Unterhaltspfändung-Pfändungsbeschluss

20. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Nika
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhaltspfändung-Pfändungsbeschluss

Hallo,
ich habe einen Pfändungsbeschluss erwirkt und wüsste gerne ab welcher Lohnabrechnung der Arbeitgeber den Lohn abgeben muss.
Hier die Daten:
Pfändungsbeschluss: Ende Mai
Zustellung beim Arbeitgeber: Anfang Juni
Ende des Monats zahlt der Arbeitgeber an den Schuldner einen Abschlag von 500 €uro und am 15 des Monats wird die Lohnabrechn ung und Zahlung des Vormonats gemacht.
Pfändungsfreigrenze ist etwas über 700 €uro.

Frage 1: Muss der Arbeitgeber für den Monat Mai alles über der Pfändungsfreigrenze abtreten?

Frage 2: der Arbeitgeber hat die Drittschuldnererklärung -trotz Aufforderung- nicht abgegeben, was kann ich tun, wenn er es nicht freiwillig macht?

Frage 3: nach dem Pfändungsbetrag, der im Juli eingegangen ist werdient der Vater jetzt plötzlich nur noch 890 €uro (die ganzen Monate vorher immer zwischen 1050 und 1380 €uro. Gleichzeitig hat er den Antrag gestellt die Pfändungsfreigrenze auf 850 €uro zu erhöhen. Gibt es Gerichtsurteile die bei mutwilligen Verhalten strengere Pfändungsbeträge zu Grunde legen?

Frage 4: ich hatte beim Arbeitgeber den Vorschlag gemacht, dass die Pfändung ruhen kann, wenn der Vater pünktlich den Mindestunterhalt + 50 €uro Abzahlung für Zahlung von Unterhaltsrückständen leistet. Wäre so eine Abmachung überhaupt gesetzeskonform bzw. würde die Pfändung dann auch tatsächlich wieder sofort wirksam werden, wenn nicht gezahlt wird? (in der Realität kam aber keine Reaktion)

Danke für die Mühen
Nika




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sunnys1@gmx.de
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Nika,
die Pfändung kann normalerweise frühstens im Juni beginnen, da es nach Zustellung des Pfändungsbescheids immer 2 Wochen Widerspruchsfrist gibt. Ratenzahlungsvereinbarungen müssen meines Laienwissens nach über den Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner vereinbart werden.
Die beantragte Pfändungsfreigrenze liegt immer noch unter dem Selbstbehalt von knappen 1000 Euro für arbeitende Unterhaltspflichtige.
Viele Grüße
Sunny

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#2
 Von 
guest-12310.03.2010 20:43:06
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

zu 2: du kannst auch hier einen Beschluss vor Gericht erwirken. Lass dich beim Anwalt dazu beraten.
zu 4: Wenn du diesem Vorschlag eingehst, verfällt dein Urteil durch Entgegenkommen. TU das bloß nicht!
zu 3: Auch hier kannst du nur durch einen Anwalt / Gericht eine Vorlage der Lohnzettel/ Bücher des AG verlangen.

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