Unterhaltsberechnung und Titel

22. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.08.2019 12:40:51
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsberechnung und Titel

Hallo zusammen,
ich habe im März 2001 die Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt unterschrieben.

Darin ist festgelegt dass ich ab 01.02.2001 mtl. 114 v.H. des jeweiligen Regelbetrags der 1. Altersstufe nach §1 RBVO
ab 01.09.2005 ------- 2.
ab 01.09.2011 ------- 3.
zu zahlen habe.
Dann noch dass das Kindergeld nicht in der Höhe angerechnet wird, in welcher der titulierte Unterhalt
135,0 v.H. des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet (was auch immer das heisst).



Mit Schreiben vom 09.07.2003 änderten sich die zu zahlenden Unterhaltsbeträge ab 01.07.2003 wie folgt:

135% der Regelbetrag-Verordnung in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 192,- Euro
2. Altersstufe (6-11 Jahre) 249,- Euro
3. Altersstufe (12-17 Jahre) 307,- Euro

Mein Sohn ist mittlerweile 16 Jahre alt (geboren 1999) und ich zahle derzeit 362,- Euro Unterhalt mtl.


Da sich ja die Düsseldorfer Tabelle wieder mal ändert und ich keine Ahnung habe was ich jetzt eigentlich zahlen muss,
wende ich mich an euch.

Weiterhin bin ich neu verheiratet und habe eine 1,5 Jahre alte Tochter (falls das eine Rolle spielen sollte in der Berechnung).

Mein Nettoeinkommen in StKl 4 waren bisher ca 2350 Euro, davon gingen direkt nochmal 150,- Euro weg für die betriebliche Altersvorsorge. Ausgezahlt wurden dann 2200,- Euro.

Seit Juni 2015 bin ich in StKl 3 und habe dann ca. 2700,- Euro netto und auch hier wieder 150,- Vorsorge. Auszahlung
ca. 2550,- Euro


Kann mir jemand erklären was ich denn nun ab 01.01.16 zahlen muss ?! Bin ich überhaupt an die DDT gebunden?
Wie sieht es aus wenn mein Sohn 18 wird!?

Ich bitte euch um Hilfe!

Besten Dank im Voraus schonmal !

LG



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Aber gerne helfen wir doch. Wobei ich jetzt nicht alle Fragen beantworte, sondern nur den Einstieg gebe.

Solange der Titel existiert, muss er auch bedient werden. Allerdings haben sich ja die Verhältnisse geändert. Du hast ein weiteres Kind. Das kann Einfluss auf die Zahlungen für das erste Kind haben, wenn seinerzeit hochgestuft wurde, weil Du nur für eine Person unterhaltspflichtig bist.

Ob sich insoweit die Verhältnisse geändert haben, das ist einfach selbst festzustellen. Du nimmst Dein Jahres-Nettoeinkommen, bereinigst es (ob die Betriebsrente voll abziehbar ist, da bin ich im Augenblick unsicher), aber jedenfalls um die berufsbedingten Aufwendungen. Und dann schaust Du mal in die Düsseldorfer Tabelle und liest den Betrag ab, den Du zahlen musst. Davon ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. So, das ist der Status von jetzt.

Wenn Du zu viel zahlst, dann müsstest Du Dich um Abänderung des Titels bemühen, das geht, sofern Einverständnis mit der Gegenseite besteht, gratis beim Jugendamt, ansonsten ist eine Klage angesagt.

Ab 18 ändert sich einiges. Da wird immer das Kindergeld voll angerechnet. Deine Zahlungsverpflichtung reduziert sich also auf jeden Fall. Zusätzlich ist die Mutter dann auch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wobei letzteres, wenn das Kind bei ihr lebt, auch in Naturalien erfolgen kann. Aber eine Rechnungsgröße ist es zunächst einmal.

Hier gilt also auch wieder: neu rechnen, wenn keine Einigkeit erzielt wird, klagen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)


Als zusätzliche Altersvorsorge (zusätzlich zur gesetztlichen Rentenversicherung) sind 4% vom Brutto(!)Einkommen im Regelfall abzugsfähig.
Bei einem Netto von 2700€ (bei StKl. 3) dürfte das Brutto bai ca. 4000€ liegen, weshalb 150€ für eine betriebliche Altersvorsorge im grünen Bereich sind.
Bereinigtes Netto-Einkommen also 2700€ minus 5% berufsbedingte Aufwensungen minus 150€ Altersvorsorge macht 2415€.
Das entspricht Stufe 4 der DüDo-Tabelle.
Wenn Sie außer den beiden Kindern niemand sonst unterhalten müssen bleibt es bei Stufe 4. Stufe 4 der DüDo-Tabelle 2016-er Fassung entspricht 516€, davon wird das halbe Kindergeld (2016: 95€) abgezogen, bleiben 421€ Unterhalt für das 16jährige Kind.
Wenn Sie außer den beiden Kindern allerdings noch Ihre neue Frau unterhalten müssen (weil Sie z.B. wegen des kleinen Kindes nicht arbeitet und das Elterngeld schon ausgelaufen ist) dann geht es runter auf Stufe 3. Stufe 3 der DüDo-Tabelle 2016-er Fassung entspricht 495€, davon wird das halbe Kindergeld (2016: 95€) abgezogen, bleiben 400€ Unterhalt für das 16jährige Kind.
Sie zahlen also derzeit wohl zu wenig.

Ab dem 18 Geburtstag müsste ganz neu gerechnet werden, da dann auch das Einkommen der Mutter eine Rolle spielt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Markus,

Du hast da einen alten Titel nach der Regelbedarfsverordnung. Die gibt es seit 2008 nicht mehr. Der Titel hätte längst auf den aktuellen Mindestbedarf nach § 1612a BGB umgerechnet werden müssen.

Bist Du in Kontakt mit der Kindesmutter? Frag mal beim zuständigen Jugendamt, ob die bereit sind bei der Aktualisierung des Unterhaltsbetrages zu helfen. Oftmals aber eher nicht, weil die nur im Namen des Kindes aktiv werden.

Aktuell dürfte der Unterhaltsbedarf bei 414€ liegen. Wenn Kind volljährig wird, ist auch die Mutter barunterhaltspflichtig. Daher kann man dazu jetzt nichts sagen.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

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