Unterhaltsforderung ggü Mutter (langzeit Krankschreibung) sorge wg nachehelichem Unterhalt

30. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
DanielKos
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsforderung ggü Mutter (langzeit Krankschreibung) sorge wg nachehelichem Unterhalt

Hallo,
kurz die Fakten:
- Kind (15j) zog vor 3 Jahren zu mir
- Weiteres Kind (13J) wohnt noch bei der Mutter
- Mutter zahlt keinen Unterhalt - seit ca 10 Jahren krankgeschrieben (u.A.?) wegen Depressionen
- Ich habe vor ein paar Monaten geheiratet und daher fiel dann auch der Unterhaltsvorschuss weg
- Nun beabsichtige ich vor Gericht zu ziehen um sie dazu zu bewegen sich einen Job zu suchen
- Titel bisher keiner erwirkt, da JA sagte "wenn nichts zu holen ist, dann lohnt das nicht"

Nun zu meiner Frage:
Wenn ich nun die große Rechtskeule raushole und sie durch Auflagen dazu bewege arbeiten zu gehen (ausgebildete Kindergärtnerin), könnte sie dann gem. §1572BGB von mir noch Unterhalt wegen Krankheit verlangen?
Ich wüsste nicht, dass sie während der Ehe in Therapie war / krank geschrieben wurde wegen Depressionen, aber da wollte ja auch keiner, dass sie arbeiten geht - sie hat sich ja um ein kleines Kind gekümmert.

Mich beunruhigt die Passage "Anspruch auf Grund [...] der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes"

Könnte es passieren, dass sie bei einem Rechtsstreit dann
a) nichts zahlen muss, da sie auch weiterhin krank geschrieben wird und/oder
b) von mir danach Unterhalt verlangt?

Nach dem schmerzlichen Wegfall der 292 Euro (ja ich weiß, selbst schuld wenn man aus Liebe und nicht auf Grund finanzieller Vorteilen heiratet), hätte ich tatsächlich keine große Lust ihr dann auch noch was zahlen zu dürfen.

Danke schon mal im Voraus,
Lg
Daniel

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8 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ihr seid offensichtlich schon so lange getrennt, dass ich da keinen Unterhaltsanspruch der Ex-Frau mehr sehe.
Außerdem fehlt mir die Vorstellungskraft dafür, wie jemand 10 Jahre arbeitsunfähig geschrieben sein sollte. Da wäre zunächst zu überprüfen, ob sie eine Erwerbsminderungsrente bekommt oder aber, wovon sie wirklich lebt.

wirdwerden

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#2
 Von 
DanielKos
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat (von wirdwerden):
Ihr seid offensichtlich schon so lange getrennt, dass ich da keinen Unterhaltsanspruch der Ex-Frau mehr sehe.


Auch das mit "Beendigung der Erziehung" nicht mehr?
Weiß nicht wie lang das nach der Scheidung noch greift.

Zitat (von wirdwerden):
Außerdem fehlt mir die Vorstellungskraft dafür, wie jemand 10 Jahre arbeitsunfähig geschrieben sein sollte. Da wäre zunächst zu überprüfen, ob sie eine Erwerbsminderungsrente bekommt oder aber, wovon sie wirklich lebt.


Einer der Gründe, warum ich vor Gericht gehen will, das Amt sagt sie wissen nicht was sie da macht und das könnte man nur vor Gericht herausfinden.
Aktuell schickt sie wohl dauernd Krankmeldungen ans Amt.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Also man weiß nur, dass sie im Augenblick arbeitsunfähig ist. Das ist keine Auskunft über Einkommen oder aber die Möglichkeit, Einkommen zu erzielen.

wirdwerden

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von DanielKos):
Wenn ich nun die große Rechtskeule raushole und sie durch Auflagen dazu bewege arbeiten zu gehen (ausgebildete Kindergärtnerin), könnte sie dann gem. §1572BGB von mir noch Unterhalt wegen Krankheit verlangen?
In Unterhaltsbeschlüssen gibt es keine Auflagen. Was tatsächlich passieren könnte, ist eine Berechnung aufgrund von fiktiven Einkünften. Daraus resultiert dann eine Forderung auf dem Papier, die das Kind ggf. niemals geltend machen kann. Dennoch halte ich die Titelschaffung bei fehlendem Vorschussbezug dem Grunde nach für sinnvoll.

Die Mutter zur Arbeit zwingen wird aber niemand.

Zitat (von DanielKos):
Könnte es passieren, dass sie bei einem Rechtsstreit dann
a) nichts zahlen muss, da sie auch weiterhin krank geschrieben wird und/oder
b) von mir danach Unterhalt verlangt?
a)In einem Rechtsstreit zum Kindesunterhalt wird nur geklärt, ob ein Anspruch besteht. Die Durchsetzung des Anspruchs ist danach die Aufgabe des Gläubigers.
b)Natürlich kann auch sie Unterhaltsansprüche geltend machen. Ob diese bestehen, kann ich nicht beurteilen, da ich mich mit Ehegattenunterhalt nicht wirklich auskenne.

