Unterhaltshöhe - Wie wird Selbstbehalt berücksichtigt?

2. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Momo77
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)
Unterhaltshöhe - Wie wird Selbstbehalt berücksichtigt?

Hallo!

Ich hoffe, dass mir jemand ein paar Tipps geben kann. Und zwar folgendes:
Wieviel Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle muss gezahlt werden wenn das Nettoeinkommen ca. 1000,00 Euro (monatlich) beträgt und das Kind 16 Jahre jung ist. Ist es die Summe vom Mindestunterhalt?
Meine Frage ist auch, der Elternteil der mit dem Kind lebt und den Unterhalt erhält, verdient ebenfalls und nicht sehr wenig. Wird das berücksichtigt, von wegen Selbstbehalt usw.? Habe vor längerem mal was gelesen, dass kein Elternteil z. B. das dreifache an "Selbstbehalt/Einkommen" dem Anderen gegenüber haben sollte. Mehreinkommen, glaube ich wurde das genannt.

Ich freue mich ein paar Tipps oder Hinweise von Euch zu bekommen.

Danke!

Momo77

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8 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Grundsätzlich ist das barunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtetden Mindestunterhalt zu leiste. Bei einem 16jährien Kind wären dass, unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, 334€

Es gibt da aber den Punkt 12.3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, und das ist vermutlich das was Du mal gehört hast. der besagt folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>12.3 Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb (vgl. Nr. 12.1) neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1.150 €) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ). <hr size=1 noshade>


Lediglich in den LL des OLG FFM wird der Wert des dreifachen Einkommens genannt. Es ist also immer eine Einzelfallentscheidung, die durch ein Familiengericht getroffen werden muss.

So pauschal kann sicherlich kein barunterhaltspflichtiges Elterteil sagen, "so Du verdienst mehr als das dreifache von meinem Einkommen und wenn ich KU leisten muss, dann bleichen mir keine 1.100€ mehr, also muss ich nicht zahlen ".

Worum geht es Dir denn? Möchtest Du diesen Passus der LL anwenden? Ohne richterlichen Beschluß wirst Du das nicht können.

LG chico

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#2
 Von 
Momo77
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo chico!

Mit Anwalt oder Gericht wollen wir das nicht klären.

Es ist halt so dass die eine Seite ca. 2000,00 netto hat und ich bald 1000,00 (aufgrund einer Kündigung) und daher wollten wir beide uns vorher informieren ob es Gesetze gibt.

670,00 Euro ist halt wenig für mich zum leben. Aber dann ist es wohl so.

Schon mal - Danke

Momo77

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0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Momo77
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo!
Ich habe gelesen, dass mir 770,- Euro Selbstbehalt (bei keiner Erwerbstätigkeit) zustehen. Ist das so? Würde sich dann die Unterhaltshöhe ändern? Mangelfallberechnung? Kennt sich jemand damit aus?

Danke im Voraus.

Momo77

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#5
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo Momo77

Beide Eltern zusammen schulden den Mindestunterhalt.

Da der betreuende Elternteil wesentlich mehr Einkommen hat als Du, ist er ebenso barunterhaltspflichtig.

Wie das gerechnet wird, kannst Du hier:

http://www.scheidung-online.de/mehreinkommen.html

nachlesen.

Es gab auch schon ein Urteil (finde ich momentan nur gerade nicht), da hatte der betreuende Elternteil ein Einkommen, das nur 1,5 mal so hoch war und musste vollen Unterhalt zahlen.

Aber da war der betreuende Elternteil auch männlich. Es kann also durchaus daran gelegen haben.

Hier:

http://www.sta-cottbus.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/10%20UF%20091-05.pdf

aber noch ein Urteil des OLG Brandenburg, da war das Einkommen der Mutter teilweise auch "nur" um das 1,5-fache höher und durfte sich trotzdem gequotelt am Ku beteiligen.

lg

Camper

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-- Editiert Camper2011 am 05.08.2012 11:47

-- Editiert Camper2011 am 05.08.2012 11:53

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#6
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
es wäre zu bedenken, das auch die €2000 des betreuenden Elternteils evtl. durch Werbungskosten etc. vermindert werden.
Dein Selbstbehalt ohne Erwerbstätigkeit wäre €770, so daß du dann nur noch €230 zahlen müsstest. Gibt es derzeit einen Titel über den Unterhalt (Urteil oder Urkunde)?
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#7
 Von 
Momo77
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo!

Danke Camper, speichere ich mir ab, für den Fall das es Schwierigkeiten gibt.

Andras, natürlich hat der betreuunde Elternteil (2.000,00) noch die Werbungskosten. Die Arbeitsstelle liegt ein paar Kilometer weiter vom Wohnsitz.
Ich musste ersteinmal die Papiere wälzen, ist schon so lange her die Scheidung. Damals wurde folgendes in der öffentlichen Verhandlung beim Amtsgericht-Familiengericht geschrieben: Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für das Kind 100 % nach der Regelbetrags-VO für die jeweilige Altersstufe zu zahlen.

Wir haben, außer einmal da mussten die Anwälte ran, immer nach der aktuellen DDT gerechnet lt. Internet.

Danke

Momo77

-- Editiert Momo77 am 07.08.2012 09:55

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#8
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
du solltest, wenn du länger von Arbeitslosigkeit betroffen bist den Unterhaltstitel abändern lassen. Solange der Titel besteht könnte im schlimmsten Falle daraus vollstreckt werden. Als einige dich mit deiner Ex schnellstens auf eine neue Unterhaltshöhe. Das ist die einzige Möglichkeit, wenn ihr die Sache nicht gerichtlich regeln wollt.
Gruß
Andreas

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