Unterhaltsberechnung, Auszug mit 19

24. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
AlexHas
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsberechnung, Auszug mit 19

hallo zusammen,

ich bin 19 Jahre alt und möchte von zu hause ausziehen und besuche die 12. Klasse, Zielabschluss: Abitur.Nun stellen sich bei mir die Fragen, wie hoch die Unterhaltszahlung meiner geschiedenen Eltern ist und woraus sie sich zusammensetzt.



1.Frage:

Mein Vater ist in der Einkommensklasse 11 somit stehen mir nach Düsseldorfer Tabelle von ihm 603€ zu.korrekt?

2. Frage:

Meine Mutter verdient 1100€ (netto) und bezieht in dem Fall das ich ausziehe von meinem Vater noch 900€ Unterhalt.a) Wird der Unterhalt allein von ihrem Einkommen bemessen oder b) von ihrem Einkommen zusammen mit dem Unterhalt?

3. Frage:

Steht das Kindergeld mir voll zu?



Danke im Vorraus

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19 Antworten
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#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Sind deine Eltern mit dem Auszug einverstanden?

Bei seinem Auszug stehen dir 640,- zu, von denen das Kindergeld komplett abgezogen wird, da es an dich auszuzahlen ist => demnach also 486,-. Also keine zu erwartenden Reichtümer...;)

-----------------
"gruß azrael"

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#2
 Von 
AlexHas
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

es wäre nett, wenn (wenn möglich) direkten Bezug auf meine Fragen nimmt, daher auch die Nummerierung.

an azrael:

Ja, meine Eltern sind einverstanden.

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#3
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ok.

zu 1) und 3) Nicht korrekt. Bei deinem Auszug stehen dir 640,- zu, von denen das Kindergeld komplett abgezogen wird, da es an dich auszuzahlen ist => demnach also 486,-.

zu 2) Unterhalt zählt nicht als Einkommen, wird also nicht zur Unterhaltsberechnung mit hinzugezogen, deine Mutter liegt also am Selbstbehalt von 1.100,- und damit hat dein Vater die bereits erwähnten 486,- zu tragen.

-----------------
"gruß azrael"



-- Editiert von azrael am 24.10.2007 18:35:53

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#4
 Von 
AlexHas
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

okay.danke! zu 2.

Dennoch habe ich eine Frage:

Woraus setzen sie die 640€ zusammen und warum wird das Kindergeld darin verrechnet, wenn dies' momentan meine Mutter erhält.

Ich dachte es wäre so, dass ich 603€ von meinem Vater erhalte und 154€ sprich: 757€

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#5
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hi azrael,

bin heut mal zur Abwechslung mal nicht einer Meinung mit dir::(

Stimmt, dass der Bedarf eines auswärts wohnenden Volljährigen bei 640€ liegt, aber...

Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. je nach OLG können hier Abweichungen sein.

aus:

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Nach DDT, Stufe 11: 596€ abzgl. vollem Kindergeld 154 = 442€ Zahlbetrag.

Grüßle

P.S. Kindergeld erhält i.d.R. derjenige Elternteil, der den höheren Unterhalt entrichtet.
Muss an den Volljährigen weitergeleitet werden.


-- Editiert von Schwesterchen am 24.10.2007 18:45:30

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#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Es steht gar nicht fest, ob der Vater tatsächlich in der Einkommengruppe 11 ist.
Es heisst nämlich: Bereinigtes Nettoeinkommen. Also alles, was nach dem Gesetz anrechenbar ist, erst einmal abziehen.

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#7
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hi meri,

na das hatten wir doch angenommen... dass das schon bereinigt ist.. :neck:

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

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#8
 Von 
AlexHas
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

es ist einkommensgruppe 11.Ich möchte allerdings nicht alle Zahlen hier genau aufzählen, damit ich nicht bei google als erstes Suchergebnis rauskomme.

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#9
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Also dann 596€ - 154 = 442€ Zahlbetrag + das von der Mutter weiterzuleitende Kindergeld.

