Unterhaltsberechtigung und Betreuungsbeiträge für Kindertagesstätte

30. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Obelisk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhaltsberechtigung und Betreuungsbeiträge für Kindertagesstätte

Zuerst einmal Danke, dass meine Themenformulierung zum Lesen anregt :-)

Hoffentlich auch zum Antworten.... :-)

Betreuungsentgelte werden ja nicht nur einkommensspezifisch gestaffelt sondern sehr oft auch nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten.

Wenn nun in einer Satzung steht:

Die Betreuungsgebühren werden entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder
ermäßigt.


...dann assoziiere ich damit, dass sich die tatsächliche Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder auf die Berechnung auszuwirken hat.

Mit dem nachfolgenden Satz

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird jedes im Haushalt lebende Kind als
unterhaltsberechtigt angesehen.


verbinde ich persönlich, dass es ja auch um Kinder geht, die nicht leiblichen Ursprunges sind aber im Haushalt einer Personenfürsorgepflicht unterliegen.

Kann man mit dieser Satzungskonstellation die nicht im Haushalt lebenden Kinder (beispielsweise bei der Mutter wohnend), die aber sehr wohl einen Unterhaltsanspruch haben und der auch erfüllt wurde, aus der Berechnung der Kita-Kosten ausschließen?

Vielen Dank für Eure Betrachtungen der Sachlage :-)

Obelisk

-- Editier von Obelisk am 30.01.2016 15:39

-- Editier von Obelisk am 30.01.2016 15:40

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Es ist immer schwierig, einige Brocken aus einer Satzung so auszufüllen, dass es auch im Gesamtkonzept passt. Ich versuche es trotzdem. Wir haben hier zwei Komponenten. Einmal die der Unterhaltszahler, und dann die der im Haushalt lebenden Kinder, wobei bei letzterem mit einer unwiderlegbaren Vermutung gearbeitet wird.

Zum 1. Satz: K1 lebt bei der Mutter. Mutter zahlt an K2, welches beim Vater lebt, Unterhalt. Oder zahlt keinen Unterhalt, weil sie es nicht kann. Wenn sie es unverschuldet nicht kann, ist das Kind K2 eigentlich gegenüber der Mutter nicht unterhaltsberechtigt, es sei denn es existiert ein Titel. Du merkst schon, dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist schon schwer auszufüllen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Betreiber der Kita berechtigt und auch juristisch in der Lage ist, das zu klären. Gemeint ist wohl sinngemäß: "Die Höhe des Beitrages ist von der Anzahl der Kinder abhängig, für die der Vertragspartner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob der dieser Verpflichtung nachkommen kann/dieser Verpflichtung nachkommt." Andernfalls müsste ja auch eine monatliche Überprüfung stattfinden. Das funktioniert ja gar nicht, und ist wohl auch nicht gewollt.

Zum 2. Satz: Hier wird auf den Haushalt abgestellt, wie ich schon weiter oben schrieb, mit einer unwiderlegbaren Vermutung. Man will in die Einzelprüfung erst gehen, wenn das neben dem Kita-Kind im Haushalt lebende Kind über 18 ist. Dieser Satz hat also letztlich (bzw. soll es haben) eine klarstellende Funktion. Wobei mir nicht klar ist, ob da auch die im Haushalt lebenden fremden Kinder gemeint sind (Pflegekinder, Enkelkinder, Kinder des LG).

Du merkst schon, ich formuliere vorsichtig. Die nicht im Haushalt lebenden Kinder (in meinem Beispiel K2) werden berücksichtigt. Siehe Satz 1 sowie meine vorsichtige Auslegung. Die im selben Haushalt lebenden Kinder werden nur dann ungeprüft berücksichtigt, wenn sie unter 18 sind. Das müssen dann wohl nicht die eigenen sein. Oder sollen es nur die eigenen sein? Es könnte auch sein, dass dieser 2. Satz nur klarstellende Funktion hat, etwa in dem Sinn: Wir prüfen bei eigenen Kindern, wenn sie unter 18 nicht weiter.

Vielleicht mal den ganzen Zusammenhang einstellen? So zwei Sätze, das ist immer schwierig.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Obelisk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

@wirdwerden

:rock:

Danke für die überaus weise Antwort! Ich sehe es ja genauso. Nur wird es von der Verwaltung und den mit dem Gebühreneinzug beauftragten Kita´s anders ausgelegt. Es wird nur die Zahl der Kinder als Berechnungsgröße genutzt, die im Haushalt leben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Obelisk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

@wirdwerden

:rock:

Danke für die überaus weise Antwort! Ich sehe es ja genauso. Nur wird es von der Verwaltung und den mit dem Gebühreneinzug beauftragten Kita´s anders ausgelegt. Es wird nur die Zahl der Kinder als Berechnungsgröße genutzt, die im Haushalt leben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Da müsste man die ganze Satzung sehen. Und - man hat ja immer einen Abgeordneten seines Vertrauens, den man mal fragen kann, so in Richtung Klarstellung in der Satzung.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Obelisk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich kann jetzt schlecht hier die ganze Satzung einstellen .... :-(

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Kann man mit dieser Satzungskonstellation die nicht im Haushalt lebenden Kinder (beispielsweise bei der Mutter wohnend), die aber sehr wohl einen Unterhaltsanspruch haben und der auch erfüllt wurde, aus der Berechnung der Kita-Kosten ausschließen?

Kann man: Ja.
In der Stadt wo ich wohne ist in der Satzung z.B. eindeutig geregelt, dass nur die Kinder zählen, die im gleichen Haushalt leben.
Zulässig ist sowas auf jeden Fall.

Ob das in Ihrer Stadt auch so ist, oder ob die Satzung so ungeschickt formuliert ist, dass es da Interpretationsspielraum gibt, kann man ohne Kenntnis der gesamten Satzung nicht einschätzen.

Zitat:
Ich kann jetzt schlecht hier die ganze Satzung einstellen .... :-(

Warum nicht?
Falls die Satzung auf der Homepage der Stadt zu finden wären, könnte man ja auch einen Link einstellen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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