldbezug zur Zeit noch denkbar, da man sich diesen auf 24 Monate strecken lassen kann. Wenn die Ehefrau aber wirklich so erstklassig verdient, dann kommt ebenfalls eine Anrechnung von deren Einkommen in Betracht, schließlich ist sie Ihrem Mann zu Unterhalt verpflichtet.

Die Verplfichtung für einen Job besteht für den Freund selbstverständlich nicht. Ich würde so grob geschätzt meinen, dass der Vater hier zahlen muss, notfalls die vollen circa 700€. >Von diesem Zahlbetrag gehen natürlich das Kindergeld und eventuelles Bafög ab. Die Höhe seiner genauen Zahlungspflicht wird dann auch durch das Einkommen der Mutter beeinflusst, da diese dem Freund ebenfalls zu Unterhalt verpflichtet ist. Einen guten ersten Anhaltspunkt erhält man immer schon dann, wenn man einen Blick in den Bafögbescheid wirft. Der sagt in etwa aus, von welchem Elternteil wie viel Geld zu holen ist.

Solange jedenfalls vom Vater kein Geld kommt (und die Mutter auch nicht ausreichend leistungsfähig ist), springt dann eben das Bafög-Amt ein. Dabei ist es auch egal, ob der Vater tatsächlich nicht zahlen muss oder ob er sich nur in rechtswidriger Weise weigert. Im Zweifelsfall holt das Amt sich nämlich das Geld selber von dem zurück. Es wird also auf jeden Fall von irgendwo Geld an den Freund fließen.

Die Anwältin wird wohl einschätzen können, wie sinnvoll hier ein Vorgehen vor dem Familiengericht ist und wie lange das dauert. Auf jeden Fall sollte der Freund den Bafög-Antrag auf Vorausleistung stellen. Oftmals verlangt das Amt dann auch die familienrechtlichen Bemühungen, sofern diese chancenreich aussehen. Wenn Sie das alles machen, sind Ihre Befürchtungen, dass der Freund bald ohne Geld auskommen muss, vollkommen unbegründet.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Velvet-Vagabond
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antwort und Entschuldigung für meine späte Rückmeldung.

Also das vermutet Einkommen kommt so zustande, dass in dem Teil der Unterlagen für den Bafög-Antrag, den der Vater zu uns geschickt hat, er als voraussichtliches Einkommen 33000€ eingetragen hat und das für den Zeitraum ab Juni 2016 bis Jahresende (also dann, wenn er wieder arbeiten gehen will). Deswegen würde also um die 60000€ in einem vollen Jahr verdienen. Aber wie gesagt, genau wissen wir das nicht. Wie würden wir denn die Herausgabe der Unterlagen und den Auskunftsanspruch verlangen, über welchen Weg würde das gehen?

Sein Dienstgrad bei der BW ist Oberstleutnant, er ist also Beamter. Bekannte hatten uns auch geraten, uns an die Bundeswehr als seinen Arbeitgeber zu wenden. Würde das irgendetwas bewegen, also könnte die eine Unterhaltszahlung in Gang bringen?

Zu dem Beruf der Ehefrau ist zu sagen, dass sie ihre eigene Firma und mit Online Chats arbeitet. Sie arbeitet von zu Hause aus und da arbeitet eben auch der Vater meines Freundes mit. Also daher kann ich mir nur schwer vorstellen, dass der Vater in den offiziellen Abrechnungen auftaucht. Was sind denn die Voraussetzungen dafür, dass ihr Einkommen mit einberechnet wird?

Zitat:
Im Zweifelsfall holt das Amt sich nämlich das Geld selber von dem zurück
Inwiefern kann denn die Rückzahlung des Bafögs auf den Vater umgelegt werden?

Zitat:
Auf jeden Fall sollte der Freund den Bafög-Antrag auf Vorausleistung stellen. Oftmals verlangt das Amt dann auch die familienrechtlichen Bemühungen, sofern diese chancenreich aussehen
Was ist damit gemeint?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Der Einstieg ist doch ein ganz anderer. Der Freund ist nicht mehr priviligiert. Damit hat der Vater keine erhöhte Erwerbsfähigkeit. Es geht also nicht darum, was er tun könnte. Sondern nur darum, was er tut. Das ist die Berechnungsgrundlage. So, und dann werden von dem Einkommen, was er derzeit erwirtschaftet, der Unterhalt für die beiden Kinder, die noch priviligiert sind, abgezogen. Da wird dann bei der Konstellation nichts übrig bleiben.

Und die Ehefrau wird nun mal nicht mit einberechnet. Sippenhaft haben wir dem Himmel sei Dank seit dem 3. Reich nicht mehr. Allerdings ist der Freund für mich ein BaföG Fall. Da wäre anzusetzen.

Ach ja, ich vergaß noch was. Die Mutter ist natürlich gleichermaßen wie der Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Sofern sie die Voraussetzungen erfüllt.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 21.05.2015 12:36

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Kleine Korrektur: ich meinte im ersten Satz natürlich "keine erhöhte Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit." Sorry, das kommt davon, wenn man gleichzeitig telefoniert und schreibt, und das ohne Brille auf der Nase.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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