Unterhaltsanspruch bei mehrmaligem Beginn des Studium rechtens?

22. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
baden2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsanspruch bei mehrmaligem Beginn des Studium rechtens?

Guten Tag an alle Mitglieder! Ich hoffe hier sehr auf eure kompetente Hilfe. Vielen Dank im Voraus für eure Ratschläge!
Hier ist die Geschichte:
Mein Ehemann ist seit 18 Jahren geschieden, hat u. A. einen 20-jährigen Sohn aus erster Ehe. Diese Jahre zahlten wir brav alle Unterhaltsleistungen. Der Sohn hat vor einem Jahr, mit Verspätung, sein Abitur gemacht, wollte dann weiterhin Unterhalt kassieren ohne Studium o. Ä. (der Sohn hat Drogenprobleme, offiziell). Mein Mann hat ihm klargemacht, dass es kein Unterhalt ohne Studium gibt, woraufhin sich der Sohn für ein Studium immatrikuliert hat. Immatrikulationsbescheinigung war ein Semester lang gültig, bezahlt haben wir fast ein Jahr, da er sich Monate zwischen Schule und Studium lt. seiner Aussage aufs Studium vorbereitet hat.
Studiert hat er dieses Semester aber nicht, was sich ohne Anwalt leider nicht nachprüfen lässt. Nachdem keine 2-te Immatrikulation kam, hat mein Mann die Zahlungen für 1/2 Jahr eingestellt. Nach 1/2 Jahr kommt jetzt eine neue Immatrikulation von einer anderen Uni, wieder für den ersten Semester wieder derselben Fachrichtung. Und wieder heißt es: zahlen, ich habe mich immatrikuliert.
Meine Frage: hier handelt es sich um die Unterhaltsleistungen für den gleichen ersten Semester, die wir schon bezahlt haben, der Sohn war damals auf einer anderen Uni (bzw. hat überhaupt nicht studiert). Stehen die Leistungen dem Sohn wieder zu? Auch bei diesem 2-ten mal könnte sein Studium nur vorgetäuscht sein, was sich nur am Anfang des nächsten Semester feststellen lässt.
Der Anwalt ist uns z. Z. zu teuer, wir haben ein 2-tes Kind gerade gekriegt und ich bin momentan nicht berufstätig. Was würdet ihr machen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
auxilio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zuerst sollte geklärt werden, auf welcher Grundlage der Unterhalt gezahlt wird. Existiert ein Titel?
Bei mehreren Kindern kann es eine Unterscheidung geben, welche privilegiert sind. In eurem Fall vermutlich das Neugeborene gegenüber dem Volljährigen.
Weiterhin gilt im allgemeinen der Unterhaltanspruch nur für die Dauer der Erstausbildung. Der Volljährige kann eine Lehre machen, mit der er sein Leben finanziert oder regulär arbeiten gehen. Ein zweites Studium wird üblicherweise nicht als Unterhaltsgrund anerkannt.

Die Investion einer anwaltlichen Beratung amortisiert sich bereits nach einem Monat - wenn sich zeigen sollte, dass der Unterhaltsanspruch nicht in voller Höhe oder überhaupt nicht besteht. Familienrechtssituationen sind immer sehr komplex - eine "Beratung" in einem Forum daher völlig sinnlos, weil die zahlreichen persönlichen Informationen zur Einkommens- und Familiensituation sicher nicht im Internet kursieren sollen.
Meine oben gegebenen Hinweise sind daher eher als Themenstichpunkte für das anwaltliche Beratungsgespräch zu verstehen und nicht als Rechtsberatung.

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#2
 Von 
baden2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von auxilio):
Existiert ein Titel?
- ja, es existiert ein Titel.
Zitat (von auxilio):
Bei mehreren Kindern kann es eine Unterscheidung geben, welche privilegiert sind. In eurem Fall vermutlich das Neugeborene gegenüber dem Volljährigen.
- stimmt auch.
Zitat (von auxilio):
Weiterhin gilt im allgemeinen der Unterhaltanspruch nur für die Dauer der Erstausbildung. Der Volljährige kann eine Lehre machen, mit der er sein Leben finanziert oder regulär arbeiten gehen. Ein zweites Studium wird üblicherweise nicht als Unterhaltsgrund anerkannt.
- Arbeiten oder eine Lehre machen will der Sohn auf keinen Fall. Das Studium hat er (wenn überhaupt) nur ein Semester durchgezogen und meint jetzt, es wäre eine Umorientierung. Der Fach blieb aber gleich, nur der Uni ist neu. Und wieder Erstsemester.