Grüßle

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#10
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Wenn du dich schon mit der DüTa befasst muss du auch alles lesen, z.B.

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, Auszubildender/Schüler/Student, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt 640,- Euro (OLG-abhängig).

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!!
BGH Urteil vom 26.10.2005

Hier ist der Link dazu: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Nachtrag: Schwesterchen, du hast natürlich recht. Man sollte zwischendurch nicht telefonieren... :grins:
Aber lesen sollte Alex trotzdem mal.



-----------------
"gruß azrael"



-- Editiert von azrael am 24.10.2007 19:00:31

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#11
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hi azrael,

quote:
Man sollte zwischendurch nicht telefonieren...


Frauen können doch, im Gegensatz zu Männern, sogar drei Dinge zusammen erledigen...:)
Wusstest du das denn nicht? :neck:

Grüßle

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#12
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Jetzt hab ich aber fast was überlesen:

quote:
Meine Mutter verdient 1100€ (netto) und bezieht in dem Fall das ich ausziehe von meinem Vater noch 900€ Unterhalt.


Womit die leistungsfähig wäre und der Bedarf bei 640€ liegen würde.
Ja und diese 900€ vom Einkommen des Vaters abgezogen werden müssten.

Quoteln kann Alex selbst.... nicht, dass das noch bei *google* auftaucht.:)

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

Grüßle

-- Editiert von Schwesterchen am 24.10.2007 19:17:04

-- Editiert von Schwesterchen am 24.10.2007 19:17:29

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#13
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Ich sag dir jetzt nicht, was ich NOCH alles gemacht habe :grins:

Mein Kenntnisstand war immer der, dass Unterhalt nicht zum Einkommen zählt. Aber das muss ja nicht heißen, das das richtig ist.


-----------------
"gruß azrael"

-- Editiert von azrael am 24.10.2007 19:14:32

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#14
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Ok azrael,

hätt mich sowieso gewundert, dass Du keine zwei Dinge zusammen gebacken bekommen hättest. :neck:

Grüßle

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#15
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

'Unterhaltsleistungen als anrechenbare Einkünfte
Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden. Als anrechenbares Einkommen kommt praktisch nur Unterhalt in Betracht, den ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte zahlt '


..wäre ja noch schöner, wenn der Vater alles alleine zu tragen hätte. :grins:

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#16
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Danke für die Aufklärung, richtig hätte ich es ja auch nicht gefunden. Demnach möge man meinem Kommentar auf der vorherigen Seite KEINE Beachtung schenken... :cool:

-----------------
"gruß azrael"

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#17
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Oh danke, meri,

dass du gesucht hast.:)
Hab ich zwar auch, in den Richtlinien nix gefunden und schon fast gedacht, würde wirklich nicht als Einkommen gewertet..:)

Grüßle

-- Editiert von Schwesterchen am 24.10.2007 19:30:53

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AlexHas
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

'Unterhaltsleistungen als anrechenbare Einkünfte
Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden. Als anrechenbares Einkommen kommt praktisch nur Unterhalt in Betracht, den ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte zahlt '


woher stammt das??Finde ich leider nicht über google.de

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#19
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Ist nicht im Netz:


" Unterhaltsleistungen als anrechenbare Einkünfte
Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden. Als anrechenbares Einkommen kommt praktisch nur Unterhalt in Betracht, den ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte zahlt. Das Wirtschaftsgeld, das ein mit seinem (zweiten) Ehegatten zusammen lebender Elternteil als Bestandteil des Familienunterhalts erhält, ist kein Einkommen, da es treuhänderisch für die Zwecke der neuen Familie zu verwenden ist (Rn. 3/47). Zur Unterhaltspflicht in solchen Fällen vgl. Rn. 156. Zahlungen, die ein Elternteil von anderen, insbesondere seinen eigenen Eltern erhält, sind in der Regel freiwillige Leistungen Dritter und bei der Bemessung des Kindesunterhalts daher nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu Rn. 1/468 ff., 2/100 ff.). 148

