Unterhaltsfragen + Unterhaltspflicht

30. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
binford6100
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhaltsfragen + Unterhaltspflicht

Hallo,

habe mal einige Fragen zu meiner Problematik bzw. Geschichte.

Mein Sohn wurde am 19.08.2010 geboren. Lebt leider mit der Mutter 500km weit weg.
Zuerst hatte ich mit der Mutter ausgemacht das wir uns so einigen, dann hatte ich ohne Ankündigung Post vom Jugendamt im Dezember erhalten. Seitdem zahle ich den Mindestunterhalt.

Nun wurde mein Verdienst der letzten 3 Jahre berechnet (selbstständig) und soll mehr bezahlen. (16€ pro Monat)
Desweiteren soll ich etwas bzw. dieses Schreiben ab 01.08.11 :-) beurkunden lassen. Hier sei noch gesagt das die Zahlen noch nicht ganz stimmen da die BWA 2010 noch nicht richtig fertig ist. Wenn Sie stimmen komme ich unter die Grenze von 1500€ netto. Ich bekomme also eine Berechnung mit falschen Zahlen vom Jugendamt und soll diese beurkunden lassen.

Nun zu meinen Fragen :-)

Ab wann bin ich rechtlich unterhaltspflichtig?
Ab Geburtsadtum oder ab dem Datum wo ich davon in Kenntnis gesetzt wurde?
Muss ich die Differenz vom Mindestunterhalt zum höheren Unterhalt nachbezahlen?
Wurde davon erst vorgestern in Kenntnis gesetzt.

Wie verhalte ich mich bei der Beurkundung?
Laut Jugendamt sollte ich es angeblich machen, ich halte nicht viel davon. Denn wenn die Selbstständigkeit doch mal aufgegeben wird und weniger verdient wird muss ich den jetzigen Betrag bezahlen ob ich kann oder nicht.

Wie kann es auch sein das es in der Entscheidung des Sachbearbeiters liegt wie er mich einstuft. Laut Aussage dürfte er bis zu 3x höher einstufen wie Düsseldorfer Tabelle.

Den geforderten werde ich natürlich ohne zu diskutieren bezahlen.

Danke für eure Hilfe.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Unterrhaltspflichtig bis Du ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung. Da Ihr Euch aber grundsätzlich darüber einig gewesen seid, dass Unterhalt zu zahlen ist, kann das schon ab Geburt sein.

Achtung! Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen bei Selbstständigen unterscheidet sich von dem, welches für das Finanzamt entscheidungserheblich ist. Die BWA dürfte keinerlei Einfluss haben. Ob sich hier ein Streit wegen monatlich 16 € lohnt, das wage ich zu bezweifeln.

wirdwerden

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-- Editiert am 30.06.2011 17:08

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo binford6100,

Ich nehme an du sollst nun laut Jugendamt 241€ zahlen?

Hier geht es um den Kindesunterhalt.

Wenn die Mutter dich auffordert, musst du ihr mindestens bis
das Kind 3 Jahre alt ist, Betreuungsunterhalt zahlen.

Dein Selbstbehalt beträgt ihr gegenüber 1050€.

Ist dein Einkommen bereinigt?

lg
edy



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"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

-- Editiert am 30.06.2011 17:11

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Jugendamt kümmert sich nur um den Kindesunterhalt. Hier geht es offensichtlich um den Sprung von der Einkommensgruppe 1 in die Einkommensgruppe 2. Das sind die 16 €.

Uns ist die Grundlage der Berechnung nicht bekannt. Nur mit der BWA hat das nichts zu tun. Also, entweder er zahlt, oder er nimmt einen aufwendigen Rechtsstreit in Kauf, evtl. mit teuren Gutachten. Das muss er für sich selbst entscheiden.

