Unterhaltspflicht ab Vaterschaftsanerkennung??

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
bewatri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)
Unterhaltspflicht ab Vaterschaftsanerkennung??

ab wann ist der Kindesvater unterhaltspflichtig? Ab Vaterschaftsanerkennung, Unterschrift auf der Urkunde?

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-- Editiert bewatri am 07.01.2015 16:25

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes.

Tatsächlich zahlen müssen Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mutter des Kindes - oder auch das Jugendamt - Unterhalt von Ihnen für das Kind fordert.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bewatri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

ok, das Kind wurde im Oktober geboren, der Kindesvater erfährt im November vom Jugendamt davon. Wie sieht jetzt die Lage aus, das JA fordert natürlich von Geburt an.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wenn du schon kostenlose Hilfe willst, solltest du dich

mit einem kurzen "Hallo oder "Hi" bei jedem Beitrag hier melden.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bewatri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

tut mir leid, hallo, ich brauche Eure Hilfe. Bin mit dem neuen Rechtlinien nicht vertraut. Ich wollte nicht böse rüberkommen, ich bin nur ein bisschen überfordert und ehrlich auch stinksauer über die Schreiben vom JA. Noch mal sorry

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

bewatri, es ist schon so, dass Du ab der Geburt des Kindes unterhaltspflichtig bist. Wenn die Vaterschaft bei der Geburt nicht feststeht, zahlst Du ab Feststellung der Vaterschaft und rückwirkend bis zur Geburt.

LG nero

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bewatri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

also gibt es jetzt wirklich eine Nachzahlung bis zur Geburt? Das war doch früher anders, da mußten Kindesväter erst ab Feststellung der Vaterschaft oder Benachrichtigung vom Amt zahlen.
lg Beatrice

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Beatrice ,

sie mal hier::
Unterhalt für die Vergangenheit
Wenn das Kind bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war, z.B. weil die Vaterschaft bisher nicht festgestellt war

http://www.jugendamt.nuernberg.de/finanzen/unterhalt.html

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bewatri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

vielen dank, für mich geht daraus hervor, dass mein Sohn wirklich doch erst zum nachweisbaren Zeitpunkt, Schreiben des JA, zahlungspflichtig ist. Nicht von Geburt an.
danke, danke, danke
lg Beatrice

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb405300-51
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ist so richtig. Mit der Geburt bist du unterhaltspflichtig. Vorausgesetzt, du bist der Vater. (Vaterschaftsfeststellung)

Bei dem Vaterschaftstest kannst du aber verweigern, (Körperverletzung)

Und außerdem hast du gleichzeitig auch das geteilte Sorgerecht und damit natürlich auch das Aufenthaltbestimmungs recht - am besten gleich einklagen.

Ohne deine Entscheidung geht nämlich dann nix mehr (kein umziehen, da sonst kinderentführung, keine op, kein --- )

wenn es dein kind ist, dann nimm auch deine rechte vollständig war, wenn du bürger des deutschen reiches bist (gelben schein beantragen) kannst du recht problemlos eine komplette sorgerechtübertragung beantragen, als brd-deutscher geht das nicht


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bewatri
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

das Reich lassen wir weg, Hauptsache Du hast den Schein. Vielleicht sind auch noch 3 schwarze Punkte drauf. Kieke mal

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Vaterschaftstest kannst du aber verweigern, (Körperverletzung)
hast du gleichzeitig auch das geteilte Sorgerecht
kein umziehen, da sonst kinderentführung
wenn du bürger des deutschen reiches bist
komplette sorgerechtübertragung beantragen, als brd-deutscher geht das nicht

:party:
Selten so einen Schwachsinn gelesen. Das liest man doch sonst nur zum Thema Grundgesetz oder hört davon bei diesen Ansammlungen seeeeeeehr "bürgerlicher" Menschen in Dresden. Aber hier im Familienrecht? Überraschend!


Mal zum Thema:
Der Sohn wird wohl am Geburt bezahlen müssen, also seit dem ersten Oktober . Ganz bestimmt nicht erst ab Anerkennung der Vaterschaft, dann könnte der offenbar eher nicht an Verantwortung interessierte Vater das ja ewig hinauszögern. Grundsätzlich stimmt es, dass Unterhalt nur nach "Bekanntwerden" der Verpflichtung zu zahlen ist. Was aber, wenn der Mutter die verspätete Mitteilung nicht vorgeworfen werden kann oder diese behauptet, den Vater bereits zuvor informiert zu haben? Es wird wohl niemand von der Mutter so einen Briefverkehr direkt nach Trennen der Nabelschnur verlangen und wohl auch niemand glauben wollen, dass der Vater bis zum JA-Schreiben nichts von der Schwangerschaft wusste. Ich würde also bezahlen, das sind immerhin nur 225€, die dem Kind zu Gute kommen sollen.

Sowieso sollte der Vater sich mal fragen, ob hier wirklich ein Fass aufgemacht werden sollte. Er ist ja spätestens ab dem 1. November unterhaltspflichtig, weil dann das JA zu Unterhalt aufgefordert hat. Der Betrag, um den sich jetzt hier gestritten werden soll, macht nichtmals 1% der Verpflichtung für die nächsten Jahre aus. Soll dafür ein Verfahren riskiert werden, bei dem schon der Anwalt mehr kostet als der Unterhalt?

Da jetzt noch nach dem Beginn der Unterhaltspflicht gezahlt wird, nehme ich mal an, dass bisher nichts gezahlt wurde? Dann laufen natürlich fleißig Zinsen auf, die mit etwa 5% verzinst werden. In spätestens einem Jahr dürften die aufgelaufenen Zinsen dann höher liegen als der streitige Betrag. Wenn die Mutter (oder das JA) das Geld einklagen muss, wird es natürlich noch teurer.
Vor allem könnte die Mutter ja auf die Idee kommen, auch für sich selber Unterhalt zu fordern. Schon deswegen würde ich keinen Streit wollen.

Das mit dem Sorgerecht kann der Vater übrigens vergessen. Das hat er nicht, weil er nicht mit der Mutter verheiratet war. Und zugesprochen gibt es das nur in Ausnahmefällen. Wenn der Vater aber eigentlich keinen Bock auf das Kind hat und schon über Schreiben vom JA empört ist, ist er mit Sicherheit keiner dieser Ausnahmefälle.

Ich würde schleunigst den Test machen, wenn denn der Bedarf da ist, und dann den Unterhalt zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:
vielen dank, für mich geht daraus hervor, dass mein Sohn wirklich doch erst zum nachweisbaren Zeitpunkt, Schreiben des JA, zahlungspflichtig ist. Nicht von Geburt an.


Ne, ganz falsch interpretiert.

Ist es aus rechtlichen Gründen noch nicht möglich den Unterhalt zu fordern, muss rückwirkend gezahlt werden, wenn die rechtlichen Hindernisse beseitigt sind.

LG nero

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