Zwar umfasst der Ehegattenunterhalt nur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen der Kinder.389 Dies schließt aber nicht aus, dass ein Elternteil, der seinerseits Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind unterhaltspflichtig ist (so wohl auch Dose Rn. 1/479 ff.).390 Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von seinem Ehegatten als Unterhalt erhält (§§ 1361 I 1, 1578 I 1 BGB), kann höher sein als der Eigenbedarf, der ihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 BGB verbleiben muss. Dazu näher Rn. 149. Der Ehegattenunterhalt wird von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und besteht in der Regel in einer Quote des Einkommens, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und das um den Kindesunterhalt bereinigt ist (vgl. Rn. 4/188 ff., 372 ff.). Der notwendige oder angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Kind wird dagegen in festen Geldbeträgen ausgedrückt und beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 730,- € bzw. 840,- € gegenüber dem minderjährigen und 1000,- € gegenüber dem volljährigen Kind (vgl. unten Rn. 264 ff., 417 ff.).
Praktisch wird die Problematik, ob Ehegattenunterhalt zur Deckung des Kindesunterhalts herangezogen werden kann, in der Regel nur dann, wenn der Ehegattenunterhalt ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts berechnet worden ist, z.B. wenn der bedürftige Ehegatte Unterhalt nicht vom anderen Elternteil, sondern von seinem (zweiten) Ehegatten zu beanspruchen hat. Vgl. dazu Rn. 1/479. Zu Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil und zum Vorwegabzug des Kindesunterhalts vgl. unten Rn. 150 ff. 149

Ist der Vorwegabzug des Kindesunterhalts unterblieben, so hat der seinerseits unterhaltsberechtigte Elternteil, den gegenüber seinem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 II BGB trifft, alles Einkommen, das über seinem notwendigen Selbstbehalt von 730,- € bzw. von 840,- € liegt (vgl. DT A 5 I), für den Unterhalt des Kindes einzusetzen.391 Aber auch einem volljährigen Kind schuldet ein Elternteil, der seinerseits auf Ehegattenunterhalt angewiesen ist, Unterhalt, wenn ihm sein eigener angemessener Unterhalt bleibt (§ 1603 I BGB ).392 Denn der angemessene Bedarf im Sinne des § 1603 I BGB , der nach der Düsseldorfer Tabelle (A 5 II) und den meisten anderen Tabellen und Leitlinien 1000,- € beträgt (vgl. Rn. 417 f.), kann geringer sein als der eheangemessene Unterhalt im Sinne des § 1578 I 1 BGB . Die Bedarfsbeträge nach §§ 1361 I 1, 1578 I 1 BGB einerseits und nach § 1603 I BGB andererseits sind daher nicht identisch.393 Vgl. dazu unten Rn. 151, 272, 416 und 5/2 ff., 5, 16 f.


Beispiel: Die Mutter erhält von ihrem zweiten Ehemann 1300,- € Ehegattenunterhalt. Hiervon stehen für den Unterhalt des volljährigen studierenden Kindes aus erster Ehe 1300 - 1000 (angemessener Selbstbehalt) = 300,- € zur Verfügung. Ist der Vater leistungsunfähig, schuldet die Mutter 300,- € Kindesunterhalt.


Unterhalt ist daher anrechenbares Einkommen. Er ist insoweit für den Kindesunterhalt einzusetzen, als er die Selbstbehaltssätze gegenüber dem minderjährigen oder volljährigen Kind nach den Tabellen und Leitlinien übersteigt.
Auch der Aufstockungsunterhalt, den ein getrennt lebender oder geschiedener Elternteil bezieht, der nur über Erwerbseinkünfte verfügt, die seinen eheangemessenen Bedarf nicht decken, ist für den Kindesunterhalt heranzuziehen. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist von dem Erwerbseinkommen und dem Aufstockungsunterhalt auszugehen, soweit die Gesamteinkünfte die Selbstbehaltssätze übersteigen. Vgl. aber Rn. 150 ff.
In der Praxis spielt die Unterhaltspflicht des seinerseits unterhaltsberechtigten Ehegatten nur eine untergeordnete Rolle, wenn sich der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil des unterhaltsbedürftigen Kindes richtet. Wohnt das minderjährige Kind beim seinerseits unterhaltsberechtigten Ehegatten, haftet dieser ohnehin nicht auf Kindesunterhalt, weil er seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt (§ 1606 III 2 BGB ). 150

