Unterhaltsanspruch Paragraph 1615 I BGB

13. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Rechtundrecht
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsanspruch Paragraph 1615 I BGB

Hallo zusammen, und zwar hab ich von dem Anwalt meiner Kindsmutter einen Brief bekommen in dem steht

—-—> ( Das ihr ein Unterhalt zusteht nach Paragraph 1615 I BGB.. Um die Höhe zu überprüfen fordern wir sie auf Auskunft zu ihren Einkünften in der Zeit vom 01.09.2019 - 31.08.20 zu erteilen..
Wir setzten eine Frist bis 20.10.2020 zur Erteilung der Auskunft.
Sollte die Frist nicht eingehalten werden, dann sind wir beauftragt gerichtliche Schritte einzuleiten.. <———

Ich zahle regelmäßig Unterhalt für das Kind, und ich habe noch ein Kind mit meiner jetzigen Lebenspartnern, bei mir ist nichts mehr zu holen..

Wie gehts es jetzt weiter?

Muss ich der Anwältin Auskunft geben?

Sollte ich mir gleich selbst einen Anwalt holen oder erstmal noch abwarten?

Ich hab leider überhaupt keine Ahnung und würd mich freuen wenn man mir ein bisschen weiterhelfen kann?

Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen





-- Editiert von Mrqueees am 13.10.2020 06:41

-- Editiert von Moderator am 13.10.2020 08:13

-- Thema wurde verschoben am 13.10.2020 08:13

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

1. Falsches Forum (Familienrecht wäre hier angebracht anstatt Reiserecht)

2. Es besteht ein Auskunftsanspruch nach §§1615l Abs.3 i.V.m. 1605 BGB. Du bist also verpflichtet die Auskunft zu erteilen.

3.

Zitat (von Mrqueees):
bei mir ist nichts mehr zu holen..

Das wird man dann sehen. Es muss ja auch nicht sein, dass etwas gefordert wird.

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