Unterhaltspflicht Zweitausbildung (Abitur-Lehre-Studium)

13. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
bl4ckOut93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterhaltspflicht Zweitausbildung (Abitur-Lehre-Studium)

Hallo zusammen,

ich bin 23 Jahre alt und nach meinem Abitur habe ich eine Ausbildung zum Fachinformatiker begonnen und diese im Januar letzten Jahres erfolgreich abgeschlossen. Seit Februar 2015 arbeite ich in meinem Beruf, möchte aber dieses Jahr im Wintersemester anfangen Wirtschaftsinformatik zu studieren.
Meine Eltern sind geschieden, Bafög würde ich aufgrund des Gehalts meines Vaters nicht bekommen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob meine Eltern rein prinzipiell nach den "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" unterhaltspflichtig wären.

Der sachliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht, Punkt 1 wäre also erfüllt.
Der zeitliche Zusammenhang wird bei mehr als 2 Jahren Unterbrechung zwischen den Ausbildungsabschnitten oft verneint. Diese Grenze würde ich überschreiten, wenn ich erst nächstes Jahr anfange zu studieren.

Was mich jetzt stutzig macht:

Zitat:
Folgte der Lehre eine längere Tätigkeit im erlernten Beruf, ist der Zusammenhang regelmäßig
unterbrochen, falls die Eltern nicht eine Mitverantwortung an dieser Ausbildungsverzögerung tragen. Es kommt darauf an, dass die weitere Ausbildung zum frühest möglichen nächsten Studienbeginn begonnen hat.
- Quelle: Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts (Leseprobe - Seite 3 unten)

Das Studium habe ich nicht direkt nach meiner Ausbildung begonnen, da ich noch nicht wusste, welche Fachrichtung ich studieren möchte: Technische Informatik (Ingenieur) oder Wirtschaftsinformatik. Daher habe ich erstmal "richtig" gearbeitet, um zu schauen, ob die Wirtschaft etwas für mich ist.
Ich hätte also bis zum Beginn meines Studiums fast 1,5 Jahre in meinem Beruf gearbeitet, ist damit die "längere Tätigkeit" (s.o.) erfüllt ? Hätte ich Anspruch auf Unterhalt, obwohl ich nicht zum "fühest möglichen nächsten Studienbeginn" begonnen habe ?

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7 Antworten
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#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der sachliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht, Punkt 1 wäre also erfüllt.


Das seh ich genauso.

Zitat:
Hätte ich Anspruch auf Unterhalt, obwohl ich nicht zum "fühest möglichen nächsten Studienbeginn" begonnen habe ?


Das würde das Bafög-Amt so sehen und manch Familienrichter vielleicht auch.

Zitat:
Ich hätte also bis zum Beginn meines Studiums fast 1,5 Jahre in meinem Beruf gearbeitet, ist damit die "längere Tätigkeit" (s.o.) erfüllt ?


Beantrage elternunabhängiges Bafög. Deine Eltern sollen dafür ihre Einkommensverhältnisse offen legen und aufgrund deiner 1,5 jährigen "Auszeit" von Ausbildung und Studium auf Verwirkung plädieren. Zeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben.

Grüßle



Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen!

Loddar, elternunabhängiges BAföG gibt es m.W.n. erst dann, wenn mindestens 3 Jahre im erlernten Beruf gearbeitet wurde. Mit Ausbildung und beruflicher Tätigkeit zusammen 6 Jahre.

Ich sehe hier einen echten Grenzfall. Mit entscheidend wird auch sein, ob dieser Bildungsweg zu Beginn der Ausbildung mit den Eltern abgesprochen war. Denn auch den Eltern wird von den Gerichten in der Regel ein gewisses Maß an Lebensplanung zugesprochen.

LG nero

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Nero :) ,

Zitat:
Loddar, elternunabhängiges BAföG gibt es m.W.n. erst dann, wenn mindestens 3 Jahre im erlernten Beruf gearbeitet wurde


Ich kenne einen Fall, in dem elternunabhängiges Bafög nach 2-jähriger Ausbildung und 1,5-jähriger Arbeit im erlernten Beruf gewährt wurde.

Einen Versuch wärs wert.

