Unterhaltspfändung Jugendamt

27. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Helmut Redel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltspfändung Jugendamt

Hi Zusammen,

bis auf welchen Betrag darf mir das Jugendamt pfänden, wenn ich dort einen Unterhaltsrückstand habe.

Ich verdiene ca. 1200 EURonen netto und habe eine unterhaltsbrechtigte uneheliche Tochter.

Gibt es einen festen Betrag der mir bleibt?

Danke
Helmut

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Redel,

gemäß §850c ZPO kann man Ihnen bei einem monatlichen Nettolohn von €1200 und der Unterhaltspflicht für eine Person nichts pfänden.

Dieses jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Angaben stimmen und Sie keine weiteren Verdienste haben.

Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -

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#2
 Von 
Helmut Redel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

diesem Monat wurde mir 414,5 EUR gepfändet.
Unsere Personalabteilung schreibt, dass ich, laut Unterhaltstitel lediglich 699,19 Euro behalten darf...

Viele Grüße
Helmut Redel

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#3
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Guten Abend Herr Roenner,
Bei Verletzung der Unterhaltspflicht darf m.E. bis auf Sozialhilfeniveau gepfändet werden.
Viele Grüße
Anna

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#4
 Von 
Helmut Redel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anna,

und das sind 699,19 Euro???

Viele Grüße
Helmut

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Redel, hallo Anna,

ich werde mich morgen diesbezüglich schlau machen und morgen meine Antwort posten.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Redel, hallo Anna,

jetzt nochmal das Ganze, um das Ganze richtig zu stellen.

(1) Meine obige Berechnung bezieht sich auf ein Nettoeinkommen von 1.200 EUR bei Unterhaltsverpflichtung für eine Person, wenn andere Forderungen als Unterhaltsansprüche gepfändet werden. Wenn also Drittgläubiger pfänden wollen, trifft diese Berechnung eines Pfändungsbetrages von 0 EUR zu.

(2) Anders ist dies, wie Sie, Anna, richtig angemerkt haben, wenn es um die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen geht. Dann richtet sich die Pfändbarkeit nach §850 d ZPO . Werden mithin Unterhaltsansprüche gepfändet, so sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a (Unpfändbare Bezüge) Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

Nach Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag, da Unterhaltspfändungen nicht der Beschränkung von §850 c ZPO unterliegen. Beachten Sie, dass neben dem Netto-Einkommen auch andere Einkommen bei der Pfändung zusammengerechnet werden. So zB Naturalleistungen und verschleiertes Arbeitseinkommen.

(3) Der gängige Sozialhilfesatz für Alleinstehende und Haushaltsvorstände beträgt seit der neuen Änderung 284 EUR.

(4) Um Ihnen also sagen zu können, wie das Gericht zu einem pfändbaren Betrag von 414,50 EUR gekommen ist, müsste man sich die Akte mit den Berechnungen angucken. Man müsste darauf schauen welche Beträge das Vollstreckungsgericht zusammengerechnet hat. Und welche es als unpfändbar angesehen hat. Ich kann Ihnen also mit einem genauen Betrag mangels Hintergrundinformationen nicht weiterhelfen. Vergessen Sie diesbezüglich bitte nicht, dass der pfändbare Betrag in Unterhaltssachen von dem Vollstreckungsgericht festgesetzt wird, wohingegen der Pfändungsbetrag in "nicht-unterhaltsrechtlichen Sachen" abgelesen werden kann.

Sie können sich jedoch bezüglich der genauen Berechnungen beim jeweiligen Vollstreckungsgericht informieren.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -

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