Unterhaltsnachzahlung trotz Titel ?

27. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)
Unterhaltsnachzahlung trotz Titel ?

Hallo allerseits,

muss man einem höheren Unterhaltsanspruch seines volljährigen Kindes auch rückwirkend nachkommen, wenn es dies verlangte ? Unterhalt wurde bislang entsprechend dem letzten Titel bezahlt. Das nun erwachsene Kind ist in einer Berufsausbildung, in der Schulgeld in nicht geringer Höhe fällig ist. Nun wird rückwirkend höherer Unterhalt verlangt, obwohl die Tatsächlichkeit der Ausbildung erst 1 Jahr später dem Unterhaltsverpflichteten dokumentiert wurde. Wer von beiden darf oder muss denn ggf. vom Jugendamt eine Neuberechnung des ja nun Barunterhaltes veranlassen. Es gibt auch noch eine Mutter, die ebenfalls barunterhaltspflichtig ist und bei dem der Unterhaltsberechtigte lebt.

Die Forderung wurde erst jetzt gestellt, nicht zu Beginn der immens kostenaufwändigen Ausbildung.

Kann das Jugendamt hier nachträglich einen höheren Titel festlegen ?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Eschflegel,

1) Das Jugendamt kann garnichts festlegen, nur zur Anerkennung vorschlagen.

2) KU wird ab Inverzugsetzung geschuldet, dies gilt auch für ein Erhöhungsbegehren. Als Inverzugsetzung gilt bei KU auch die Aufforderung Zur Übersendung von Einkommensnachweisen zwecks Prüfung.

3) Fraglich ist, ob das Schulgeld eine KU-Erhöhung rechtfertigt.

SG

Berry

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#2
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Als Inverzugsetzung gilt bei KU auch die Aufforderung Zur Übersendung von Einkommensnachweisen zwecks Prüfung


was ist eigentlich, wenn dann nach Übersendung dieser Einkommensnachweise erstmal keine Forderungen kommen - kann dann noch 1/2/3/4 Jahr(e) später rückwirkend höherer Unterhalt verlangt werden?

quote:
Wer von beiden darf oder muss denn ggf. vom Jugendamt eine Neuberechnung des ja nun Barunterhaltes veranlassen.


Bei Volljährigkeit nur das Kind selber (kann aber natürlich per Vollmacht jemand anderes damit beauftragen).

Die Frage ist auch, ob das Jugendamt hier überhaupt noch für das Kind tätig werden würde - die Erfahrungen hier im Forum sind da sehr gegensätzlich.

Steht im Titel denn überhaupt eine konkrete Höhe des Unterhaltes drinnen, oder hat er eine Anpassungsklausel? Ist er datiert?

quote:
Es gibt auch noch eine Mutter, die ebenfalls barunterhaltspflichtig ist


das ist richtig - meinst Du, dass die Mutter über genügend Einkommen verfügt, dass sie evtl. leistungsfähig ist? Es gilt ein Selbstbehalt von 1100,- Euro (plus ca. 5% Werbungskostenabzug vom Netto).

vg, Disso

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Disso,

quote:
was ist eigentlich, wenn dann nach Übersendung dieser Einkommensnachweise erstmal keine Forderungen kommen - kann dann noch 1/2/3/4 Jahr(e) später rückwirkend höherer Unterhalt verlangt werden?


Nein, mit so großer zeitlicher Verspätung sicher nicht mehr rückwirkend.

Nach erteilter Auskunft muss schon in angemessener Frist reagiert werden.

Gruß

Berry

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#4
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Nach erteilter Auskunft muss schon in angemessener Frist reagiert werden.


was meinst Du, was eine angemessene Frist wäre?

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#5
 Von 
guest-12314.06.2010 10:35:19
Status:
Praktikant
(588 Beiträge, 336x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Disso,
hallo vier,

wie lange die Frist zu bemessen ist, liegt ja auch immer am Umfang der "Zahlen".
Da dieses Problem regelmäßig auf AG Ebene abgehandelt wird, fehlen mir entsprechende Urteile (veröffentlichte).

Aus einer "eigenen" Sache: da hat der Richter am AG Dortmund eine erste Reaktion, die noch nicht einmal eine Bezifferung des Anspruchs war, nach einem halben Jahr nicht mehr als rechtzeitig angesehen und den veränderten Unterhalt dann auch erst ab dem späteren Termin der Bezifferung (Forderung) ausgeurteilt.

Das Verfahren endete beim AG.

Grüße

Berry


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#7
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Danke erstmal an alle !