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Weiterhin gilt im allgemeinen der Unterhaltanspruch nur für die Dauer der Erstausbildung. Der Volljährige kann eine Lehre machen, mit der er sein Leben finanziert oder regulär arbeiten gehen. Ein zweites Studium wird üblicherweise nicht als Unterhaltsgrund anerkannt.
Diese Aussage hat keinerlei Grundlage beziehungsweise keinen Bezug zum Fall. Das Studium von einem oder zwei Semestern zählt nicht als "Erstausbildung". Das Fortführen dieses Studium an einer anderen Universität zählt nicht als "Zweitstudium". Sowieso werden vergleichsweise großzügig Umorientierungen zugestanden (hier handelt es sich wohl nichtmals um eine). Und auch wenn er Sohn eine Lehre macht, kann die Unterhaltspflicht für diese Zeit fortbestehen, wenn nämlich die Azubi-Vergütung nicht ausreicht.

Zitat:
Der Sohn hat vor einem Jahr, mit Verspätung, sein Abitur gemacht
Wenn ein Neunzehnjähriger mit Drogenproblemen sein Abitur schafft, dann kann man da wohl kaum von "Verspätung" sprechen. Aber vielleicht hätte er die Schule ja auch ohne ein Jahr Wiederholung super geschafft, wenn er in einer harmonischen Familie aufgewachsen wäre und da jeden Abend von beiden Eltern Unterstützung beim Lernen erhalten hätte? Kann alles egal sein, das auch das Unterhaltsrecht hier keine "Verspätung" sieht.

Zitat:
klargemacht, dass es kein Unterhalt ohne Studium gibt, woraufhin sich der Sohn für ein Studium immatrikuliert hat.
Von da an wusste der Vater also, dass das mit der damaligen Immatrikulation möglicherweise nicht aus gänzlich freier Entscheidung erfolgt ist, möglicherweise etwas überstürzt war und damit auch etwas weniger Vertrauen in den plangemäßen Verlauf dieses Studiums gesetzt werden konnte.

Zitat:
bezahlt haben wir fast ein Jahr, da er sich Monate zwischen Schule und Studium lt. seiner Aussage aufs Studium vorbereitet hat.
Nein. Bezahlt haben Sie (beziehungsweise der Vater) wegen der gesetzlichen Verplfichtung genau dazu. Es ist unstreitig, dass die Zeit zwischen dem Abschluss des Abiturs (Frühling/Sommer) und dem Beginn des Studiums (Sommer/Herbst) von der Unterhaltspflicht umfasst ist. Man hätte lediglich überlegen können, ob den Sohn in dieser Zeit eine Pflicht traf, mit einem kleinen Job ein paar Monate lang etwas dazuzuverdienen. Im zweifelsfall aber insbesondere dann nicht, wenn er sich tatsächlich "sinnvoll" vorbereitet hat, etwa durch ein Praktikum oder ähnliches.

Zitat:
Nachdem keine 2-te Immatrikulation kam, hat mein Mann die Zahlungen für 1/2 Jahr eingestellt.
Der Vater hat also nur für ein Semester den Unterhalt gezahlt?

Zitat:
Studiert hat er dieses Semester aber nicht, was sich ohne Anwalt leider nicht nachprüfen lässt.
Leistungsnachweise lassen sich selbstverständlich auch ohne Rechtsanwalt einfordern. Nur wüsste ich hier nicht, was der Vater damit anfangen will. Denn wenn er für dieses Semester ohnehin keinen Unterhalt für das Studium gezahlt haben sollte (siehe oben), dann kann er an dieses Studium auch keine Anforderungen stellen.

Zitat:
hier handelt es sich um die Unterhaltsleistungen für den gleichen ersten Semester, die wir schon bezahlt haben
Nein. Sie haben für das Wintersemester 2017/1018 gezahlt, allenfalls acuh noch für das Sommersemester 2018. Jetzt sollen SIe aber zahlen für das Wintersemester 2018/2019. Das ist ganz offensichtlich ein neues Semester!

Das Problem scheint mir darin zu liegen, dass Sie mit den Vorgängen an einer Uni nicht vertraut sind:

Die Zahl "1" auf der Studienbescheinigung entspricht der Einstufung in das Fachsemester. Wenn es sich um einen Studiengang handeln sollte, der turnusmäßig nur zum WIntersemester begonnen werden kann (das dürfte die Regel sein), dann kommen als Fachsemester von vornherein nur "1" oder "3" in Betracht. Die Einstufung wird anhand der bisher absolvierten Klausuren/Leistungspunkte vorgenommen. Wie bitte hätte der Sohn denn in einem Semester Studium (zumindest haben Sie nur für ein Semester gezahlt) die Klausuren/Leistungspunkte aus zwei Semestern sammeln sollen, um in das dritte Fachsemester eingestuft zu werden? Selbst wenn der Sohn zwei Semester lang studiert haben sollte oder er zum Wintersemester auch in dem zweiten Fachsemester hätte beginnen können, dann würde das (ggf. nur gerinfügige) Verpassen des Einstufungsziels nur eine geringe Verzögerung des Studiums bedeuten. DIese ist schon im Allgemeinen verzeihlich, erst recht ist sie es mit erschwerenden Umständen.