Zitat (von DanielKos):
Nach dem schmerzlichen Wegfall der 292 Euro (ja ich weiß, selbst schuld wenn man aus Liebe und nicht auf Grund finanzieller Vorteilen heiratet), hätte ich tatsächlich keine große Lust ihr dann auch noch was zahlen zu dürfen.
Unterhaltsansprüche basieren nicht auf Lust und Laune, sondern auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

Es spielt überhaupt keine Rolle, was die Mutter macht und es würde mich auch nicht die Bohne interessieren. Das vereinfachte Verfahren mit 100% MUH beantragen, fertig. Das kostet nicht viel und ist auch nicht schwierig. Danach 1x jährlich der Mutter den Zahlungsrückstand mitteilen und den Gerichtsvollzieher losschicken.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich empfehle immer zwei Stufen: einmal das fiktive Einkommen als Berechnungsbasis durchsetzen. Dazu braucht es aber ein paar substantiierte Angaben. Das Einreichen von ein paar gelben Zetteln reicht da wirklich nicht aus. So ein Verfahren muss gut vorbereitet werden. Gegebenenfalls mit Untersuchung beim MDK, Begutachtung. Das sollte der Fachmann machen.

Und dann, wenn man diesen Titel hat, dann hat man doch viele Möglichkeiten. Wenn das Eigenheim beiden gehört, Vollstreckung in dasselbe, in gemeinsames Konto mit Ehemann, eben die ganze Vollstreckungspalette. Dazu kommt bei Kindesunterhalt noch zwei weitere Varianten: wenn sie z.B. geringfügig verdient, kann dieser Betrag voll für Kindesunterhalt eingesetzt werden, weil der Ehemann ja verpflichtet ist, für seine Frau zu sorgen, sofern der Verdienst entsprechend ist. Und - man kann das Taschengeld pfänden. Der Taschengeldanspruch beträgt etwa 7% (müsste jetzt für die genaue Zahl nachschauen), davon sind dann mindestens 5% pfändbar.

Geht also, und macht auch Sinn. Ganz ehrlich, ich würde das Einreichen von den AUBs als Provokation empfinden.

wirdwerden

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich empfehle immer zwei Stufen: einmal das fiktive Einkommen als Berechnungsbasis durchsetzen. Dazu braucht es aber ein paar substantiierte Angaben. Das Einreichen von ein paar gelben Zetteln reicht da wirklich nicht aus. So ein Verfahren muss gut vorbereitet werden. Gegebenenfalls mit Untersuchung beim MDK, Begutachtung. Das sollte der Fachmann machen.
Bis 100% MUH muss man gar nichts substantiiert vortragen. Erst bei höheren Unterhaltsforderungen dreht sich die Darlegungs- und Beweislast auf den Antragsteller. Kann die Mutter also nichts sinnvolles und entlastendes vortragen (im streitigen Verfahren) oder erhebt sie keine Einwendungen (im vereinfachten Verfahren), so wird ein Beschluss in der beantragten Höhe erlassen. Das ist so einfach, einfacher geht es gar nicht. Einen Anwalt braucht man für das vereinfachte Verfahren auch nicht. Man könnte einen Beistand des Jugendamtes damit beauftragen oder sich beim Ausfüllen helfen lassen. Das reicht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es geht darum, dass aber letztlich vom Erfolg her es sinnvoll ist, diesen Sachvortrag vorzubereiten. Häufig haksen diese Fälle eben darum dass dann der Berechtigte bzw. das unterhaltsberechtigte Kind am Sachvortrag der anderen Seite scheitert. So ein Fall muss geschickt aufgebaut werden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Auf die Gefahr hin mich zu wiederholen, im vereinfachten Verfahren ist überhaupt kein Sachvortrag erforderlich. Und die Einwendungsmöglichkeiten der Mutter unterliegen im Rahmen der §§ 249 ff. FamFG strikten formellen Vorgaben. Selbst wenn die Mutter es schafft, diese zu erfüllen, so wird sie im ggf. folgenden streitigen Verfahren an der Hürde der gesteigerten Erwerbsobliegenheit scheitern. Und der Antragsteller muss auch hier rein gar nichts vortragen. Denn die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Mutter, sofern nur Mindestunterhalt beantragt wurde.

Ich habe noch nie (!) - nicht ein einziges mal - einen Sachvortrag gelesen, der tatsächlich zu einer streitigen Mangelfallentscheidung geführt hat, die ihren Grund nicht in der Anzahl der Kinder hatte. Kann natürlich sein, dass deine Erfahrungen da anders sind, aber einen guten Grund gibt es dafür nicht. Und deswegen muss auch an der Forderung von 100% nichts geschickt aufgebaut werden. Es würde sogar der einfache Satz reichen, dass der Mindestunterhalt gefordert wird. Wie mir ein Richter kürzlich sagte: "Mich nerven 7-seitige Antragsschriften, in denen nur zwei Sätze wichtig sind." ;-)

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