Unterhaltsberechnung - Was zählt noch zu berufsbedingten Aufwendungen außer der Weg zur Arbeit?

12. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sven36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsberechnung - Was zählt noch zu berufsbedingten Aufwendungen außer der Weg zur Arbeit?

Hallo Forum,

ich habe aus einer Affäre ein Kind. Muss nun also mindestens 3 Jahre BU zahlen. Nun kommt der RA der KM auf mich zu und fordert Auskunft über mein Einkommen. Soll ich ihm diese einfach zukommen lassen oder ist es sinnvoll, dies zuerst mit meinem Anwalt zu besprechen. Ich hatte bis jetzt gedacht den gegnerischen Anwalt erst mal rechnen zu lassen und damit dann evt. zu einem eigenen Anwalt zu gehen.
Jetzt habe ich aber beim Erfassen der berufsbedingten Aufwendungen und Verbindlichkeiten ein paar Fragen.
1. Ich arbeite als EDV-Berater in Softwareprojekten. Dies ist mit viel Reisetätigkeit verbunden die ich mit meinem Privat PKW absolviere.
Der PKW hat jetzt aber schon 210.000 km gelaufen in 6,5 Jahren, ist also bald fällig. Sollte ich nun unbedingt vor Berrechnung noch einen neuen Wagen kaufen und würde dies überhaupt anerkannt oder kann ich die Kosten auch so geltend machen?
2. Eine weitere Frage ist ob ich umstandsbedingten Mehrbedarf geltend machen kann, da ich nun aus meinem 1 Zimmer Appartment ausziehen muss und eine größere Wohnung brauche.
3. Was zählt noch zu berufsbedingten Aufwendungen ausser der Weg zur Arbeit? (Weiterbildung?)
4. Wird mein überzogener Dispo auch mitgerrechnet oder muss ich ihn erst in einen Kredit umwandeln?
5. Welche Änderungen würden sich ergeben wenn ich meine langjährige Lebensgefährtin heiraten würde, die zur Zeit ALG2 Bezieherin ist.
6. wie sieht es mit neu abgeschlossen Rentenversicherungen aus (Riester Rente, Rentenfonds, Berufsunfähigkeitsversicherungen), da ich bis jetzt noch nichts dergleichen abgeschlossen hatte?
Will im Alter nicht von der gesetzl. Rente leben müssen!
7. Kennt ihr einen guten Anwalt für Familienrecht im Raum Bonn?


Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Schon mal vielen Dank für die Antworten.

Grüße
Sven

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7 Antworten
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#1
 Von 
sonne2005
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Sven,

ich kann dir nicht deine Fragen gezielt beantworten, aber ich gebe dir einen Rat, nimm dir einen Anwalt, ggf. lass einen Vaterschaftstest machen.

Du musst den KU und BU zahlen, wenn sich die Gesetzeslage ändert, dann ggf. über die 3Jahr hinaus. Daher würde ich dir empfehlen die Sache noch per Gericht klären zu lassen. Den BU zahlst du nur dann, wenn die Frau bedürftig ist. Kennst du die Vermögenssituation deiner Affäre? Wenn nicht, solltest du dies vorher in Erfahrung bringen. Die Schulden die vor der Geburt des Kindes vorhanden waren, werden mit einbezogen, alles was danach kommt ist unrelevant.

Ich denke wenn du deine langjährige Lebensgefährtin heiraten würdest, müsstest du für sie aufkommen, aber da bin ich mir nicht sicher. Ich weis aber, dass in der Richtung eine Änderung geplant ist, das das Kind an erster Stelle steht.

Ich hoffe ich habe dir ein Stück weiterhelfen können.

LG Sonne

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#2
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo und willkommen Sven,
da du über eine Riesterrente und eine Heirat mit einer ALG II Empfängerin nachdenkst, um den BU zu schmälern, würde mich als erstes interessieren, wieviel dein mtl. Netto ( inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen Vorjahr und sonstige geldwerte Vorteile, wie z.B. Spesen, die die "normalen" Kosten übersteigen ) überhaupt beträgt.

Ansonsten lassen sich deine Fragen mit wenigen Ausnahmen nicht so pauschal beantworten.
Eine Ausnhame: Heiratest du deine Freundin, ist diese vorrangig der Kindesmutter unterhaltsberechtigt. Allerdings nur, sofern du nicht ohnehin schon alle befriedigenkannst, ohne unter deinen Selbstbehalt von DERZEIT 1000 EU gegenüber der Kindesmutter zu rutschen. Allerdings fällt dann u.U. auch ihr ALG II weg. Müsste er aber eigentlich jetzt schon, sofern ihr zusammenlebt und du über entsprechendes Einkommen verfügst.