Probleme entstehen aber, wenn das minderjährige Kind bei einem Elternteil lebt, der selbst seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unterhaltspflichtig ist. Ähnliches gilt, wenn das Kind sich bei einem Dritten, z.B. in einer Pflegefamilie, aufhält oder wenn es nach Volljährigkeit bereits das Elternhaus verlassen hat. In all diesen Fällen wird die Problematik allerdings weitgehend entschärft, wenn der Kindesunterhalt - wie es abgesehen von Mangelfällen (Rn. 159 ff.) allgemeiner Übung entspricht - zunächst berechnet und vor Ermittlung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des beiden Berechtigten unterhaltspflichtigen Ehegatten abgezogen wird. Bei betreuungsbedürftigen minderjährigen Kindern muss das Einkommen des Pflichtigen ggf. auch um Betreuungskosten oder einen Betreuungsbonus bereinigt werden (vgl. Rn. 275). Der Vorwegabzug gilt nicht nur für den Unterhalt minderjähriger und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 II 2 BGB (so ausdrücklich B III der Düsseldorfer Tabelle), sondern bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen auch für den Unterhalt sonstiger volljähriger und daher nachrangiger Kinder (vgl. Rn. 416, 439). Der Unterhalt des nachrangigen volljährigen Kindes darf aber nur vom Einkommen des Pflichtigen abgesetzt werden, wenn dies nicht zu einem Missverhältnis zum Ehegattenunterhalt führt; dem berechtigten Ehegatten muss mindestens ein Unterhalt in Höhe des angemessenen Eigenbedarfs von 1000,- € nach der Düsseldorfer Tabelle (A 5 II) verbleiben (Rn. 152).394 Andernfalls - insbesondere, aber nicht nur im Mangelfall (Rn. 152) - muss zunächst der Ehegattenunterhalt berechnet werden; das volljährige Kind erhält also nur dann Unterhalt, wenn und soweit der andere Elternteil nach Zahlung des Ehegattenunterhalts noch leistungsfähig ist. 151

Wird der Kindesunterhalt vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abgezogen, zahlt allein dieser sowohl den Ehegatten- als auch den gesamten Kindesunterhalt. Durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom anrechnungsfähigen Einkommen vermindert sich jedoch der Ehegattenunterhalt. Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 4/188 ff. und unten die Beispiele Rn. 154 f.
Schwierigkeiten entstehen erst, wenn das Kind sich nicht an diese Berechnungsweise hält und trotz des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts seinerseits Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil geltend macht, der selbst Ehegattenunterhalt bezieht. Hat das Kind - sei es in Natur, sei es durch eine Geldrente - Unterhalt von dem zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichteten Elternteil erhalten, kann es den anderen Elternteil für die Vergangenheit nicht mehr in Anspruch nehmen. Durch den Vorwegabzug ist der Unterhaltsanspruch des Kindes bereits erfüllt. Denn bei einverständlicher Festlegung des Ehegattenunterhalts haben die Eltern stillschweigend vereinbart, dass der Kindesunterhalt allein durch den Ehegatten aufgebracht wird, der den gekürzten Ehegattenunterhalt zu zahlen hat. Bei Verurteilung zu Ehegattenunterhalt ersetzt das Urteil, das den Vorwegabzug des Kindesunterhalts anordnet, diese Vereinbarung. In jedem Fall erbringt der Elternteil, der entsprechend diesem Vertrag oder entsprechend dem Urteil den Kindesunterhalt sichergestellt hat, keine freiwillige Leistung, die nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen wäre (vgl. dazu Rn. 100).395 Für die Zukunft kann das Kind allerdings unabhängig von der Festlegung des Ehegattenunterhalts den anderen Elternteil in Anspruch nehmen. Es kann nach § 267 II BGB der Erfüllung seines Unterhaltsanspruchs durch den Elternteil widersprechen, der nach dem Gesetz nicht zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet ist.396
In einem Mangelfall kann die Unterhaltspflicht des seinerseits unterhaltsberechtigten Elternteils ohnehin nicht praktisch werden, da ihm bei einem minderjährigen oder einem privilegiert volljährigen Kind sein notwendiger, bei einem volljährigen Kind sein angemessener Selbstbehalt verbleiben muss. Dann findet zwischen dem gleichrangigen minderjährigen Kind (vgl. § 1609 II 1 BGB ) und dem Ehegatten eine Mangelverteilung statt; gegenüber dem volljährigen Kind setzt sich der Vorrang des Ehegattenunterhalts durch. Vgl. dazu Rn. 159 ff., 165, 429 ff. und 5/54 ff., 132. 152