Zu Ihrer Beruhigung:

Erfolg und Dauer eines Studiums berechnen sich nicht nach der Semesterzahl, sondern danach, wie viele Leistungen pro Semester erbracht werden. Hat der Sohn schon einige Leistungen erbracht (und können diese an der neuen Uni angerechnet werden), dann muss er diese Leistungen nicht an der neuen Uni wiederholen. Stattdessen kann er (zumindest ist dies grundsätzlich denkbar) trotz der EInstufung im ersten Fachsemester schon Leistungen aus dem zweiten/dritten Fachsemester erbringen. Damit ist das vorherige Studium nicht völlig "verschenkt".

Aber selbst wenn der Sohn ein jahr lang gar keine Leistungen erbracht (oder das nichtmals versucht) haben sollte (wobei der Vater ja sowieso nur für ein Semester gezahlt hat), sehe ich hier keine Gefahr für den weiteren Unterhaltsanspruch. Schlimmstenfalls ist bisher eine Verzögerung des Studiums um ein Jahr eingetreten. Ist das nicht mehr als verzeihlich?

Wenn Sie sich vor dem Familiengericht um das Fortbestehen der Unterhaltspflicht streiten wollen, dann geraten SIe dort möglicherweise an einen RIchter, der seine juristische Ausbildung um deutlich mehr als ein Jahr "verzögert" hat. Und das ohne Drogenprobleme und dafür mit Kindheit in einem harmonischen Elternhaus. Wie würd der wohl über die diesen Fall hier entscheiden?

Zitat:
meint jetzt, es wäre eine Umorientierung. Der Fach blieb aber gleich, nur der Uni ist neu.
Gerade dann, wenn es das gleiche Fach ist, dann liegt nichtmals eine Umorientierung vor. Für micht sieht das wie ein ganz gewöhnlicher Wechsel der Universität aus. Das ist ohne jede Frage zulässig, selbst wenn sich (etwa wegen leicht abweichender Studienpläne) dadurch eine Verzögerung des Studiums ergibt.

Dabei wäre dem Sohn selbst eine echte Umorientierung, also die Entscheidung für ein ganz anderes Fach, zuzugestehen. Warum also über den Uniwechsel streiten?

Die erneute Einstufung in das erste Fachsemester ist (wie oben schon beschrieben) im Zweifelsfalls schon mit dem Uniwechsel zu erklären oder besteht ganz einfach nur aus bürokratischen Gründen auf dem Papier.

Zitat:
es existiert ein Titel
Davon ausgehend, dass der nicht irgendwie befristet ist, muss dieser dann sowieso bedient werden. Das gilt solange, bis der Sohn nicht den Titel rausgibt (wird er wohl nicht tun) oder der Vater vor Gericht einen ANtrag auf Abänderung des Titels stellt (dafür braucht er aber einen Anwalt).

Übrigens:
Ich würde es als recht gefährlich bezeichnen, dass im letzten Semester kein Unterhalt gezahlt wurd, obwohl (anscheinend) ein Titel bestand. Insbesondere wenn der Sohn sich nun an einen Anwalt wenden sollte, etwa weil der Vater Ärger bei dem zukünftigen Unterhalt machen will, dann könnte der Sohn auch auf die Idee kommen, die in der Vergangenheit angehäuften Schulden vollstrecken zu lassen. Das würde ich vermeiden wollen.

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#4
 Von 
baden2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, Zuckerberg!!!
Das ist eine wirklich sehr ausführliche Hilfestellung von dir.
In diesem Fall hat der Sohn nur das Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt um Unterhalt zu kassieren. Leistungen hat er keine erbracht, wenn man seiner Schwester (ebenfalls unterhaltspflichtig mit 26 Jahren) glaubt. Auch die Immatrikulation für den ersten Semester bestätigt es - es wurde nichts eingerechnet.
Mein Mann versucht die ganze Zeit gutes Wetter mit dem Sohn zu machen, damit wir nicht wieder zum Anwalt, bzw. gar vor Gericht müssen.

Zitat (von Zuckerberg):
Ich würde es als recht gefährlich bezeichnen, dass im letzten Semester kein Unterhalt gezahlt wurd, obwohl (anscheinend) ein Titel bestand. Insbesondere wenn der Sohn sich nun an einen Anwalt wenden sollte, etwa weil der Vater Ärger bei dem zukünftigen Unterhalt machen will, dann könnte der Sohn auch auf die Idee kommen, die in der Vergangenheit angehäuften Schulden vollstrecken zu lassen. Das würde ich vermeiden wollen.