Den Umzug in eine größere Wohnung wirst du u.U. begründen müssen. Auch hier kommt es darauf an, ob dem Richter die künftige Miete "angemessen" erscheint oder nicht. Ebenso verhält es sich bei der Altersvorsorge.
Auch bei erhöhten berufsbedingten Kosten wirst du darauf hoffen müssen, dass das Gericht dies genauso sieht, wie du. Wenn aber der neue Wagen eh fällig ist, würde ich auf jeden Fall JETZT einen kaufen. Tust du dies erst nach Erstellung eines Titels, musst du erst Abänderungsklage stellen, die wieder Geld kostet und meist langwierig ist.
Ob- und wieviel letztlich angerechnet wird, kann dir vorher niemand ganz genau sagen. Der Staat wird aber stehts darauf bedacht sein, möglichst viel auf dich abzuschieben, statt selber zahlen zu müssen.
Der überzogene Dispo wird i.d.R. angerechnet. Die Frage ist nur, mit wieviel, da hier ja kein fester mtl. Betrag als Abzahlungssumme eingerechnet werden kann.

Ob du nun schon jetzt oder erst später einen Anwalt konsultiert, bleibt sich eigentlich gleich. Um aber nicht unnötig viel Zeit ins Land gehen zu lassen und eine unbeeinflusste Meinung deines nwaltes zu bekommen, würde ich dies schon jetzt tun.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sven36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die schnellen Antworten.
Es stehen ungefähr 2600,- Euro Netto zur Verteilung.
Das mit der Vorrangigkeit der Ehefrau vor der Kindesmutter habe ich leider nicht ganz verstanden. Und in welcher Höhe wird in einem solchen Fall Unterhalt für die Ehefrau berücksichtigt?
Eine weitere Frage hätte ich noch. Zur Zeit bin ich privat krankenversichert mit einer Selbstbeteiligung von 700 Euro. Ich würde jetzt aber gerne in einen Tarif ohne Selbstbeteiligung wechseln, da ich ja in Zukunft nicht mehr so flüssig sein werde. Kann ich diesen neuen Tarif bei der Berrechnung berücksichtigt lassen oder werden einfach die alten Tarife gemäß Einkommensbescheinigung gerechnet.

Gruß
Sven

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo,

warum probierst du es nicht auch mal dort?

http://www.123recht.net/fea/


Dein Problem scheint komplext zu sein. Bei der Berechnung des bevorstehenden Unterhalts kann dein Anwalt behilflich sein.

Letztendlich wird der Gegenanwalt mehr aus dir herausholen wollen, als dein Anwalt abzuwehren vermag.

Gruß Stern

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo Sven,
eines sollte dir klar sein: Es gibt im Familienrecht kein "muss" sondern lediglich ein "kann".
Du bist in fast allen Fragen vom zuständigen Gericht und seinem Wohlwollen dir gegenüber abhängig, sofern ihr euch nicht untereinander einigen könnt.
Wichtig für eine Entscheidung ist auch, ob die Kindesmutter durch eine Anrechnung wieder bedürftig werden würde oder nicht. D.h. im Klartext: Der Richter wird dir u.U. GAR NICHTS anrechnen, wenn ansonsten der Staat für die Mutter aufkommen muss.

Ansonsten gilt: Die Beiträge für die PKV sind abzuziehen, sofern du über der Beitragsbemessungsgrenze liegst. Ob nun ein Super-Luxustarif in Abzug gebracht werden kann, möchte ich bezweifeln.

In den 2600 EU sind Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten?
Dann müsstest du lt. Düsseldorfer Tabelle erstmal 222 EU Kindesunterhalt zahlen.

Wieviel der Mutter jetzt an BU zusteht, hängt nicht zuletzt davon ab, wieviel sie vor der Geburt verdient hat. Je weniger, desto besser für dich, denn im schlimmsten Falle musst du ihr ihr letztes Nettogehalt zahlen, sofern du dadurch nicht unter den Selbstbehalt rutscht.

Deine potenziell künftige Ehefrau ist der Kindesmutter vorrangig unterhaltsberechtigt. D.h. sofern du nicht in der Lage bist, alle berechtigten Personen zu unterhalten, bekommt erstmal die Ehefrau den ihr zustehenden Teil. Das sind rund 535 EU bei nicht erwerbstätigen. ( OLG abhängig )
Was danach über (derzeit) 1000 EU Selbstbehalt noch übrigbleibt, kann an die Kindesmutter gezahlt werden.
Vorher wird in jedem Falle der Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sven36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein weiterer Sachverhalt der mich beschäftigt ist die Sache mit dem titulieren.
Kann mich ein titulierter Unterhaltstitel vor einer Verlängerung der Unterhaltsdauer wegen Gesetzesänderung BVfG ( 3 Jahre) bewahren? Und geht es automatisch vor Gericht oder können sich die Parteien auch ohne Verfahren einigen.
Und könnte mir eine einvernehmliche Einigung zum Nachteil geraten und es daher sinnvoller sein den Titel titulieren zu lassen?
Puuh, so viele Fragen.
Schonmal vielen Dank für die Antworten

Gruß
Sven

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Nein, ein titulierter Unterhaltstitel kann dich nicht vor einer Unterhaltsverlängerung bewahren.
Denn, die KM kann auf Verlängerung der Unterhaltszahlung
k l a g e n .

Natürlich können sich Parteien untereinander außergerichtlich einigen - immer.

Eine einvernehmliche Einigung kann dir natürlich zum Nachteil geraten (über den Tisch gezogen), wenn du hinterher merkst, dass die Berechnungen zu deinem Nachteil waren.

-- Editiert von stern0190 am 12.04.2005 20:15:38

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