Hallo,
vielleicht kann mir ja jemand helfen. Ich bin zum 2. Male verheiratet, meine Frau ist 2 minderjährigen Kindern - aus früherer Ehe - gegenüber Unterhaltspflichtig. Die Kinder leben bei Ihrem Vater. Nun hat sich das Jugendamt bei uns gemeldet, und wir sollen unser familiäres Einkommen offenlegen, soweit so gut.
Ich würde gerne Wissen, welche Freibeträge ich habe, und wie dann die weitere Berechnung ist. Was kann ich vorab von meinem Einkommen abziehen (Kredite, Fahrten zur Arbeit etc.). Außerdem habe ich etwas von einem Pauschalbetrag von 5% monatlich für Arbeitsmittel gelesen, die ohne Nachweise eingereicht werden können. Ist das richtig?
Für die Antworten möchte ich mich schon vorab bedanken.
Viele Grüße
Torsten
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Unterhaltspflicht angeheirateter Kinder
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Du bist den Kindern deiner Frau gegenüber nicht unterhaltspflichtig, sondern nur sie. Arbeitet deine Frau? Habt ihr gemeinsame Kinder?
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"gruß azrael"
Hallo azrael,
erst einmal vielen Dank für die wahnsinnig schnelle Antwort.
Mir ist bekannt, dass ich den Kindern gegenüber nicht Unterhaltspflichtig bin, aber eben meiner Frau gegenüber. So holt man sich über den Umweg eben doch das Geld.
Zu Deinen Fragen. Ja, meine Frau arbeitet, kann aber nicht den vollen Unterhalt zahlen, da sie nicht genug verdient. Gemeinsame Kinder haben wir nicht.
Grüße
Torsten
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Hallo,
Deine Frau ist zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Demnach muss sie alles möglich unternehmen, um den Mindestunterhalt zu leisten (vergl. § 1603 (2) BGB
).
Die Auskunft zu Deinem Einkommen beruht darin, dass geprüpft würde, ob Du mit Deinem Einkommen den Bedarf Deiner Frau decken könntest, und das Einkommen Deiner Frau dann ohne Berücksichtigung des SB für den Kindesunterhalt eingesetzt werden könnte.
Du kannst Dein Einkommen bereinigen um 5% berufsbedingte Aufwendungen, vom Netto-EK und 4% für sekundäre Altersvorsorge, bezogen auf das Jahres Brutto-EK.
Ganz einfach gesehen, meine Meinung... die KM soll den Mindstunterhalt für die Kinder leisten, dann gibt es keine weiteren Nachfragen mehr. Der Mindestunterhalt steht den Kindern zu (§ 1612 a BGB
). In einer gerichtlichen Auseinandersetztung könnte die KM dazu verurteilt werden, diesen Mindestunterhalt zu leisten, durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder durch die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit.
Das Geld kann man sich sparen.
LG nero
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-- Editiert am 19.07.2011 23:30
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