Unterhaltsberechnung, fiktive Einkommen

10. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Jumpel
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 17x hilfreich)
Unterhaltsberechnung, fiktive Einkommen

Hallo Leute,

ich hatte in den letzten Monaten zwei Schreiben vom Anwalt meiner Ex, wegen KU, erhalten.
Darin wurde ich aufgefordert Unterhalt nach Stufe x zu zahlen.

Da nach meiner Berechnung die geforderte Stufe um 2 Stufen zu hoch ausgelegt war reagierte ich nicht auf diese Forderung. War auch nicht dargelegt wie er darauf kam. Wir hatte letztes Jahr einen statischen Vergleich geschlossen.

Nach meiner Berechnung, zum Einkommen vom letzten Jahr, machte die Änderung, gemäß Düsseldorfer Tabelle 2010, zum stat. Vergleich nur 15,- € aus und lag damit unter der 10% Abänderungshürde.
1. Frage: Liege ich damit Falsch? Kann ich mich weiter darauf berufen?

Nach dem mein Sohn diesen Monat in eine neue Altersgruppe über gegangen ist, hatte ich dem Anwalt angeboten, Unterhalt entsprechende Düsseldorfer Tabelle 2010, nach der von mir berechneten Stufe zu zahlen.
In der Antwort des Anwalts kam heraus das er wohl schon einen gerichtlichen Antrag gestellt hat, liegt mir aber noch nicht vor.
Aus der Antwort geht weiter hervor das er, die von ihm berechnete Höherstufung um zwei Stufen, mit fiktiven Einkünften aufgefüllt hat.
So mit einer angeblichen Einkommenssteuerrückerstattung, da ein Einkommenssteuerbescheid in Auskunftszeitraum nicht ergangen ist.
2. Frage: Wie soll das denn funktionieren? Ich bin nicht verpflichtet überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Was er sonst noch (fiktiv) angerechnet oder nicht anerkannt hat bleibt erstmal offen, bis mir der Antrag vorliegt.
Ich suche aber schon nach Argumenten um den Antrag abschmettern zu können, ohne gleich selber einen Anwalt bemühen zu müssen.

Bitte nur nachvollziehbere Argumente!

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus,
mit freundlichen Grüßen

Jumpel

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jumpel
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 17x hilfreich)

Auch Camper,

ob ich eine Einkommenssteuererklärung mache oder nicht sei doch erstmal dahin gestellt.

Wenn ich keine Freibeträge in der Lohnsteuerkarte eingetragen habe, brauche ich keine zu machen, bzw. habe 2 Jahre Zeit eine zuerstellen.
Somit kann man es steuern ob ein Einkommensbescheid im Auskunftszeitraum ergeht und so zusätzliche Einkommen anrechenbar sind.

Wenn ich "so" keine gemacht habe, kann man doch auch nichts als fiktiv anrechnen.

Oder?


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Jumpel,

quote:
Nach meiner Berechnung, zum Einkommen vom letzten Jahr, machte die Änderung, gemäß Düsseldorfer Tabelle 2010, zum stat. Vergleich nur 15,- € aus und lag damit unter der 10% Abänderungshürde.


Das würde ich auch so sehen wollen.

Nur:

quote:
So mit einer angeblichen Einkommenssteuerrückerstattung, da ein Einkommenssteuerbescheid in Auskunftszeitraum nicht ergangen ist.


Der Steuerbescheid ist mit maßgeblich zur Berechnung. Gibts du keinen ab, muss wohl fiktiv gerechnet werden und o.g. Aussage wäre hinfällig.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
Ich suche aber schon nach Argumenten um den Antrag abschmettern zu können, ohne gleich selber einen Anwalt bemühen zu müssen.

Das wird nicht funktionieren, da für Unterhaltsverfahren Anwaltszwang gilt.
quote:
Bitte nur nachvollziehbere Argumente!

Bitte schön



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
Wenn ich keine Freibeträge in der Lohnsteuerkarte eingetragen habe, brauche ich keine zu machen, bzw. habe 2 Jahre Zeit eine zuerstellen.

Das hat mit Einträgen auf der Karte nichts zu tun. Es kommt darauf an, ob du verpflichtest bist, eine abzugeben oder nicht. Dies teilt das FA mit. Wenn keine solche Verpflichtung vorliegt, hast du zwei Jahre Zeit, das ist richtig, ansonsten gilt der 31.05. des Folgejahres als Frist. Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag kann diese Frist bis zum 30.09. des Folgejahres verlängert werden.
Zitat:
Somit kann man es steuern ob ein Einkommensbescheid im Auskunftszeitraum ergeht und so zusätzliche Einkommen anrechenbar sind. Wenn ich "so" keine gemacht habe, kann man doch auch nichts als fiktiv anrechnen.

Oh doch, das kann man. Du bist als Unterhaltspflichtiger nämlich gehalten, alles zu tun, um den entsprechenden Unterhalt zahlen zu können. Dazu zählt eben auch das Ausnutzen steuerlicher Vorteile.


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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."



-- Editiert am 11.04.2010 13:52

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Jumpel!

Zu deiner Frage 1:
Die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung, im Regelfall mindestens 10% des titulierten Unterhaltes, gilt nur bei gerichtlichen ENTSCHEIDUNGEN (z.B. Urteil, Beschluss). Bei einem gerichtlichen Vergleich gibt es sie nicht.

zu deiner Frage 2:
Du bist unterhaltsrechtlich gehalten dein Einkommen nicht ohne sachlichen Grund zu reduzieren, der klassische Fall ist die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse, für die Nichtabgabe einer Steuererklärung gilt jedoch das gleiche. Wenn du die Steuererklärung nicht abgibst, wird man dir den Betrag fiktiv anrechnen.

Davon unabhängig beträgt die Frist zur Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung 4 und nicht 2 Jahre.

Deine Idee dich selbst zu verteidigen wird leider nicht funktionieren, da bei Unterhaltsverfahren ein Anwaltszwang eingeführt wurde.

Grüße, Borion

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