Meine Ex-Frau und ich wurden im November 2021 rechtskräftig geschieden. In Bezug auf den gemeinsamen Sohn Jan, geb. im Jahr 2009, wurde das paritätische Wechselmodel vereinbart. Der volljährige Sohn Björn, geb. im Jahr 2003, hatte den Wunsch geäußert, ebenfalls diese Wohnform auszuüben. Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden.
Es wurde vereinbart, dass ich meiner Ex-Frau 520 Euro nachehelichen Unterhalt über vier Jahre zahle. Die Zahlung wurde als Einmalzahlung in Höhe von 24.960 Euro gezahlt. In die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes wurde der Kindesunterhalt nicht einbezogen, da wir ja das paritätische Wechselmodell vereinbart hatten.
Meine Ex-Frau und mir und unseren Söhnen zum Jahreswechsel 2021/2022 mittgeteilt,
dass sie sich entschieden habe, dauerhaft in ihre Heimatstadt Münster zu ziehen. Dies wird zum 1. November 2022 vollzogen. Ich werde in Flensburg bleiben. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Vereinbarung notwendig geworden, welche ab dem 1. November 2022 Gültigkeit haben soll.
Der gemeinsame Sohn Jan lebt nun im Residenzmodell bei mir in Flensburg. Björn hat erklärt, dies ebenfalls zu wünschen. Meine Ex-Frau und ich sind damit einverstanden. Das gemeinsame Sorgerecht für Jan bleibt bestehen.
Nun sind wir uns uneins über die Berechnung des Kindesunterhaltes. Nach Ansicht meiner Frau muss der nacheheliche Unterhalt nicht in die Berechnung des Unterhaltes einbezogen werden, den sie den Kindern schuldet.
Meine Ansicht ist eine andere: Der Kindesunterhalt wurde nicht in die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes einberechnet (da ich von einem fortgesetzten Wechselmodell ausging). Ich fände es daher richtig, bei meiner Frau 520 Euro als zusätzliches Einkommen zum unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und bei mir entsprechend 520 Euro abzuziehen. Auf diese Weise würde der Unterhalt, den meine Frau den Kindern zu zahlen hätte, höher ausfallen.
Wie ist die Rechtslage? Bitte gern die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen aufführen, bzw. entsprechende Urteile zitieren. Das wäre sehr nett!
Vielen Dank
Unterhaltsberechnung nach Änderung der Umgangsregelung (Wechselmodell -> Residenzmodell)
Notfall oder generelle Fragen?
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Im Falle der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 BGB muß ein Elternteil auch Unterhaltszahlungen, die ihm zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs gewährt werden, gleichmäßig zu seinem und der Kinder Unterhalt verwenden. (BGH, Urteil vom 23. 1. 1980 - IV ZR 2/78)
Außerhalb eines Mangelfalls dürfte es eher unrealistisch sein. Zudem sind die Stufen der DDT 400 € bereinigt Netto auseinander. Die Berücksichtigung des Ehegattenunterhaltes macht damit am Ende vielleicht 30 € Kindesunterhalt aus. Auf diese Auseinandersetzung kann man gut und gerne verzichten.
Für das volljährige Kind sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, auch der Vater.
Vielen herzlichen Dank! Das ist schon mal sehr hilfreich. Ist die Tatsache, dass das Urteil vor über 40 Jahren gefällt wurde, von Belang? Seitdem haben sich ja viele Gesetze im Familienrecht geändert.
ZitatBGH, Urteil vom 23. 1. 1980 - IV ZR 2/78) :
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Die Textfassung zur gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist seit 1896 bis heute nahezu wortgleich.ZitatSeitdem haben sich ja viele Gesetze im Familienrecht geändert. :
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