Ich würde das jetzt so zusammenfassen müssen:

Das Jugendamt ist "raus", da der Sohn volljährig ist. Wo muss der Vater denn dann den Unterhalt berechnen lassen, muss er das überhaupt - kann er da selbst was errechnen und vorschlagen ?

Einer meint, nein Vater nicht - wenn überhaupt, dann das volljährige Kind muss zum Jugendamt gehen. Wieso aber, wenn dieses aufgrund der Volljährigkeit gar nicht mehr zuständig sei?

Das Erhöhungsbegehren ist erst Mai 2010, rückwirkend gibt es folglich keinen Anspruch, korrekt?
Muss nicht der Sohn auch seine Einkommenslage, Haushaltsausgaben ggü- dem Vater darlegen als Voraussetzung für eine Neuberechnung ?


quote:
Steht im Titel denn überhaupt eine konkrete Höhe des Unterhaltes drinnen, oder hat er eine Anpassungsklausel? Ist er datiert?


ist datiert 1996 in DM und wurde seitdem nie geändert, die Höhe nur in Euro umgerechnet. Es gab nie einen Erhöhungswunsch. Gilt denn dieser Titel überhaupt nach Volljährigkeit weiter? Zeitlich begrenzt war der Titel nicht.


Kindesmutter verdient gutes Geld. Hat der Vater bei der ganzen Berechnungsarie denn einen Anspruch auf Einsicht in deren Vermögenslage, tatsächlichen Barunterhaltsleistungen usw.?

Nix falsch verstehen, ich drücke mich nicht vor einer Erhöhung, will aber die Rechtslage einigermaßen einschätzen...




-----------------
"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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#8
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Einer meint, nein Vater nicht - wenn überhaupt, dann das volljährige Kind muss zum Jugendamt gehen.
Wieso aber, wenn dieses aufgrund der Volljährigkeit gar nicht mehr zuständig sei?


na, meint eben, das volljährige Kind muss sich kümmern, statt wie bisher die Mutter. Ob es sich die Infos beim Jugendamt, beim Anwalt oder im Internet besorgt, ist dabei zweitrangig. Übrigens stehen auch noch Volljährigkeit viele Jugendämtern der Kindern bei.

quote:
Muss nicht der Sohn auch seine Einkommenslage, Haushaltsausgaben ggü- dem Vater darlegen als Voraussetzung für eine Neuberechnung ?


Evtl. Einkommen schon, soweit es zur Unterhaltsberechnung Berücksichtigung findet (nicht jedes Einkommen tut das). Die Ausgaben hingegen nicht, weil das zur Unterhaltsberechnung irrelevant ist.

quote:
Gilt denn dieser Titel überhaupt nach Volljährigkeit weiter? Zeitlich begrenzt war der Titel nicht.


ja, dann quasi unendlich lange - es liegt an Dir, den Titel abändern/löschen (oder wie auch immer man das nennt) zu lassen.

quote:
Kindesmutter verdient gutes Geld. Hat der Vater bei der ganzen Berechnungsarie denn einen Anspruch auf Einsicht in deren Vermögenslage, tatsächlichen Barunterhaltsleistungen usw.?


ja, hat er. Beim volljährigen Kind sind ja beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltes wird bei einem Kind, das im Haushalt eines der beiden Elternteile (oder natürlich beider :-)) lebt, durch Addieren beider Einkommen ermittelt. Schon dazu müssen beide Elternteile das jeweilige Einkommen (dazu zählt u.U. übrigens einiges mehr, als nur der Nettolohn) dem Kind gegenüber offenlegen. Wer dann wieviel davon zu zahlen hat, wird anteilig nach Abzug des Selbstbehaltes ermittelt - um das überprüfen zu können, müssen die Einkünfte natürlich jedem der Beteiligten offen gelegt werden.

Such doch hier mal im Forum danach - die Berechnung und die Bedingungen dafür wurde schon öfters hier besprochen (sollte man vielleicht mal als FAQ hinterlegen,,,)

vg, Disso

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#9
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Ob bei einem bestehenden Titel auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen grundsätzlich rückwirkend ein höhere Unterhalt gefordert werden kann, hängt davon ab, wie der Unterhalt tituliert ist. Bei einer gerichtlichen Entscheidung in Form eines Urteils oder Beschlusses ist dies nicht zulässig. Bei einem Titel in Form eines gerichtlichen Vergleiches oder einer Jugendamtsurkunde, entgegen der hier geäußerten Auffassung, jedoch sehr wohl.

Grüße, Borion

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