Unterhaltsanspruch, verheiratet und Kind

8. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Stefan_89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsanspruch, verheiratet und Kind

Hallo zusammen,

ich bin 30, verheiratet und habe ein Kind. Bis vor kurzem habe ich als Leiharbeitnehmer gearbeitet und diesen Job aufgrund einer Ausbildung, die ich ab dem 01.09 beginne, gekündigt, da ich keine beruflichen Perspektiven sah.

Da mein Ausbildungsgehalt viel niedriger als mein bisheriger Lohn ausfällt, habe ich mich nach finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten erkundigt. Die Arbeitsagentur sagte mir, dass ich den Antrag für die Berufsausbildungsbeihilfe stellen soll.

Als ich mir die Voraussetzungen und die erforderlichen Dokumente angesehen habe, stellte sich mir jedoch eine Frage dazu.

1. Sind meine Eltern mir gegenüber überhaupt noch unterhaltspflichtig? (Angefordert werden Einkommensbescheide der Eltern im Antrag)

Kurze Fakten über mich:

- nicht bei den Eltern lebend, verheiratet, Kind
- ich werde Ausbildungsgehalt erhalten, meine Frau weiterhin Elterngeld
- ich hatte vor 10 Jahren bereits eine betriebliche Ausbildung begonnen und im zweiten Jahr jedoch abgebrochen

Vielen Dank und Grüße,

Stefan

-- Editiert von Moderator am 08.07.2020 16:09

-- Thema wurde verschoben am 08.07.2020 16:09

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(707 Beiträge, 469x hilfreich)

Mit Fragen zu Unterhaltsansprüchen sind Sie im UF "Familienrecht" besser aufgehoben - ich verschiebe das mal dahin.

-- Editiert von Moderator9 am 08.07.2020 16:09

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39916 Beiträge, 14223x hilfreich)

Nein, Deine Eltern sind Dir gegenüber zu nichts mehr verpflichtet.

wirdwerden

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#3
 Von 
Stefan_89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nein, Deine Eltern sind Dir gegenüber zu nichts mehr verpflichtet.

wirdwerden


Hast du zufällig ein Gesetzestext oder eine Seite parat, in der ich mir noch weitere Details ansehen kann, zwecks Nachsprache mit Arbeitsagentur oder Co?

Danke und Grüße,

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33515 Beiträge, 17470x hilfreich)

Dann wird wohl die nächste Frage des TE sein, wie er das der Arbeitsagentur nachweist - denn damit steht und fällt die Notwendigkeit, Einkommensnachweise der Eltern einzureichen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39916 Beiträge, 14223x hilfreich)

Ich vermute mal, dass der Fragesteller das übliche Formblatt bekommen hat. Das muss halt für alle Fälle passend sein. Ich würde in einem Anhang darauf hinweisen, dass das Einkommen der Eltern nicht bekannt ist, man seit xy Jahren nicht mehr zu Hause lebt, ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht besteht, da sich die angepeilte Ausbildung nicht an den Schulabschluß zügig angedoppt hat, sondern erst xy Jahre nach der Schule begonnen wird.

wirdwerden

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#6
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3041 Beiträge, 982x hilfreich)

Rechtsgrundlage für den Unterhalt ist in diesem Falle z.B. § 1610 BGB. Danach schulden die Eltern ihrem Kind eine erste Ausbildung und das Kind muss diese zügig, zeitnah und seinen Fähigkeiten entsprechend absolvieren. Bei Ausbildungsabbruch und Neubeginn nach 10 Jahren wird kein Familienrechtler einen Unterhaltsanspruch bejahen.

Daraus folgt, dass das Einkommen der Eltern aufgrund § 67 Abs.5 S.2 SGB III nicht beim BAB anzurechnen ist, denn sie sind rechtlich daran gehindert Unterhalt zu leisten.

Sollte die Agentur für Arbeit das anders sehen, dann stellt man eben noch einen Antrag auf Vorausleistung nach § 68 SGB III, da tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erfolgen.

Das Einkommen des Ehegatten ist aber definitiv anzurechnen.

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