Wir haben keine Schulden dieser Familie gegenüber. Es ist vielmehr so, dass unsere finanzielle Situation durch die ewigen Unterhaltszahlungen (erst vor wenigen Jahren noch hat auch die ex-Frau Unterhaltsleistungen erhalten) im Moment sehr schlecht ist. Deswegen diese Überlegungen, ob wir diesen Semester ohne Studium mit Unterhaltszahlungen akzeptieren müssen. Zumal es nichts sicher ist, dass der Junge überhaupt studieren wird.
eine letzte Frage: wie sieht es aus, wenn das Studium überzogen wird? Wieviel überzogene Semester ist die Toleranzgrenze hier? (Regelstudienzeit ist 6 Semester)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Auch die Immatrikulation für den ersten Semester bestätigt es - es wurde nichts eingerechnet.
WIe ich versucht habe zu erklären, gibt die Einstufung in das erste Fachsemester keine verlässliche Auskunft darüber, ob Leistungen erbracht wurden. Es kann ohne weiteres sein, dass er Leistungen erbracht hat, die nur nicht in einem solchen Umfang anrechnungsfähig sind, dass es für die Einstufung in das dritte Fachsemester gereicht hat.

Zitat:
Wir haben keine Schulden dieser Familie gegenüber.
Sie schreiben weiter oben, dass ein Titel vorliegt. Also wohl entweder eine Urkunde des Jugendamts oder ein Beschluss des Gerichts. Wenn dort drin steht, dass Unterhalt zu zahlen ist, dann muss der Vater sich daran halten, unabhängig davon ob der Sohn immatrikuliert ist, Leistungen erbringt oder entsprechende Bescheinigungen einreicht. Gegebenenenfalls hätte der Vater nur versuchen können, den Titel abändern zu lassen (oder sich diesen vom Sohn herausgeben zu lassen). Da der Titel aber anscheinend fortbestand und nur nicht entsprechend gezahlt wurde, sind Schulden aufgelaufen.

Zitat:
wie sieht es aus, wenn das Studium überzogen wird? Wieviel überzogene Semester ist die Toleranzgrenze hier? (Regelstudienzeit ist 6 Semester)
Da gibt es keine starre Frist. Das alles sollte sich nur in vertretbarem Rahmen halten. Eine Verzögerung des Studiums (inklusive des an Universitäten typischen Masterstudiums für weitere 2 Jahre) um 1 Jahr würde ich ohne weiteres als vertretbar bezeichnen, gerne auch ein zweites Jahr. Das kann sich durch Erkrankungen oder Besonderheiten im Studienverlauf (Uniwechsel, Auslandsjahr, Praktikum) noch weiter in die Länge ziehen. Hinzu kommen die erschwerten Umstände, unter denen der Sohn sein Studium absolvieren muss (zB die Drogenprobleme). Und dabei hatb der Sohn sein Studium bisher allenfalls um 1 Semester verzögert.

Zitat:
ob wir diesen Semester ohne Studium mit Unterhaltszahlungen akzeptieren müssen.
Verstehe ich nicht ganz. Ich habe Ihren ursprünglichen Beitrag so verstanden, dass der Sohn für das kommende Semester Unterhalt haben will, in dem er dann wieder studiert. Dass er jetzt für das gesamte (Sommer-)Semester Unterhalt verlangen kann, in dem er nichtmals nach eigener Behauptung einem Studium nachgeht, würde ich bezweifeln. Eine Unterhaltsberechtigung für eine "Übergangszeit" mitten zwischen zwei Abschnitten des Studiums ist mir nicht bekannt. DIese würde ich allenfalls für die Zeit unmittelbar vor Wiederaufnahme des Studiums anerkennen. Natürlich kann sich dieses Bild deutlich verschieben, wenn man die Schilderung des Sohnen zum Verlauf der Ereignisse hört und einbezieht.

Aber nochmals:
Wenn wirklich ein wirksamer Titel vorliegen sollte, dann kann der Sohn auch einfach daraus vollstrecken und muss sich gar nicht mit dem Vater streiten oder irgendwas vorlegen. Der Vater könnte nur auf die Idee kommen, den Titel abändern zu lassen.

Wenn SIe hier alles ganz korrekt berechnet haben wollen, dann kommen Sie nicht um einen Anwalt herum. Ich würde aber in Erwägung ziehen, im Ansatz bei der Strategie des Mannes zu bleiben und nach einem Kompromiss suchen.

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