Auch wenn der Ehegattenunterhalt tituliert ist, kann es auf die Frage ankommen, ob der Elternteil, der von seinem Ehegatten Unterhalt erhält, seinerseits zur Zahlung von Unterhalt an ein Kind herangezogen werden muss. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Kind erst nach dem Urteil oder dem Vergleich über den Ehegattenunterhalt geboren worden ist und dem gemäß sein Unterhaltsanspruch noch nicht berücksichtigt werden konnte. Ein Urteil, das die Eltern untereinander über den Ehegattenunterhalt erwirkt haben, bindet das unterhaltsberechtigte Kind nicht. Der Unterhalt ist so zu berechnen, als ob ein Titel nicht bestünde und über alle Ansprüche zugleich entschieden würde.397 Dem Verpflichteten muss es überlassen bleiben, durch eine Abänderungsklage den Titel an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Ist dies, insbesondere wegen der für den Schuldner weiterhin geltenden Sperrwirkung des § 323 III ZPO , nicht möglich, kann der titulierte Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Übergangszeit zwischen Eintritt des Abänderungsgrundes und Erhebung der Abänderungsklage in einem angemessenen Umfang bei der Berechnung des Kindesunterhalts als Schuld berücksichtigt werden.398 Vgl. dazu Rn. 228, 5/55. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Elternteil Aufstockungsunterhalt bezieht. Vgl. dazu das Beispiel Rn. 155. 153



Beispiel 1: Einkommen des Vaters (V) 2800,- €. Durch Urteil ist Ehegattenunterhalt der von V schwangeren Mutter (M) in Höhe von 1200,- € (3/7 von 2800) tituliert. Das Kind muss nach seiner Geburt wegen einer längeren, aber nicht dauernden Krankheit von M von einer Tante versorgt werden. Diese verlangt von den Eltern monatlich 400,- € für die Betreuung des Kindes. Das Kindergeld von 154,- € erhält der Vater (§ 64 III EStG ).
Allein V schuldet den nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern konkret berechneten Bedarf des Kindes von 400,- € (vgl. Rn. 317). Keine Verrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB . V muss es überlassen bleiben, den Ehegattenunterhalt durch Abänderungsklage auf den jetzt zutreffenden Betrag von 2800 - 400 × 3/7 = 1029,- € reduzieren zu lassen.
Lediglich für die Zeit zwischen Geburt des Kindes und Erhebung der Abänderungsklage kann eine Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes in Betracht kommen. Für diese Zeit ist zu rechnen:
Vergleichbares Einkommen des V: 2800 - 1200 (titulierter Ehegattenunterhalt) - 1000 (angemessener Eigenbedarf) = 600,- €. Vergleichbares Einkommen der M: 1200 - 1000 (angemessener Eigenbedarf) = 200,- €; vergleichbares Gesamteinkommen der Eltern 800,- €.
Unterhaltsanteil des V: 400 × 600 : 800 = 300,- € + 77,- € (anteiliges Kindergeld) = 377,- €.
Unterhaltsanteil der M: 400 × 200 : 800 = 100,- € - 77,- € (anteiliges Kindergeld) = 23,- €.
Zur Berechnung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes bei Barunterhaltspflicht beider Elternteile vgl. Rn. 289 ff., zur Kindergeldverrechnung Rn. 504.

