Unterhaltsansprüche verjähren???

8. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)
Unterhaltsansprüche verjähren???

Stimmt es, dass nach 3 Jahren der nicht geleistete Unterhalt verjährt, trotz Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde?

Wie sieht die Situation bei minderjährigen Kindern aus?
Sind hier die Unterhaltsansprüche nach §204 S.2 BGB tatsächlich während der Minderjährigkeit gehemmt, so dass erst mit Eintritt der Volljährikeit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt oder "erledigt" sich diese Frage, weil der Erziehungsberechtigte Elternteil hätte tätig werden können?

Wie sieht es denn mit Verjährungsfristen bei einem unauffindbaren Elternteil?

Ich bin bisher davon ausgegegangen, dass eine Verjährungfrist von 30 Jahren vorliegt (wegen des Titels)???

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2 Antworten
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#1
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
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--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 579x hilfreich)

Verjährung ist hier der falsche Begriff,
richtigerweise ist es die Verwirkung.

Zur Zwangsvollstreckung sind nötig:
Titel,Klausel, Zustellung.

Da scheinbar ein vollstreckbarer Titel vorliegt, muss dieser dem Unterhaltschuldner wohl auch zugestellt worden sein, mit der Vollstreckung aber nicht anschließend begonnen wurde.

Es gibt hier ein Urteil über die Verwirkung:

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 04.09.2003
Aktenzeichen: 9 WF 158/03
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:
Normen: § 242 BGB , § 114 ZPO , §§ 114ff ZPO , § 767 ZPO


Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage eines Unterhaltsschuldners: Voraussetzungen der Verwirkung von titulierten Unterhaltsrückständen; unsubstantiierter Sachvortrag des Klägers zu angeblich erbrachten Leistungen

Leitsatz

1. Rückständiger Unterhalt unterliegt der Verwirkung, sofern sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung (Verwirkung) als unzulässig darstellt. An das Zeitmoment sind keine großen Anforderungen zu stellen, ein Jahr der Untätigkeit kann genügen. Dies gilt erst recht bezüglich titulierter Forderungen.

2. Bei fehlendem oder unsubstantiiertem Sachvortrag einer Partei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus beigefügten Unterlagen erforderliche Angaben zusammenzusuchen. Dies gilt erst recht bei einer anwaltlich vertretenen Partei.



Orientierungssatz

Rückständiger Unterhalt ist verwirkt, wenn sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment erfüllt sind. Bei Kindesunterhalt ist das Zeitmoment frühestens nach einem Jahr, spätestens aber nach drei Jahren erfüllt, da vom Unterhaltsgläubiger zu erwarten ist, dass er zeitnah seine Ansprüche durchsetzt. (Rn.3)

Auch titulierte Ansprüche können verwirkt sein. Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, so erweckt er den Eindruck, nicht bedürftig zu sein. (Rn.4)

Führen die Parteien ein Unterhaltsverfahren und macht nach Abschluss dieses Verfahrens der Unterhaltsgläubiger für eine Zeit von acht Monaten seinen titulierten Unterhalt nicht geltend, so kann der Schuldner hieraus nicht folgern, dass der Gläubiger auf die Unterhaltsforderung verzichtet. (Rn.8)



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