Nur, es kann natürlich auch sein, da hat Edy schon drauf hingewiesen, dass die Mutter verärgert über die Knausrigkeit wegen 16 € ein eigenes Unterhaltsverfahren los tritt.



wirdwerden

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-- Editiert am 30.06.2011 17:27

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
binford6100
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe kein Problem damit die 16€ mehr zu bezahlen.

Was bitte ist Betreuungsunterhalt?

Wer kann mir eine sichere Aussage machen, in Sachen ab wann das gezahlt werden muss.
Ab Geburt oder Inverzugsetzung.

Muss ich nun die Differenz von den 225 auf die 241 für fast 1 Jahr nachbezahlen oder auch erst ab Inverzugsetzung bzw. Kenntnisnahme?

Beurkundung? Gibt es pro und contra?

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1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Jimmy C.
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 16x hilfreich)

Mann, du bist aber ein Pfenningfuchser! Es geht um 16 Euronen pro Monat ... und um eine Nachzahlung von 16 Euro/Monat für ein Jahr. Das macht 192 Euro, wenn ich mich nicht irre. Und deshalb willst du allen Ernstes ein Gerichtsverfahren lostreten???

Caesar hat gesagt: in Kleinigkeiten großzügig. Und das gilt auch heute noch. Ich werde mich mit solchen Kinkerlitzchen jedenfalls nicht befassen.

Die Tatsache, dass die Kindesmutter mit eurem gemeinsamen Kind 500 km von dir weggezogen ist, das ist allerdings keine Kleinigkeit! Hast du dich denn dagegen gewehrt? Wenn dies gegen deinen Willen geschehen ist, dann hast du Anspruch auf Erstattung der erhöhten Kosten des Umgangs! Und den Umgang solltest du geltend machen!

Und da könnte schon eher die Musik spielen! Da geht es nämlich nicht nur um größere Beträge, sondern vor allem, um das Recht auf Umgang zwischen dir und deinem Kind.

Wollen wir uns mal auf wesentliche Dinge konzentrieren und die Kindereien beiseite lassen?

-- Editiert am 30.06.2011 20:30

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo binford6100,

quote:
Was bitte ist Betreuungsunterhalt


Ganz einfach:

Die Mutter kann (muss nicht) arbeiten,verdient also kein Geld.
Sie hat aber Ausgaben:Lebensmittel.Wohnungsmiete usw.
Und diese werden mit dem Betreunungunterhalt bestritten.

Kurz:alles was bei deinem Einkommen 1050€ übersteigt,
kann von dir gefordert werden.

lg
edy



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"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
binford6100
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Antwort.

Obwohl ich immer noch nicht wirklich weiß ab wann gesetzlich gezahlt werden müsste :-(

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-- Editiert am 30.06.2011 22:56

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo


quote:
Obwohl ich immer noch nicht wirklich weiß ab wann gesetzlich gezahlt werden müsste :-(


Antwort:
Zitat:
Unterrhaltspflichtig bis Du ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung. Da Ihr Euch aber grundsätzlich darüber einig gewesen seid, dass Unterhalt zu zahlen ist, kann das schon ab Geburt sein.


D.h. wenn JA schreibt wir fordern ab xxx yyy€.

Ab diesem Zeitpunkt musst du zahlen,wenn du die geforderte Summe nicht geleistet hast musst du nachzahlen.

Wenn kein Titel besteht gilt dies für dies für die letzten 3 Jahre.

lg
edy


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"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

-- Editiert am 30.06.2011 23:25

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)


Hi,

aus einem Titel kann umgehend bei Nichtleistung gepfändet werden. Die Erstellung dient dem Schutz des Kindes. Sollte der Unterhaltspflichtige einfach mal keine Lust zur Zahlung haben, ist so der Unterhalt dennoch sicher gestellt.

Um eine Titulierung wirst du nicht herumkommen. Sollte dein Einkommen dauerhaft, begründet und erheblich sinken, kann der Titel im Einvernehmen abgeändert werden. Läßt sich kein Einvernehmen herstellen, musst du auf Abänderung klagen.

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"Viele Grüße mikkian"

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