Hallo,
nach der Scheidung habe ich das "Ehehaus" per Notarvertrag (inkl. allen darauf lastenden Schulden) übernommen. Es handelt sich um eine 6ZKB-Wohnung.
Nun geht es um die Berechnung des Kindesunterhalts: Muss ich mir als Wohnwert eine mögliche Miete für das ganze Haus anrechnen lassen? Oder bezieht sich der Wohnwert auf eine meinen Verhältnissen (nun Alleinstehend) angemessene Miete für eine 3-ZKB-Wohnung? (OLG Zweibrücken)
Mit herzlichem Dank für konstruktive Antworten.
Rechtsuchender
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Unterhaltsberechnung - Wohnwert der Immobilie
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Rechtsuchender,
da das Haus nun dir allein gehört, gelten nicht mehr die "Regeln" des Trennungsunterhaltes: Wohnwert abzgl. Abtragungen. Es gilt der sogenannte Nacheheliche Unterhalt: Unterhaltzahlungen nach Abzug der "Verpflichtungen", die aus der Ehe stammen (keine Wohnwertanrechnung). Es sei denn, ihr habt im Notarvertrag etwas anderes festgelegt, dann gelten natürlich diese Regeln!
Gruß
lorelei
Hallo Lorelei,
vielen Dank für die Antwort. Aber es geht doch hier um Kindesunterhalt, nicht um nachehelichen Unterhalt. Und da muss doch wohl der Wohnwert der übernommenen Immobilie zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet werden. Für mich geht es um die Frage, ob ich ihn mir für das ganze Haus (6ZKB) oder nur für eine meinen Verhältnissen angemessene Wohnung (3ZKB) anrechnen lassen muss. Bitte um Präzisierung.
Viele Grüße
Rechtsuchender
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Hallo Rechtsuchender,
für Präzisierungen sind Anwälte und Gerichte zuständig, wir hier sind alle nur Laien.
Beim KU wird errechnet sich der Wohnwert der Immo nach dem zu erzielenden Mietpreis auf dem freien Markt. Und zwar für das ganze Haus, da du auch das ganze Haus bewohnst. Würdest du einen Teil vermietet haben, würde nur der Wohnwert deiner Wohnung rechnen, allerdings wäre die Mieteinnahme eine weitere Einnahme, die dem Einkommen hinzugerechnet wird. Bleibt also gehoppt wie gesprungen.
Insofern hat lorelei also Recht. Es gelten beim KU die Maßstäbe des nachehelichen Unterhaltes. Beim Trennungsunterhalt würde das gelten, was du anführst.
Hallo Reike,
vielen Dank für den Beitrag. Du hast mir sehr geholfen.
Viele Grüße
Rechtsuchender
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Gern geschehen.
Hallo,
wichtig in diesem Zusammenhang ist, ob es sich um eine Mangelfallberechnung handelt oder nicht.
Ein Wohnvorteil einer selbstgenutzten Immobilie wird nur im Falle einer Mangelfallberechnung angesetzt, ansonsten ist Größe und Wert der Immobilie egal.
Sollten allerdings Mieteinnahmen erzielt werden, so gelten diese als Einnahmen und sind unterhaltsrelevant!
Gruß an alle!
Mami 05 - wie kommst du auf diese Idee?
Aus den süddeutschen Leitlinien:
5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
ja, Du hast recht. sorry.
Ich hatte das verwechselt mit dem Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit neuem Partner. Die daraus resultierende Erpsarnis ist nur im Mangelfall berücksichtigungsfähig.
Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie ist in der Tat wie Einkommen anzusehen.
Gruß
Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Allerdings lese ich unter www.mein-recht.de:
Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Ehegatte in der vorher gemeinsamen Ehewohnung zurückbleibt, die für ihn allein eigentlich zu groß ist. In diesem Fall ist nicht der objektive Mietwert zugrunde zu legen, sondern nur der jetzt für die Verhältnisse des zurückbleibenden Ehegatten angemessene Mietwert.
Also muss wohl in meinem Fall auch nach der Scheidung bei der Berechnung des Kindesunterhalts der Mietwert einer 3ZKB-Wohnung zugrunde gelegt werden?
Viele Grüße
Rechtsuchender
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