Hallo Zusammen!
Die Freundin meines Bruders streitet sich seit längerer Zeit mit ihrem Vater um den Unterhalt. Dieser weigert sich, die nötigen Formulare auszufüllen oder weiter Unterhalt
zu bezahlen.
Sie ist 19, hat letztes Jahr eine Ausbildung begonnen und musste für diese Ausbildung in eine andere Stadt ziehen (ca. 120 km von zuhause entfernt). Im Anschluss an diese Ausbildung würde sie gerne ein weiterführendes Studium absolvieren.
Es ist uns jetzt leider nicht bekannt, ob sie auch während des Studiums noch Unterhaltsansprüche geltend machen kann, da es sich ja eigentlich um eine zweite Ausbildung handelt. Wobei die Ausbildung eigentlich dazu dient, das Studium vernünftig absolvieren zu können.
Der Vater hat ihr nun durch seinen Anwalt ein ziemlich freches Schreiben zukommen lassen, in dem bestritten wird, daß es diese Unterhaltsregelung bis zum 27. Lebensjahr überhaupt geben würde.
Bevor wir jetzt irgendetwas falsches Antworten, bräuchten wir also ein paar Informationen und da ich leider auch über Google nichts "handfestes" finden konnte, hoffe ich, daß man uns hier weiterhelfen kann.
In welchem Gesetz und vor allem unter welchen Paragraphen finde ich die Unterhaltsregelung, daß die Eltern bis zum 27. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind und gibt es sowas überhaupt noch?
LG Triny
Unterhaltsanspruch bis zum 27. Lebensjahr?
quote:
Der Vater hat ihr nun durch seinen Anwalt ein ziemlich freches Schreiben zukommen lassen, in dem bestritten wird, daß es diese Unterhaltsregelung bis zum 27. Lebensjahr überhaupt geben würde.
Das, was der Anwalt geschrieben hat war nicht frech, sondern richtig. Eltern schulden Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, unterhaltspflichtig sind BEIDE Eltern. Ein Studium kann weiter unterhaltsverpflichtend sein, wenn es in direktem Zusammenhang zur Ausbildung steht. Bafög ist vorrangig zu beantragen.
Hier kannst du nachlesen.
So, fragen wir jetzt mal nach: zahlt Mutti Unterhalt? Was ist das für eine Ausbildung? Was soll studiert werden?
gruß azrael
-- Editiert am 29.06.2009 16:30
Die gibt es nicht, Triny.
Eltern sind die Finanzierung einer Erstausbildung "schuldig", die zügig zu durchlaufen ist. Ob ein aufbauendes Studium dazu zu rechnen ist, kommt auf den Einzelfall an. Auf jeden Fall muss man die Unterhaltspflichtigen mal über die diesbezüglichen Pläne unterrichten.
Die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld ist auf den Unterhalt anzurechnen, insofern ist fraglich, ob deine Freundin überhaupt noch einen Anspruch hat.
Ich empfehle als Einstiegslektüre die Düsseldorfer Tabelle und deren Leitlinien. Das geht schon viel draus hervor.
Im Übrigen sind beide Eltern bei Volljährigen barunterhaltspflichtig. Nicht nur der Vater...
Grüße
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Hallo!
Danke erstmal für die Infos.
Sie macht eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau und möchte danach Hotelbetriebswirtschaft studieren.
Ihre Mutter ist schwer krank, lebt in einer Pflegeeinrichtung und sie hat bis zu ihrem 18. Lebensjahr in einer betreuten Wohneinrichtung gelebt, da es schon immer Probleme mit dem Vater gab. Er ist also der Einzige, von dem Unterhalt verlangt werden kann.
Frech war das Schreiben des Anwaltes nicht vom fachlichen Inhalt her - sondern eher die Umgangsformen betreffend. Ich habe bei Google einige Fälle gefunden in denen auch nach der 1. Ausbildung (oder wenn diese abgebrochen wurde und danach erneut eine Ausbildung angefangen wurde) weiterhin Unterhalt gezahlt werden musste, wollte mich aber lieber vergewissern.
Das ist aber eh noch nicht akut, da sie ja erst im 1. Lehrjahr ist. Bisher weigert ihr Vater sich auch für die erste Ausbildung Unterhalt beizusteuern. Was sie genau verdient, weiß ich nicht. Viel ist es aber nicht. Ausbildungsbeihilfen bekommt sie nicht, weil ihr Vater zu viel verdient. Deswegen ja auch der ganze Ärger jetzt.
Über ihre Pläne, danach ein Studium zu beginnen ist ihr Vater informiert. Worüber er natürlich noch weniger erbaut war.
LG Triny
Hallo Triny,
bei dieser aufbauenden Kombination von Ausbildung und Studium scheint mir ein weiterer Unterhaltsanspruch auch für das Studium wahrscheinlich.
Mir scheint, die Freundin deines Bruders kann froh sein, dass es in ihrem Umfeld Menschen gibt, die aus freien Stücken aktiv ihren Start ins Berufsleben zu begleiten versuchen.
Schade, dass der Vater hier scheinbar so wenig Interesse zeigt, gerade in Anbetracht der schwierigen Hintergründe, die das Leben seiner Tochter bisher geprägt haben.
Grüße
Hallo Triny,
ihr solltet zunächst einmal anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien schauen, ob sich für die Freundin überhaupt noch ein Anspruch errechnet. Der Bedarf liegt bei 640 €, wenn man nicht mehr bei den Eltern lebt. Sollte sich was errechnen, dann sollte deine Freundin dem Vater das mitteilen und ihn mit Fristsetzung bitten, seine Einkommensunterlagen zur Verfügung zu stellen, alternativ den von ihr errechneten Unterhalt zahlen. In diesem Schreiben sollte sie auch den anschließenden aufbauenden Studiengang erwähnen.
Wenn er nicht reagiert, dann muss sie sich halt überlegen, ob sie einen Anwalt einschalten möchte. Kommt auf den sich errechnenden Unterhaltsbetrag an und ob sie sicher ist, dass Papa definitiv leistungsfähig ist. Nicht, dass der Schuss nach hinten losgeht und sie dann auch noch auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.
Grüße
Und jetzt?
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