Unterhalt zu hoch ? 1 Kind 16 Jahre

13. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
go729885-23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt zu hoch ? 1 Kind 16 Jahre

Hallo zusammen,

ich bin von der Mutter meines Sohnes (16 Jahre) , nachdem sie ihn offenbar zum permanten Wohnen bei ihr überredet hat,
per Anwältin zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden.
Wir hatten bislang ein Wechselmodell (2 Jahre lang) und haben und lediglich das Kindergeld geteilt.

Was mir komisch vorkommt:
Warum soll ich in die höhere Stufe der Düsseldorfer Tabelle rutschen ?
Ich habe im Normalfall ca. 2900 EUR netto raus.
Kann es sein, dass es aufgrund von Sonderzahlungen (Tarif) und Weihnachts-/ Urlaubsgeld dazu gekommen ist.

Meine Rechnung wäre:
Düsseldorfer Tabelle: 751 EUR - 129,50 = 621,50.

Meine Anwältin schreibt mir jetzt aber:

... in der vorbezeichneten Angelegenheit überreiche ich im Anhang das Schreiben von Frau Rechtsanwältin XXXX. vom 30.03.2026, wonach ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3.165,97 € ermittelt wurde.

Selbst wenn ich die Kosten für berufsbedingten Aufwand in Höhe von pauschal 150,00 € abziehe, verbleibt ein Einkommen nach der vierten Einkommensgruppe. Da Sie nur gegenüber einer Person unterhaltsverpflichtet sind, ist nach gefestigter Ansicht eine Heraufstufung in die fünft Einkommensgruppe angemessen. Denn die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltspflichten aus. Somit ist die Heraufstufung in die fünfte Einkommensgruppe und damit in Höhe von 120,00 % des Mindestunterhaltes (Zahlbetrag 654,50 €) zutreffend.

Ich darf Sie bitten, den monatlichen Zahlbetrag von 654,50€ fortlaufend zu zahlen und die Rückstände seit März 2026 auszugleichen.

Haltet ihr das für rechtens ?
Selbst 621,50 EUR ist ne Stange Geld jeden Monat, aber jetzt noch mal über 30 EUR mehr ist schon heftig...

Danke für Eure Einschätzungen.

Viele Grüße
M.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129728 Beiträge, 41383x hilfreich)

Nach der ständigen Rechtsprechung und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ist die Tabelle grundsätzlich auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. In Folge wird der Unterhaltspflichtige im Regelfall um eine Einkommensgruppe höher eingestuft, um die geringere Belastung zu berücksichtigen, sofern eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einer einzigen Person besteht. Dafür das der Unterhaltspflichtige zu den Ausnahmen zählt, trägt er die volle Beweislast.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go729885-23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre Einschätzung.

Zitat (von Harry van Sell):
n Folge wird der Unterhaltspflichtige im Regelfall um eine Einkommensgruppe höher eingestuft, um die geringere Belastung zu berücksichtigen, sofern eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einer einzigen Person besteht.


Übersetzung:
Weil Mutti (und bald Ex-Frau) zuviel verdient, legen die einem einfach beim Kind nochmal paar Prozente oben drauf..., oder wie ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13371 Beiträge, 4783x hilfreich)

Zitat (von go729885-23):
Übersetzung:

Nein.

Zitat (von go729885-23):
Weil Mutti (und bald Ex-Frau) zuviel verdient, legen die einem einfach beim Kind nochmal paar Prozente oben drauf...

Wenn der betreuende Elternteil (Mutti) viel mehr verdient (das 2-3 fache), als der Barunterhaltspflichtige Elternteil (Du), kann der Anspruch des Kindes anteilig oder vollständig entfallen.
Je mehr Mutti also verdient, desto besser wäre es für Dich.
Darüber brauchst Du Dir aber erst Gedanken machen, wenn Muttis Einkommen bei knapp 10.000€ netto liegt.

Zitat (von go729885-23):
oder wie ?

Hat Dir Deine Anwältin doch erklärt.
Die D-Tabelle geht von 2 Kindern aus, gibt es nur 1 Kind wird die nächst höhere Einkommensstufe herangezogen, gibt es 3 Kinder die nächst niedrigere, solange der Mindestunterhalt gewährleistet ist.

Zitat (von go729885-23):
Ich habe im Normalfall ca. 2900 EUR netto raus.
Kann es sein, dass es aufgrund von Sonderzahlungen (Tarif) und Weihnachts-/ Urlaubsgeld dazu gekommen ist.

"Im Normalfall" ist ungeeignet.
Es zählt das unterhaltsrelevante Einkommen, dazu zählen natürlich auch alle Sonderzahlungen, ebenso wie sonstige Kapitalerträge, wie Zinsenerträge, Miet- Pachteinnahmen oder Dividenden.

Zitat (von go729885-23):
Meine Anwältin schreibt mir jetzt aber:
...Selbst wenn ich die Kosten für berufsbedingten Aufwand in Höhe von pauschal 150,00 € abziehe...

Der Pauschale Abzug für berufsbedingte Aufwendungen macht nur Sinn, wenn die realen Kosten unter dem Pauschalbetrag liegen, ansonsten können auch die tatsächlichen Kosten vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden und der Mindestunterhalt gewährleistet bleibt.

Davon ab ist weit mehr abziehbar, als nur die berufsbedingten Aufwendungen.
- Private Altersvorsorge (bis zu 4% des Einkommens)
- einige Versicherungen
- einige Kredite (Zinsen & Tilgung)

Zitat (von go729885-23):
Übersetzung:

Man sollte nicht mit den Zahlen der Berechnung der Gegenseite arbeiten, sondern sein bereinigtes Nettoeinkommen selbst berechnen (lassen).

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