154

Beispiel 2: Einkommen des Vaters (V) 2800,- €, Einkommen der wegen Krankheit nur beschränkt arbeitsfähigen Mutter (M) 700,- €. Durch Urteil titulierter Aufstockungsunterhalt nach der Differenzmethode 2800 - 700 × 3/7 = 900,- €.
Der volljährige, in einer eigenen Wohnung lebende Sohn, der bislang wegen des Wehrdienstes nicht unterhaltsbedürftig war, verlangt nunmehr Unterhalt von 600,- € nach der Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. 7. 2003 (A 7 II). M bezieht das Kindergeld von 154,- €. V zahlt den gesamten Kindesunterhalt von 600 - 77 (Kindergeldanteil) = 523,- €. Zur Verrechnung des Kindergeldes beim volljährigen Kind vgl. Rn. 356, 513, 515.
Der Unterhalt der M ist auf 2800 - 600 - 700 × 3/7 = 643,- € zu kürzen, ggf. im Wege der Abänderungsklage. M verfügt zusammen mit dem Unterhalt über ein Einkommen von 700 + 643 = 1343,- € und damit über mehr als über den angemessenen Eigenbedarf von 1000,- € gegenüber dem volljährigen Kind, so dass der Kindesunterhalt vom Einkommen des V vorweg abgezogen werden kann (vgl. Rn. 151).
Berechnung des Kindesunterhalts für die Übergangszeit zwischen Ende des Wehrdienstes und Erhebung der Abänderungsklage (Berücksichtigung des titulierten Aufstockungsunterhalts als Schuld; vgl. oben Rn. 153).
Vergleichbares Einkommen des V: 2800 - 900 (titulierter Aufstockungsunterhalt) - 1000 (angemessener Eigenbedarf) = 900,- €. Vergleichbares Einkommen der M: 700 + 900 - 1000 = 600,- €. Vergleichbares Einkommen beider Eltern: 1500,- €.
Unterhaltsanteil des V: 600 × 900 : 1500 = 360 - 77 (Kindergeldanteil) = 283,- €.
Unterhaltsanteil der M: 600 × 600 : 1500 = 240 + 77 (Kindergeldanteil) = 317,- €.

155

Übernimmt ein unterhaltspflichtiger wiederverheirateter Elternteil in der neuen Ehe die Haushaltsführung und bezieht er von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 BGB ) Wirtschaftsgeld (Rn. 3/46 ff.), ist dieses nicht für den Kindesunterhalt heranzuziehen. Jedoch kann der notwendige, ggf. auch der angemessene Eigenbedarf (§ 1603 I, II BGB ) durch den Familienunterhalt gedeckt sein. Dann ist der Ehegatte, der dem Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist, gehalten, aus dem Ertrag einer Nebentätigkeit dessen Unterhaltsanspruch zu befriedigen, ohne sich auf den Selbstbehalt berufen zu können.399 Im Übrigen muss auf die Ausführungen zur sog. Hausmannsrechtsprechung verwiesen werden. Vgl. dazu Rn. 172 ff. 156

Ein wiederverheirateter Elternteil kann jedoch für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtig sein, wenn er sich von seinem zweiten Ehegatten getrennt hat oder von ihm geschieden ist und von ihm Ehegattenunterhalt erhält. Der Unterhalt ist anrechenbares Einkommen. Dem Elternteil muss aber gegenüber dem minderjährigen und dem privilegiert volljährigen Kind der notwendige, gegenüber dem sonstigen volljährigen Kind der angemessene Unterhalt verbleiben. Vgl. dazu oben Rn. 149 und das dortige Beispiel. "




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