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bl4ckOut93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von nero070):
Guten Morgen!
Mit entscheidend wird auch sein, ob dieser Bildungsweg zu Beginn der Ausbildung mit den Eltern abgesprochen war.
LG nero


Erstmal danke für eure Antworten.
Zunächst war zu Beginn der Ausbildung ein späteres Studium immer geplant gewesen.

Zum Bafög habe ich Loddar so verstanden, dass ich den Sonderfall in der elternunabhängigen Förderung über das Vorausleistungsverfahren nehmen kann:

1. Voraussetzungen der elternunabhängigen Förderung nicht erfüllt.
2. Auch keine Unterhaltspflicht der Eltern.

Für die Vorausleistungen müssten meine Eltern (Vater) dann nur angeben, dass Sie nichts an mich zahlen möchten, obwohl Sie das potentiell könnten.

Oder meintest du das nicht Loddar ?

Quelle:
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/elternunabhaengig.php?seite=2 - Hier Punkt 7.
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Gruß



-- Editiert von bl4ckOut93 am 14.04.2016 14:51

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zum Bafög habe ich Loddar so verstanden, dass ich den Sonderfall in der elternunabhängigen Förderung über das Vorausleistungsverfahren nehmen kann:


Genau das meinte ich.

Zitat:
Für die Vorausleistungen müssten meine Eltern (Vater) dann nur angeben, dass Sie nichts an mich zahlen möchten, obwohl Sie das potentiell könnten.


Du stellst den Antrag auf Vorausleistungen, das Bafög-Amt wird beide Elternteile kontaktieren. Die müssen brav ihre Einkommensverhältnisse offen legen und auf Verwirkung deines Anspruchs plädieren, weil der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben ist. Deine Eltern werden zur Anhörung geladen und müssen die Begründung nochmals liefern. Mit Glück funktioniert das.

Grüßle

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"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bl4ckOut93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Würde es für mich denn Sinn machen, evtl. noch ein Jahr mit dem Studium zu warten, damit der zeitliche Zusammenhang definitiv nicht mehr erfüllt ist ? (was ich sehr ungern täte) Grundsätzlich hat mein Vater kein Problem damit, mich finanziell zu unterstützen. Aber jeden Monat 200-400 € zu zahlen (Kindergeld bekomme ich dann immerhin bis 25), ist auch für ihn nicht möglich bzw. ich verstehe, dass er dazu nicht bereit ist, wenn ich auch Bafög bekommen kann.
Andererseits wenn ich nochmal zitieren darf:

Zitat:
Folgte der Lehre eine längere Tätigkeit im erlernten Beruf, ist der Zusammenhang regelmäßig
unterbrochen, [...]. Es kommt darauf an, dass die weitere Ausbildung zum frühest möglichen nächsten Studienbeginn begonnen hat.


Vor allem letzterer Satz sagt ja durchaus deutlich, dass der zeitliche Zusammenhang bei mir eben nicht mehr gegeben ist. Als Verweis auf diese Aussage wird "OLG Köln FamRZ 2003, 1409" aufgeführt.
Nun weiß ich nicht, ob dies eine persönliche Interpretation der Autoren des Buches ist, oder dies auch im Verfahren so festgehalten wurde. Mir geht es um die Wahrscheinlichkeit, mit der ich rechnen kann, im Prozess gegen das Bafög-Amt dieses bzw. nächstes Jahr zu gewinnen. Ich muss immerhin für das Studium meinen Job aufgeben und möchte ungerne noch etliche Stunden im Monat nebenbei arbeiten, wenn ich, wie bereits erwähnt, Bafög bekommen kann.

Noch eine Frage:
Kann ich, wenn das Gericht entscheiden sollte, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, das nächste Jahr erneut ein Vorausleistungsverfahren anstreben, da die 2-Jahres-Grenze damit definitiv überschritten und der Unterhaltsanspruch verwirkt ist ?

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mir geht es um die Wahrscheinlichkeit, mit der ich rechnen kann, im Prozess gegen das Bafög-Amt dieses bzw. nächstes Jahr zu gewinnen


Nur der Form halber: Das Verfahren läuft dann zwischen deinen Eltern und Amt, du bist daran nicht beteiligt.

Zu deiner letzten Frage: Das kann dir hier niemand beantworten.

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

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